MindZV

MindZV
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
Kurztitel: Mindestzuführungsverordnung
Abkürzung: MindZV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Versicherungsaufsichtsrecht
FNA: 7631-1-41
Datum des Gesetzes: 4. April 2008 (BGBl. I S. 690)
Inkrafttreten am: 12. April 2008
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, auch als Mindestzuführungsverordnung oder abgekürzt als MindZV bezeichnet, ist eine für deutsche Lebensversicherungsunternehmen verbindliche Verordnung, in der die Höhe der Beteiligung der Versicherungsnehmer am Rohüberschuss des Unternehmens geregelt wird.

Hintergrund

Die im April 2008 erlassene Verordnung regelt, welche Beträge ein Lebensversicherer der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) wenigstens zuzuführen hat. Anders als ihre Vorgängerin, die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV), gibt die MindZV eine einheitliche Regeln für alle Versicherten vor. Vormals existierten unterschiedliche Vorschriften für Alt- und Neubestand, d. h. einerseits für Verträge, die bis zur Deregulierung der deutschen Versicherungswirtschaft – der Abschaffung der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht für Tarife und Versicherungsbedingungen 1994 – abgeschlossen wurden, und andererseits für seither unterzeichneten Verträge gemäß genehmigungsfreier Tarife. Mit der neuen Verordnung wurde zudem eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts von 2005 umgesetzt. Dieses hatte seinerzeit beanstandet, dass Verluste aus einer Ergebnisquelle beliebig mit Gewinnen aus anderen Quellen verrechnet werden konnten.

Verfahren

Der Rohüberschuss des Versicherungsunternehmens nach handelsrechtlichen Vorschriften ist in die Ergebnisquellen Zins-, Risiko- und übriges Ergebnis aufzuteilen. Dabei werden die Werte den Nachweisungen 213 bzw. 218 entnommen. An jeder positiven Ergebnisquelle sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen. Hierdurch wird die vom Verfassungsgericht bemängelte Querverrechnung begrenzt, da negative Summanden nicht berücksichtigt werden.

Die vormalige Regelung für den Neubestand, wonach mindestens 90 Prozent der Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen in die RfB einzustellen sind, wurde auch auf den Altbestand erweitert. Zudem müssen die Unternehmen nun mindestens 75 Prozent des Risikoergebnisses und 50 Prozent des übrigen Ergebnisses, das sich als Summe aus Kostenergebnis und sonstigem Ergebnis ergibt, als Überschussbeteiligung gewähren. Von dem sich ergebenden Wert ist die in Form der Direktgutschrift bereits gewährte Überschussbeteiligung abzuziehen und der restliche Betrag der RfB zuzuführen.

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