Leibrente

Leibrente

Eine Leibrente ist nach deutschem Recht eine wiederkehrende Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis – üblicherweise bis zum Tod des Empfängers der Rente – gezahlt wird (§§ 759 ff. BGB).

Bei der Leibrente ist zu differenzieren zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, aufgrund dessen die Verpflichtung besteht, die Leibrente zu bestellen, der Bestellung des sog. Stammrechts und den einzelnen Rentenzahlungen (die man sich als Früchte des Stammrechts vorzustellen hat).

Inhaltsverzeichnis

Absicherung

Es ist zweckmäßig, die Leibrente durch eine Reallast auf einem Grundstück abzusichern (§§ 1105 ff. BGB). Auch eine notariell beurkundete Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Schuldners ist sinnvoll (§ 795 I Nr. 5 ZPO). Wertabsicherungen gegen Inflationsgefahr sind durch vertragliche Klauseln möglich, soweit sie dem Preisklauselgesetz genügen.

Anwendungsfälle

Hausverkauf gegen Leibrente

Ein Anwendungsfall für die Leibrente ist der Kauf eines Hauses. Der Kaufpreis wird bei Vereinbarung einer Leibrente nicht vollständig, sondern nur teilweise bezahlt (oder gar nicht). Der Käufer verpflichtet sich sodann gegenüber dem Verkäufer, einen Teil des Kaufpreises sofort, und den Rest als monatliche Leibrente bis zum Tod des Verkäufers zu zahlen. Die Versteuerung dieser Renten erfolgt gem. § 20 EStG iVm § 55 DVO zum EStG mit dem laufzeitabhängigen Ertragsanteil.

Für den Verkäufer ist vorteilhaft, dass er für den Rest seines Lebens einen Teil seines Einkommens sichern kann. Für den Käufer besteht die Hoffnung, dass der Verkäufer unerwartet früh stirbt und so die Leibrente vorzeitig endet. Man spricht in einem solchen Fall von einem versicherungsmathematischen Gewinn. Falls keine Anpassung an die Inflationsrate vorgesehen ist, kann der Käufer außerdem darauf hoffen, dass seine Einkünfte steigen, aber der Wert der Leibrente durch die Inflation sinkt.

Hausübergabe gegen Leibrente

Ein weiteres Beispiel ist die Absicherung der Hausübergeber durch Leibrentenzahlungen der Kinder oder ein testamentarisches Rentenvermächtnis.

Leibrentenvermächtnis

Beim Rentenvermächtnis wird z.B. das Kind vom erblasserischen Vater als Alleinerbe mit einer Leibrente zugunsten der Witwe beschwert.

versicherungstechnische Lösung

Leibrenten können auch als Zeitrenten mit unbestimmter Laufzeit vereinbart werden. Der Vertrag endet dabei mit dem Tod als Wagniswegfall.[1] Varianten der Leibrente sind die aufgeschobene Leibrente, die temporäre Leibrente und die Sofortrente (sofort - regelmäßig zum 1. eines Monats beginnende Leibrente).[2]

Berechnung

Um den Wert einer Leibrente zu berechnen, kann man die Situation mathematisch äquivalent so darstellen:

Der Schuldner (Käufer des Hauses) besitzt ein Vermögen, das durch Verzinsung in jeder Periode (monatlich, jährlich) genau den Betrag liefert, der dem Gläubiger (Empfänger der Leibrente, Verkäufer) zu überweisen ist.

\mathrm{Rente} = \mathrm{Kapital} \cdot (q-1)

Kapital ist dabei der Teil des Kaufpreises, der nicht sofort, sondern als Leibrente bezahlt werden soll. Die Formel geht von konstantem Zinssatz am Kapitalmarkt und von dem Fall aus, der für den Käufer am ungünstigsten ist und ewiges Leben des Gläubigers (Empfänger der Leibrente, Verkäufer) annimmt. So gesehen ist dies der günstigste Wert für den Verkäufer, ohne dass der Käufer übervorteilt wird, ist also die rechnerische Untergrenze für den Betrag der Leibrente.

Ist aufgrund statistischer Daten die durchschnittliche Lebenserwartung des Verkäufers bekannt, so kann auch diese Formel herangezogen werden (gilt bei Zahlung am Ende der Zahlungsperiode, also nachschüssig):

\mathrm{Rente} = \mathrm{Kapital} \cdot \left(\frac{q-1}{1 - \frac{1}{q^n}}\right)

Dabei ist n die Anzahl der Zinsperioden (üblicherweise Monate), die der Verkäufer statistisch noch leben wird. Die Formel ergibt den günstigsten Wert für den Verkäufer, ohne dass der Käufer übervorteilt wird, ist also die rechnerische Obergrenze für den Betrag der Leibrente.

q = \frac{p\%}{100\%}+1

p ist der Zinssatz für die Kapitalverzinsung und muss dem Zeitraum von q angepasst werden. Geht man jedoch (wie bei vielen Geschäften üblich) von einer monatlichen Zahlung und Zinssatz p aus, der die eine jährliche Verzinsung wiedergibt, so ist statt q richtigerweise qm zu verwenden:

q_m = \left(\frac{p\%}{100\%}+1\right)^{\frac{1}{12}}

Über den Zinssatz p, der ja für die Zukunft nicht vorhergesagt werden kann, sondern angenommen werden muss, lässt sich die Höhe der Leibrente ebenfalls beeinflussen.

Geschichte

Im Mittelalter und der frühen Neuzeit war die Leibrente für Christen eine Möglichkeit, das kirchliche Zinsverbot zu umgehen. In diesem Fall stellte der Gläubiger dem Schuldner einen Geldbetrag zur Verfügung und erhielt im Gegenzug eine Leibrente.

Schweizer Recht

Die Leibrente ist in der Schweiz im Obligationenrecht, Artikel 516 ff. geregelt. Details regelt das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG).

Die Leibrente kann durch laufende Beitragszahlungen oder per Einmalbeitrag mit dem Ziel erst späteren Abrufs der Rente (aufgeschobene Leibrente) oder durch Zahlung eines Einmalbeitrags mit dem Ziel des sofortigen - regelmäßig einen Monat nachschüssigen - Abrufs (sofort beginnende Leibrente) erworben werden. Wenn eine Leibrente durch eine Einmalzahlung abgefunden wird, so wird als Zahlbetrag gewöhnlich der versicherungsmathematische Barwert der Rente als Abfindungsbetrag ausgezahlt. Das Stammrecht einer Leibrente des schweizerischen Rechts ist unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Z. 7 SchKG). Dieser Umstand rechtfertigt die Gleichstellung des entgeltlichen Erwerbs einer Leibrente durch den Schuldner mit einer Schenkung im Rahmen der schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Pauliana (Art. 286 Abs. 2 Z. 2 SchKG). Das Stammrecht einer Leibrente des schweizerischen Rechts ist unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Z. 7 SchKG). Dieser Umstand rechtfertigt die Gleichstellung des entgeltlichen Erwerbs einer Leibrente durch den Schuldner mit einer Schenkung im Rahmen der schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Pauliana (Art. 286 Abs. 2 Z. 2 SchKG).[3]

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Grundmann, Bernd Luderer, Formelsammlung Finanzmathematik, Versicherungsmathematik, Wertpapieranalyse
  2. Albert Wild, Die Leibrenten, Lebensversicherungs- und Renten-Anstalten
  3. BGE 130 III 235, 237; Hunziker/Pellascio, S. 308

Weblinks

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