Ingewahrsamnahme

Ingewahrsamnahme

Das Rechtsinstitut des Polizeigewahrsams (PG) ist eine in Deutschland nach den Polizeigesetzen der Bundesländer und des Bundes (bspw. Bundespolizei) zulässige polizeiliche Maßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr.

Haftzelle der Polizei

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Alle Gesetzesgrundlagen sind in Anlehnung an das Vorbild des § 13 des Musterentwurfes eines einheitlichen Polizeigesetzes (ME PolG) nachempfunden. Der PG dient der Durchsetzung der Belange des Gemeinwohls, es wird somit die Öffentliche Sicherheit und Ordnung im polizeirechtlichen Sinne aufrechterhalten. Kraft des Gewahrsams wird einer Person aus Gründen der Gefahrenabwehr für eine gewisse Zeit die Freiheit entzogen.

Der Vorgang der Herstellung eines solchen PG wird als Ingewahrsamnahme bezeichnet. In den meisten Fällen wird die Person in die Haftzelle verbracht (verwahrt). Alternativen sind einfaches Festhalten oder die Aufforderung, an einem Ort zu bleiben. Der Gewahrsam beginnt jedoch bereits mit den ersten Handlungen der Maßnahme, d.h. Festhalten bzw. Erklärung der Maßnahme.

Begriffsfeld

Beim Polizeigewahrsam werden betroffene Personen anlassbezogen von befugten Amtsträgern in hoheitlichen Personengewahrsam genommen, eigentlich zu Zwecken der Gefahrenabwehr. Des Weiteren ist der Begriff auch allgemeiner zu verstehen, nämlich die Habhaftigkeit einer Person durch die Polizei unabhängig von der Rechtsnatur (z.B. im Strafverfahren). Dieser Artikel ist nur auf die Gefahrenabwehr ausgerichtet. Klar vom Polizeigewahrsam abzugrenzen ist die Haft, die strafprozessualen Charakter hat. Eine vorläufige Festnahme beispielsweise stellt keine Gewahrsamsform dar.

Rechtsnatur und Grundrechtseingriff

Der Polizeigewahrsam ist Teil des Eingriffsrechts. Hierbei handelt sich um den Rechtseingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG). Geschütztes Rechtsgut ist die Unversehrtheit der Rechtsordnung zur Abwehr einer konkreten Gefahr. Der polizeiliche Gewahrsam ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, es gilt somit der Richtervorbehalt. Hierbei wird die Person in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt und bis auf Weiteres daran gehindert, sich nach freiem Willen fortzubewegen (vgl. OVG Münster, in: NJW 1980, 138).

Adressat

Adressat ist die zustandsverantwortliche Person (Störer), ungeachtet der Person (Alter, rechtlicher Status, körperliche bzw. psychische Verfassung usw.).

Arten

Je nach Polizeirecht existieren verschiedene Arten des Gewahrsams einzeln oder nebeneinander:

Präventivgewahrsam

Für den Präventivgewahrsam, je nach Ausrichtung auch Sicherungsgewahrsam, Verhütungsgewahrsam, Unterbindungsgewahrsam oder Sicherheitsgewahrsam genannt, gibt es in der Literatur diverse Begriffe, wobei alle inhaltlich die gleiche Aussage haben. Hierbei ist die Ingewahrsamnahme zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Erheblich ist eine Straftat dann, wenn sie mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Jedoch ist diese Maßnahme als Ultima ratio zu verstehen. Im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessenausübung ist stets zu prüfen, ob es nicht etwaige Minusmaßnahmen hierzu gibt. Hierunter kann auch der so genannte Verbringungsgewahrsam zählen. In der Praxis wird mit dem Präventivgewahrsam vor allem den Dauerdelikten (Hausfriedensbruch, Fahren eines Kfz unter Drogen- oder Alkoholeinfluss) begegnet.

Schutzgewahrsam

Wird eine Person in Gewahrsam genommen, um eine Gefahr für ihr Leib und Leben abzuwenden, dann spricht man vom so genannten Schutzgewahrsam. Diese Form des Gewahrsams tritt besonders dann ein, wenn die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. Eine allgemeine Gefahr reicht nicht aus. Vielmehr muss es sich um eine konkrete Gefahrenlage handeln. Hierbei ist die Polizei beispielsweise im Falle einer versuchten Selbsttötung, die als Unglücksfall i.S.d. § 323c StGB anzusehen ist (BGHSt 6, 147), nicht nur zum Einschreiten befugt, sondern sogar verpflichtet (vgl. VG Karlsruhe, NJW 1988, 1536, mit Anm. Herzberg, JZ 1988, 182; tlw. strittig).

Verbringungsgewahrsam, Durchsetzungsgewahrsam

Streng genommen handelt es sich hierbei um eine Unterform des Präventivgewahrsams. Der Begriff des Verbringungsgewahrsams herrscht vor allem in der Rechtsprechung und Literatur vor. Das Gesetz spricht aber vom Durchsetzungsgewahrsam. Diese Form des Gewahrsams ist eher untypisch: Eine bestimmte polizeiliche Standardmaßnahme wird ausnahmsweise mittels einer anderen Standardmaßnahme durchgesetzt. Diese kann dann unter Umständen mithilfe unmittelbaren Zwanges gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden. Bei diesem Eingriff werden Personen gegen ihren Willen beispielsweise mit Dienstfahrzeugen an einen entfernten Ort verbracht, um die Fortdauer einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern. Diese Form des Gewahrsams ist nur zulässig, wenn andernfalls eine Gefahr für erhebliche Rechtsgüter droht (BayVGH, NVwZ 1991, 711). Insofern muss die Gefahr bereits konkret sein. Gerade hierbei ist die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von entscheidender Bedeutung. Zu beachten sind Wetter, körperlicher Zustand des Störers etc.

Zuführungsgewahrsam

Minderjährige, die sich der Obhut der oder des Sorgeberechtigten entzogen haben, können in Gewahrsam genommen werden, um den Sorgeberechtigten, einer Fürsorgestelle oder dem Jugendamt wieder zugeführt zu werden. Der Zuführungsgewahrsam ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, welche dem Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen dient.

Rückbringungsgewahrsam

Personen, die dem Vollzug einer Untersuchungshaft oder einer Freiheitsstrafe entwichen sind, können ebenfalls in Gewahrsam genommen werden. Die Freiheitsstrafe kann hier verschieden ausfallen (z. B. Jugendstrafe, Maßregel zur Besserung und Sicherung usw.). Der Rückbringungsgewahrsam ist zugewiesene Aufgabe der Polizei als Teil der Strafvollstreckung.

Dauer

In manchen Fällen hängt die Dauer des Gewahrsams mit einem Ereignis bzw. Anlass zusammen. Der Grund der Maßnahme entfällt dann mit dem Ende des Ereignisses (z. B. Ladenschluss bei einem Dauerladendieb oder Ende einer aufgelösten Demonstration). In jedem Fall aber darf der Gewahrsam nicht die Dauer von 24 Stunden überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist muss der in Gewahrsam genommene entweder einem Haftrichter vorgeführt werden, der dann anhand der Protokolldaten prüft, ob Gründe für eine Untersuchungshaft vorliegen, oder aber wieder auf freien Fuß gesetzt werden.

Richtervorbehalt

Für die Maßnahme gilt grundsätzlich Richtervorbehalt. Dieser Grundsatz richtet sich nach Art. 104 Abs. 2 GG. Es kann von der Herbeiführung einer Entscheidung abgesehen werden, wenn diese die Freilassung verzögern würde (vgl. § 14 ME PolG). Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (§ 14 ME PolG). Einzelheiten regeln die jeweiligen Polizeigesetze der Länder und des Bundes. Die Einholung einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und die Fortdauer des Gewahrsams kann aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen im Polizeirecht entfallen, wenn zu erwarten ist, dass der Grund bis dahin entfallen würde. Eine gerichtliche Überprüfung bezüglich der Rechtmäßigkeit kann dann auf Betreiben des Betroffenen erst im nachhinein vorgenommen werden. Grund für die Einschränkung ist die Verfahrensvereinfachung für die polizeiliche Sachbearbeitung.

Abgrenzungen

Es ist streng zwischen dem Gewahrsam, der Festnahme und der Verhaftung zu unterscheiden. Auch bei rechtswidrigen Taten, die mit Strafe bedroht sind und von schuldunfähigen Personen begangen werden, kann ein Polizeigewahrsam vorgenommen werden. Festnahmen sind nicht möglich, da für solche Personen die Voraussetzung der Schuld und/oder der Vorwerfbarkeit fehlen. Dies trifft beispielsweise bei Kindern zu, die tatbestandsmäßig und vorwerfbar − jedoch nicht schuldhaft − einen Diebstahl begangen haben.

Für eine vorbeugende Gewahrsamnahme zwecks Durchführung einer reibungslosen und störungsfreien Durchsuchungsmaßnahme gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Auch nicht bei einer befürchteten Störung, Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 26. Februar 2008 (Az. 5/26 Qs 6/08).

Geschichte

Geschichtlich gesehen gab es auch im Bereich des Polizeigewahrsams Veränderungen. So wurden z. B. in der Kaiserzeit obdachlos gewordene Personen und Landstreicher oft in Polizeigewahrsam genommen.

Diverses

Da der Betroffene strafrechtlich(!) als Gefangener gilt, ist das Befreien, die Hilfeleistung etc. durch Dritte als Vergehen der Gefangenenbefreiung strafbar.

Literatur

  • R. Maaß: Der Verbringungsgewahrsam nach dem geltenden Polizeirecht, NVwZ 1985, 151.
  • E. Mussmann: Der "Verbringungsgewahrsam", VBlBW 1986, 52.
  • E. Riss: Gewahrsamsregelungen im neuen Bundesgrenzschutzgesetz, DNP 1995, 213.
  • C. Stoerner: Der polizeiliche Gewahrsam - unter besonderer Berücksichtigung des Unterbindungsgewahrsams, 1998.

Siehe auch

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