- Artenschutzprüfung
-
Artenschutz gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz umfasst den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenvielfalt).
Hierdurch unterscheidet sich der Artenschutz vom Tierschutz, der das einzelne Tier um seiner selbst Willen schützen will.
Regelmäßig wird eine Rote Liste gefährdeter Arten erstellt, die versuchen soll, den Grad der Gefährdung von Arten zu beziffern. Artenschutzprogramme zielen auf den Schutz meist einer einzelnen gefährdeten bzw. vom Aussterben bedrohten Art ab. Artenschutz ist damit Teil des Naturschutzes, der sich einerseits mit dem Schutz von Populationen einzelner Arten oder auch mit dem Schutz ganzer Lebensräume (Biotope, Ökotope) befasst. Man spricht auch vom Populations- und Lebensraumschutz. Artenschutz ist damit in der Regel auch Ökotopschutz, nicht zuletzt deshalb, weil die zu schützende Art ein notwendiger Bestandteil des Ökotops ist. Umgekehrt gilt dies, weil die Zerstörung des Lebensraums natürlich auch das Verschwinden der Art zur Folge hat (Artensterben).
Inhaltsverzeichnis
Motivation
In vergangener Zeit spielten vor allem ästhetische und moralische Aspekte für den Artenschutz eine große Rolle. Dies führte zwangsläufig zu einer Beschränkung auf attraktive Tier- und Pflanzenarten. Heutzutage soll der Artenschutz in erster Linie den Erhalt der biologischen Funktionen der Umwelt sichern wie z.B.:
-
- biologische Filterfunktionen, Entgiftung
- Nahrungsmittelproduktion
- Ökosystemstabilität
- biologische Schädlingsbekämpfung
- Bestäubungsfunktion (auch für Kulturpflanzen)
- Bioindikation
- Humusbildung
- Kohlendioxid-Senke
Des Weiteren ist der Erhalt der Artenvielfalt ein, seit den 90er Jahren stark an Interesse gewinnendes, Argument für den Artenschutz. Dies kann man auf der Ebene der Molekulargenetik, der Individuen, der Populationen und Metapopulationen und auf Artebene betrachten. Der Aspekt Erholung und Heimatschutz spielt für den Artenschutz ebenso eine Rolle.
Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung untersucht das Ausmaß der Beeinträchtigung geschützter Arten durch eine konkrete Planungsmaßnahme im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Hierbei werden insbesondere die stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betrachtet. Anwendung findet die Artenschutzprüfung u. a. bei Bauvorhaben im Bereich des Verkehrswegebaus und bei Erschließung neuer Baugebiete.
Populationsschutz
Der Schutz von Populationen ausgewählter Arten ist ein wichtiges Werkzeug des Artenschutzes. Durch Verbote und Zugriffsbeschränkungen, wie sie z.B. in der Bundesartenschutzverordnung geregelt werden, können bedrohte Arten geschützt werden. Andere Methoden des Populationsschutzes sind die Bestandslenkung durch spezielle Erhaltungszucht-Programme und die Wiedereinbürgerung wie z.B. beim Przewalski-Pferd in der Mongolei oder beim Luchs im Harz.
Lebensraumschutz
Der Lebensraumschutz kann in den Biotopschutz und den allgemeinen Lebensraumschutz eingeteilt werden. Beim Biotopschutz spielt vor allem die Biotopsicherung in Form der Schutzgebietsausweisung eine Rolle, aber auch die Biotoppflege (z.B. Vertragsnaturschutz) und die Gestaltung bzw. Neuschaffung von Biotopen sind wichtige Maßnahmen des Lebensraumschutzes. Der allgemeine Lebensraumschutz äußert sich hauptsächlich durch Artenhilfsprogramm und Naturschutzprogramm.
Geschichte in Deutschland
Der Schutz vom Aussterben bedrohter Tiere, besonders emotional positiv besetzter Vogelarten stand am Beginn des Entwicklung zum Artenschutz. Einer der ältesten Vereine ist der Deutsche Bund für Vogelschutz, der 1899 von der Industriellengattin Lina Hähnle gegründet wurde.
Später erkannte man die Notwendigkeit, auch Pflanzen vor der Ausrottung zu bewahren. 1910 wurde der „Pflanzenschonbezirk Berchtesgadener Alpen“ eingerichtet. Im Reichsnaturschutzgesetz wurde 1935 der Artenschutz erstmals gesetzlich geregelt.
Mittlerweile werden auch Pilze und Flechten, die genau genommen keine Pflanzen sind, als schützenswert betrachtet.
Biotop- oder Ökotopschutz konzentriert sich in der Regel nicht auf einzelne Tier- oder Pflanzenarten. Einzelne dort vorkommende und vom Aussterben bedrohte Arten spielen aber häufig in der öffentlichen Diskussion bzw. der rechtlichen Argumentation eine wichtige Rolle.
Gesetzliche Grundlagen in Deutschland
- Bundesnaturschutzgesetz mit Begriffsbestimmung besonders und streng geschützter Arten in § 10 und der nach § 52 Abs.2 erstellten
- Bundesartenschutzverordnung mit den aufgelisteten Arten in der
- Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung, auch basierend auf dem
- Bundesartenschutzverordnung mit den aufgelisteten Arten in der
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species, CITES) umgesetzt in der
- EG-Verordnung Nr. 338/97
- Vogelschutzrichtlinie
- Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
- und dem aus den beiden letzteren entwickeltem Natura 2000- Schutzgebietkonzept (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)
- sowie auch Bundesjagdgesetz, Bundeswildschutzverordnung und Gesetze zur ordnungsgemäßen Landwirtschaft und Fischerei
- Landesnaturschutzgesetze der Bundesländer mit eigenen Vorschriften und Ausnahmen
- und weitere.
Siehe auch
- Rote Listen der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources, oder World Conservation Union)
- Berner Konvention
- Europäische Erhaltungszuchtprogramme
- Liste ausgestorbener Pflanzenarten Deutschlands - Liste ausgestorbener Tiere und Pflanzen
- Naturschutzbiologie
Literatur
- Rachel Carsons Buch „Der stumme Frühling“ (1962)
Weblinks
- Datenbank der Weltnaturschutzunion IUCN zur Roten Liste gefährdeter Tierarten
- wisia Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz zum internationalen Artenschutz
- Artenschutz-Online, Bundesamt für Naturschutz und Zoll
- Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V.
- Stiftung Artenschutz – ein gemeinsames Projekt von 45 Zoologischen Gärten, Tierparks und Naturschutzorganisationen
-
Wikimedia Foundation.