Nationalitätskennzeichen

Nationalitätskennzeichen
Dieser Artikel behandelt Nationalitätszeichen hauptsächlich als Kennzeichnung im Straßenverkehr. Andere Länderkennzeichen sind zu finden unter ISO 3166 für die Kodierung von geografischen Einheiten (Staaten), Luftfahrzeug-Kennung, Schiffsnummer und Liste der olympischen Mannschaftskürzel

Ein Nationalitätszeichen ist ein Zeichen, das die Zuordnung einer Einheit zu einer bestimmten Staat oder einer Nation auf den ersten Blick ermöglichen soll. Ein solches Nationalitätszeichen kann zum Beispiel die jeweilige Staatsflagge sein, die sichtbar mit geführt wird.

In manchen Bereichen ist die Verwendung der Nationalitätszeichen durch internationale Vereinbarungen geregelt, um eine weltweit eindeutige Zuordnung zu ermöglichen. Solche Regelungen gibt es etwa bei Kraftfahrzeugen, bei Schiffen (Schiffsnummer) oder bei Flugzeugen (Luftfahrzeug-Kennung). Hier besteht das Nationalitätszeichen aus (jeweils unterschiedlichen) Buchstabenkombinationen.

Inhaltsverzeichnis

Nationalitätszeichen im Straßenverkehr

D-Schild
Steiger (Auto) bei der Targa Florio. Man beachte das D-Schild.

Nationalitätszeichen im Straßenverkehr oder Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat zeigen Anderen die Herkunft eines Kraftfahrzeuges an, genauer: in welchem Land es zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden ist. Es ist rechtlich Bestandteil des amtlichen nationalen Kraftfahrzeugkennzeichens.

Das Nationalitätszeichen geht zurück auf das am 11. Oktober 1909 abgeschlossene Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr (Pariser Abkommen) und wird in Deutschland seit 1. März 2007 durch § 21 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt, zuvor (1910-2007) durch die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr – IntKfzV. Mit dem Inkrafttreten der FZV wurde der Begriff Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat statt Nationalitätszeichen eingeführt. Die Regelungen gelten in vielen Ländern in Verbindung mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809), insbesondere Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3[1]. Zu den Unterzeichnerstaaten gehören unter anderem die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Unter anderen wurde für Deutschland D, für die Landesteile der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn Österreich A (Austria) sowie Ungarn H, für die Schweizerische Eidgenossenschaft CH (Confoederatio Helvetica) und für das Fürstentum Liechtenstein FL (seit 1924) vereinbart.

Deutschland: Das Nichtführen, das falsche Anbringen oder das Anbringen verwechslungsfähiger Nationalitätszeichen kann mit einem Verwarnungsgeld belegt werden. Das Führen eines unrichtigen Nationalitätszeichens in Verbindung mit einem amtlichen Kfz-Kennzeichen ist in Deutschland als Vergehen des Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 Straßenverkehrsgesetz) strafbar.

Ausgestaltung

Schweizer Nationalitätszeichen

Gemäß der Anlage C des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 11. Oktober 1909 ist das Nationalitätszeichen ein länglich rundes und weißes Schild der Breite 30 cm und Höhe 18 cm. Die bis zu drei Buchstaben müssen eine Höhe von 10 cm und eine Strichbreite von 15 mm aufweisen. Nach § 5 dieses Abkommens ist dieses Unterscheidungszeichen rückseitig auf einer Tafel oder auch auf dem Fahrzeug selbst anzubringen.

Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (Anhang 3) vom 8. November 1968 lässt auch ein kleineres Zeichen zu: 8 cm hohe Buchstaben mit einer Strichbreite von 10 mm sind auf einer weißen Ellipse der Breite 17,5 cm und Höhe 11,5 cm in schwarzer Farbe aufgemalt. Bei Länderkürzeln mit drei Buchstaben ist außer bei Krafträdern und ihren Anhängern ein 24 cm breites und 14,5 cm hohes Zeichen zu verwenden. Auch Anhänger sind mit dem Nationalitätszeichen zu versehen.

Außer dass sich das Nationalitätszeichen gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeugs befinden muss, bestehen keine weiteren Vorschriften hinsichtlich der Anbringung. Insbesondere in Deutschland sind alternativ Ausführungen gemäß beider Abkommen möglich.

Siehe auch

Weblinks

Einzelbelege

  1. Text des Anhangs 3 des Übereinkommens über den Strassenverkehr Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft – Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen

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