- Negativer Zins
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Negativzinsen sind Zinsen, mit denen ein Guthaben belastet wird. Wirtschaftlich gesehen sind es Minuszinsen, die auf Guthaben erhoben werden können und vom Gläubiger gezahlt werden müssen oder vor der Rückzahlung des Guthabens abgezogen werden.
Der Begriff wird in der Schweiz verwendet für die Kommission, welche auf die Einlagen von Ausländern berechnet werden kann. Weil damit die Devisenspekulation bekämpft werden sollte, wurde er als Strafzins empfunden. Daneben wird der Begriff Negativzins verwendet im Zusammenhang mit einer Theorie der Freiwirtschaftslehre, derzufolge die Umlaufgeschwindigkeit des Geldes im Zusammenhang steht mit der Höhe des Zinssatzes. Auch bei einzelnen Tauschkreisen wird ein als Rückhaltegebühr bezeichneter negativer Zins verrechnet, um den Umlauf von Guthaben zu sichern.
In der Schweiz bestand eine Verordnung, aufgrund derer ein Verbot der Verzinsung von Geldanlagen in Schweizer Franken seitens ausländischer Geldgeber oder, darüber hinaus, die Erhebung einer Kommission, dem sogenannten Negativzins, in Höhe von bis zu 10% pro Vierteljahr möglich wurde. Damit wollte das Land den übermäßigen Kapitalzufluss aus dem Ausland abwehren, der den Wechselkurs des Schweizer Franken zum Nachteil der Schweizer Exporteure beeinflusste. Angewendet wurde sie 1964 ‑1966 und von Ende Juni 1971 mit kurzen Unterbrüchen bis November 1979.
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