Maastricht-Kriterien

Maastricht-Kriterien

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Fassung: Vertrag von Nizza) sieht in Artikel 121 vier Konvergenzkriterien (auch Maastrichtkriterien genannt) vor, die EU-Mitglieder erfüllen müssen, wenn sie der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion beitreten wollen. Im Vorfeld war vor allem umstritten, wie eng die Konvergenzkriterien auszulegen seien, da bei der Festlegung des Vertragstextes nicht alle Mitgliedstaaten die Kriterien erfüllten.

Inhaltsverzeichnis

Die Kriterien vor dem Beitritt

Preisniveaustabilität

„Die Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität wird ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener − höchstens drei − Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.“

Die Inflationsrate darf maximal 1,5 Prozentpunkte über derjenigen der drei preisstabilsten Mitgliedsländer des Vorjahres liegen.

Finanzlage der öffentlichen Hand

„Eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand [wird] ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit.“

Das jährliche öffentliche Defizit (Nettoneuverschuldung) darf nicht mehr als 3 % des Bruttoinlandsprodukts betragen. Dieses Kriterium wurde bei den bisherigen Euro einführenden Mitgliedsländern sehr strikt ausgelegt. Allerdings haben nach neuesten Erkenntnissen die Länder Italien und vor allem Griechenland dieses Kriterium im Vorfeld der Euroeinführung verletzt, was aber im Falle Griechenlands aufgrund statistischer Beschönigungen nicht an die EU gemeldet wurde.

Italien erhob 1997 eine weitgehend rückzahlbare Euro-Steuer, die im konvergenzrelevanten Jahr das Haushaltsdefizit von 3,6 % auf genau 3,0 % drückte (beschlossen wurde die Steuer unter dem damaligen Ministerpräsidenten Prodi). Frankreich übernahm von der privatisierten France Télécom die Pensionsverpflichtungen und erhielt als Gegenleistung 37,5 Mrd. Francs (5,72 Mrd. Euro), wodurch das staatliche Defizit um etwa 0,5 % gesenkt wurde. Deutschland erlag ebenfalls dem Versuch der manipulativen Methoden, indem der damalige Finanzminister Theo Waigel von der Deutschen Bundesbank eine Neubewertung ihrer Goldreserven forderte. Der Gewinn sollte nach dem Willen des Ministers als Buchgewinn an die Bundesregierung ausgeschüttet werden und so zu einer Senkung der Nettoneuverschuldung führen. Wie der Verkauf von staatlichen Beteiligungen an eine staatliche Bank oder die Durchführung von PPP-Modellen zu beurteilen ist, wird in der Öffentlichkeit kaum diskutiert.

Der öffentliche Schuldenstand darf nicht mehr als 60 % des Bruttoinlandsprodukts ausmachen − es sei denn, es ist eine deutlich rückläufige Tendenz ersichtlich.

Sollte ein Mitgliedstaat die Defizitkriterien nicht erfüllen, so erstellt die Europäische Kommission zunächst einen Bericht. Auch wenn die Kriterien de jure eingehalten werden, kann die Kommission tätig werden, wenn sie der Auffassung ist, es bestehe die Gefahr eines übermäßigen Defizits. Auf Grund des Berichtes und der Empfehlung der Kommission sowie des eventuellen Kommentars des betreffenden Mitgliedstaates entscheidet schließlich der Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit, wie weiter zu verfahren ist.

Wenn ein Einhalten der Defizitkriterien trotz Bericht der Europäischen Kommission für den betroffenen Staat nicht möglich ist, drohen hohe Geldstrafen.

Wechselkurs

„[Die] Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des europäischen Wechselkurssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats.“

Die in der zweiten Stufe erlaubte Schwankungsbreite der Wechselkurse im Europäischen Währungssystem (bzw. jetzt innerhalb der festgelegten Grenzen des EWI II) darf seit mindestens zwei Jahren nicht überschritten worden sein. Außerdem darf der Mitgliedstaat in diesem Zeitraum seine Währung nicht gegenüber der eines anderen Mitgliedstaates abgewertet haben.

Langfristige Zinssätze

„[Die] Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz [...] [kommt] im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck.“

Der langfristige Nominalzinssatz darf maximal zwei Prozentpunkte über jenem der drei preisstabilsten Länder des Vorjahres liegen.

Auslegung der Kriterien

Es ist fraglich, ob sich aus der Einführung des Euro trotz nicht vollständiger Erfüllung der Kriterien im Fall der kleinen EU-Länder für den Euro-Raum eine Belastung ergeben könnte. Im Fall Litauens 2006 empfahl die Europäische Kommission dennoch, dessen Aufnahme aufgrund einer um 0,06 Prozentpunkte zu hohen Inflationsrate zu verschieben. Aufgrund der strikten Regelbindung in den mitteleuropäischen Ländern könnte de facto der Verdacht entstehen, dass die alten Mitgliedsstaaten Vorrechte genießen, da die Bestimmungen insbesondere hinsichtlich des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht von allen dieser Länder eingehalten wurden[1], ohne dass diese dafür mit den in den EU-Gründungsverträgen vorgesehenen Sanktionen belegt worden wären.

Kriterien nach dem Beitritt

Hauptartikel: Stabilitäts- und Wachstumspakt

Die Konvergenzkriterien, wie sie oben beschrieben sind, müssen nur beim Eintritt in die dritte Phase der Europäischen Währungsunion erfüllt werden. Doch da auch nach dem Eintritt Stabilität und Wachstum wichtig sind, wurden auf Initiative des damaligen deutschen Finanzministers Theo Waigel (CSU) zwei dieser Kriterien auch über den Euro-Eintritt hinaus im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgeschrieben. Dieser fordert von den Euroländern in wirtschaftlich normalen Zeiten einen annähernd ausgeglichenen Staatshaushalt, damit in wirtschaftlich ungünstigen Zeiten Spielraum besteht, durch eine Erhöhung der Staatsausgaben die Wirtschaft zu stabilisieren (Neuverschuldung maximal drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts, Staatsverschuldung unter 60 % des Bruttoinlandsproduktes).

Quellen

  1. Europäisches Währungsinstitut: Kovergenzbericht (März 1998)

Weblinks


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