Kulturadäquanz

Kulturadäquanz

Kulturadäquanz ist vom Ursprung her ein juristischer Terminus, der aus den Substantiven "Kultur" und dem vom Adjektiv "adäquat" (angemessen, entsprechend) abgeleiteten juristischen Fachbegriff "Adäquanz" gebildet ist.

Das Erfordernis der "Kulturadäquanz" wurde im sog. Tabakbeschluss des Bundesverfassungsgerichts formuliert, um praktische Grenzen der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit festzulegen. Danach sollte vom Grundgesetz her die Religionsfreiheit nur insofern garantiert sein, als sie mit den Vorstellungen moderner Kulturvölker vereinbar ist. Diese "Kulturadäquanzklausel" blieb aus verschiedenen Gründen nicht unumstritten [1] und wird heute wohl mehrheitlich nicht als "Bestandteil des grundgesetzlichen Religionsbegriffs" betrachtet.[2]

Gegenwärtig ist die Frage der Kulturadäquanz durch die verstärkte Anwesenheit von Anhängern nichtchristlicher Weltreligionen in Deutschland wieder relevant. Angesichts dieser verhältnismäßig neuen Situation kann mit Recht gefragt werden, ob die Forderung nach weltanschaulicher Neutralität des Staates die schematische Gleichbehandlung aller Religionen impliziert, ob nicht Differenzierungen erlaubt sind, die auf die tatsächlichen Differenzen der Religionen und Weltanschauungen zurückzuführen und insofern nicht sachfremd sind.[3]

Vor allem der Problemkreis des islamischen Religionsunterrichts wirft die Frage auf, inwiefern der Staat auf kulturadäquate Unterrichtsinhalte zu achten hat.[4]

Auch aus nichtjuristischer kulturwissenschaftlicher Sicht ist das Problem der Kulturadäquanz angesprochen worden.[5] Wenn man erstens davon ausgeht, dass sich Religionen nicht auf den Status einer Privatsache reduzieren lassen, sondern dass es sich auf Grund ihrer Inhalte um kulturbestimmende Größen handelt, und wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass das Christentum die Kultur des Abendlandes maßgeblich mitgeprägt hat, wobei auch grundlegende Forderungen der europäischen Aufklärung von christlichem Gedankengut angeregt sind, dann scheint es berechtigt, von Vertretern anderer Religionen den Nachweis der Kulturadäquanz zu verlangen, bevor ihnen z.B. die Möglichkeit schulischen Religionsunterrichts zugestanden wird. Dem steht freilich ein verbreitetes Verständnis entgegen, nach dem sich verschiedene Religionen in den moralischen Folgen praktisch nicht unterscheiden, während die dogmatischen Inhalte reine Privatsache sind, über die öffentlich nicht zu reden ist. Dieses Religionsverständnis, das der Aufklärung entstammt und beispielhaft in der "Ringparabel" aus Lessings Nathan der Weise dargelegt ist, kann aber daraufhin befragt werden, ob es der Wirklichkeit der unterschiedlichen Religionen und ihrer Konsequenzen tatsächlich gerecht wird.[6]

Fußnoten

  1. Vgl. den Artikel Tabakbeschluss
  2. So Thorsten Anger, Islam in der Schule. Rechtliche Wirkungen der Religionsfreiheit und der Gewissensfreiheit sowie des Staatskirchenrechts im öffentlichen Schulwesen. Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft 152, Berlin 2003, S. 69f.; 88.
  3. So etwa die Position von Peter Badura, Das Grundgesetz vor der Frage des religiösen und weltanschaulichen Pluralismus, in: Günter Baadte (u. a.) (Hrsg.), Religion, Recht und Politik, Graz (u. a.) 1997, S. 39-61 (S. 60).
  4. Vgl. dazu die o. g. Arbeit von Anger, der diese Frage freilich negativ beantwortet, auch Simone Spriewald, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach an deutschen Schulen, Juristische Reihe Tenea Bd. 33, Berlin 2003, S. 178f.
  5. Vgl. zum Folgenden Meik Gerhards, Golgatha und Europa oder: Warum das Evangelium zu den bleibenden Grundlagen des Abendlandes gehört, Universitätsdrucke Göttingen, Göttingen 2007.
  6. Vgl. dazu die "Vorbemerkung" in dem o. g. Essay von Gerhards

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