- Nebelschlußleuchte
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Eine Nebelschlussleuchte ist eine hinten am Fahrzeug angebrachte, besonders helle rote Zusatzleuchte. Sie dient dazu, das Fahrzeug bei schlechter Sicht besser erkennbar zu machen. Nebelschlussleuchten müssen entweder paarweise symmetrisch, oder einzeln, in der Fahrzeugmitte oder links davon, angebracht werden.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
In Deutschland müssen seit dem 1. Januar 1991 erstzugelassene Autos mit einer Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h und ihre Anhänger mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Andere Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Traktoren, Motorräder) und Anhänger unter 60 km/h dürfen mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein. Bei Altfahrzeugen ist eine Nachrüstung nicht erforderlich.
Einsatz der Nebelschlussleuchte
Die Nebelschlussleuchte ist ein Instrument der aktiven Sicherheit. Da sie aufgrund ihrer Helligkeit den nachfolgenden Verkehr stark blenden kann, ist ihr Betrieb mit strikten Regelungen eingeschränkt, welche jedoch je nach Land variieren.
Gemäß deutscher Straßenverkehrsordnung (StVO) § 17 Abs. 3 dürfen Nebelschlussleuchten nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
In § 3 der StVO gibt es zusätzlich folgende Bestimmung zur Höchstgeschwindigkeit bei Nebel: wenn die Sichtweite durch Nebel bedingt weniger als 50 m beträgt (die gleiche Voraussetzung wie für die Benutzung der Nebelschlussleuchte), dann darf die Geschwindigkeit max. 50 km/h betragen. Daher ist bei korrekter Benutzung der Nebelschlussleuchte maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig.
Eine Kontrollleuchte mit gelbem Licht im Armaturenbrett ist vorgeschrieben. Trotzdem ist es in der Praxis häufig zu beobachten, dass viele Fahrzeugführer nach Durchfahren einer nebligen Stelle das Ausschalten der Nebelschlussleuchte vergessen. Kommt es durch missbräuchliche Benutzung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar zu einem Unfall, beträgt das Verwarngeld 15 bzw. 35 Euro.
In anderen Ländern können andere Vorschriften für die Benutzung gelten: In Belgien muss die Nebelschlussleuchte beispielsweise bei einer Sichtweite unter 100 Metern, bedingt durch Nebel, Schneefall oder Regen, eingeschaltet werden. In Frankreich darf sie bei Nebel und Schnee gänzlich ohne Sichtweitenbeschränkung, doch nicht bei Regen eingeschaltet werden, während in der Slowakei der Betrieb der Nebelschlussleuchte gänzlich untersagt ist.
In einem Zug (Fahrzeug mit Anhänger(n)) brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Dies spart zum einen Strom, zum anderen reduziert sich damit die Eigenblendung, die die starke Nebelschlussleuchte der Zugmaschine durch Reflexionen am Anhänger erzeugen würde. Das Abschalten der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn das jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschalten selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
Nach ECE R48 darf bei Betrieb eines Anhängers das Nebelschlusslicht des Zugfahrzeuges abgeschaltet werden. Bei Anbau von Ladungsträgern (z. B. Fahrradträgern) mit Leuchteneinheiten muss es abgeschaltet werden, um die Blendung zu verringern. Das selbsttätige Ab- und Wiedereinschalten am Zugfahrzeug wird entweder:
1. durch einen mechanischen Abschaltkontakt in der Steckdose oder auch durch einen sogenannten Mikroschalter,
2. durch ein zusätzliches Abschaltrelais,
3. automatisch durch das Steuergerät bei Erkennen des Anhängers
durchgeführt.
Literatur
- Jürgen Kasedorf, Richard Koch: Service-Fibel für die Kfz-Elektrik. 14. überarbeitete Auflage, Vogel Buchverlag, 2001, ISBN 3-8023-1881-1
- Rudolf Hüppen, Dieter Korp: Autoelektrik alle Typen. Motorbuchverlag, Stuttgart, 1968, ISBN 3-87943-059-4
Siehe auch
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