Anzahlungsgarantie

Anzahlungsgarantie

Anzahlungsgarantie oder Anzahlungsbürgschaft sind von Kreditinstituten oder Versicherern ausgestellte Gewährleistungen, die das Anzahlungsrisiko eines Käufers oder Importeurs absichern sollen. Bei einer Anzahlung hat der Käufer oder Importeur das Risiko der Nicht- oder Schlechtlieferung oder sogar der Insolvenz des Verkäufers oder Exporteurs zu tragen, weil der Anzahlung zunächst keine Gegenleistung des Verkäufers/Exporteurs gegenübersteht.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Im deutschen Recht sind sowohl die Anzahlungsgarantie als auch die Anzahlungsbürgschaft möglich. Im internationalen Verkehr ist ganz überwiegend lediglich die Anzahlungsgarantie bekannt. Beide haben gemeinsam, dass sie ein Zahlungsversprechen des Garanten/Bürgen gegenüber dem Begünstigten beinhalten, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses Geldzahlung aus der Garantie/Bürgschaft an den Begünstigten zu leisten. Tritt das Ereignis ein, nämlich die Nicht- oder Schlechtlieferung oder die Insolvenz des Verkäufers oder Exporteurs, liegt der Garantie-/Bürgschaftsfall vor und löst die Zahlung des Garanten/Bürgen aus.

Die Anzahlungsbürgschaft ist im deutschen Recht eine Unterart der Bürgschaft nach § 765 BGB. Durch die strenge Abhängigkeit der Bürgschaft von der verbürgten Hauptschuld (Akzessorietät; § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB) wird die Bürgschaft erst wirksam, wenn die zugrunde liegende Anzahlung vom Käufer geleistet wurde, und sie ist nur so lange wirksam, bis der Verkäufer die Waren im vereinbarten Umfang geliefert hat. Reduziert sich der Anzahlungsbetrag, so wirkt sich dies unmittelbar auf den Bürgschaftsbetrag aus.

Die Anzahlungsgarantie ist - wie die Garantie - im Gesetz nicht geregelt, aber durch die Rechtsprechung anerkannt. Der Garant verpflichtet sich einseitig im formfreien Garantievertrag, entweder für einen künftigen Schaden/Verlust ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen[1] oder die Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu übernehmen.[2] Anders als bei der Bürgschaft handelt es sich um eine abstrakte Haftung, die selbständig neben der Hauptschuld übernommen wird, selbst wenn letztere aus Rechtsgründen nicht (mehr) besteht. Der Garant hat im Falle der Gewährleistung den Gläubiger so zu stellen, als ob der Schaden nicht entstanden oder der garantierte Erfolg eingetreten wäre.[3]

Haftungsfall

Der Unterschied zwischen beiden liegt darin, dass die Anzahlungsgarantie verschuldensunabhängig und eine Anzahlungsbürgschaft vom Verschulden des Verkäufers abhängig ist. Die Anzahlungsbürgschaft sichert dem Importeur/Käufer die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung/Vorauszahlung für den Fall zu, dass der Exporteur/Verkäufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Der Bürge einer Anzahlungsbürgschaft kann seine Inanspruchnahme durch den Exporteur/Verkäufer nur verhindern, wenn diesem ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Der Garant einer Anzahlungsgarantie haftet auch dann, wenn den Exporteur/Verkäufer kein Verschulden trifft. Unabhängig von der Ausgestaltung als Garantie oder Bürgschaft stellt der Garant/Bürge in den Bedingungen sicher, dass seine Haftung erst bei Eingang des Anzahlungsbetrages beim Exporteur/Verkäufer beginnt und sich seine Haftung in dem Maße reduziert, wie Lieferungen oder Leistungen erbracht worden sind und mit dem Anzahlungsbetrag verrechnet werden.[4]

Arten

Anzahlungsbürgschaften oder -garantien sind ein Avalkredit und gelten als Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz und werden von Kreditinstituten übernommen. Auch Versicherer dürfen derartige Gewährleistungen im Rahmen der so genannten Kautionsversicherung übernehmen.

Im Inland werden zwischen Unternehmen häufig Verträge abgeschlossen, in denen Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorgesehen sind, damit etwa bei größeren Investitionsgütern wie Maschinen oder Bauwerken der Hersteller den Anzahlungsbetrag für die Finanzierung der Produktion einsetzen kann. Dabei wird der Käufer zum Kreditgeber, denn er hat für seinen Anzahlungsbetrag noch keine Gegenleistung des Verkäufers erhalten und trägt die typischen Kreditrisiken bis hin zum Insolvenzrisiko.

Das trifft auch für Anzahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Errichtung von Wohngebäuden zu, wobei der Verbraucher als Käufer oder Bauherr vertraglich verpflichtet werden kann, bestimmte Anzahlungen zu leisten. Die MaBV sieht in § 3 insgesamt 12 vom Baufortschritt abhängige Abschlagszahlungen vor, die der Bauherr zu leisten hat. Hierfür kann er Sicherheit in Form einer Anzahlungsbürgschaft verlangen, die ihm etwaige Rückzahlungsansprüche gegen den Unternehmer absichert. In § 632a BGB wird vorausgesetzt, dass diesen Abschlagszahlungen ein Wertzuwachs gegenübersteht. In Abs. 4 dieser Vorschrift werden ausdrücklich Sicherheiten durch eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder einer Kreditversicherung erwähnt.

Häufiger Anwendungsfall der Anzahlungsbürgschaft ist der Reisesicherungsschein, wenn die Variante des § 651k Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gewählt wird. Bei Pauschalreisen wird vom Reisenden eine Anzahlung verlangt, ohne dass der Reiseveranstalter eine sofortige Gegenleistung erbringt. Der Reisesicherungsschein deckt dem Reisenden das insbesondere das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters ab.

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1973, 884
  2. BGH WM 1999, 779
  3. BGH NJW 1985, 2941
  4. Siegfried Georg Häberle/Menno Aden, Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente und Bankgarantien, 2000, S. 709


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