- Nichtigerklärung
-
Die Rechtswissenschaft bezeichnet einen Rechtsakt (Ehe, Vertrag, Kündigung, Genehmigung, Gesetz, Satzung, usw.) als unwirksam (auch: nichtig), wenn er nicht wirksam ist, also keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, von niemandem beachtet werden muss, sozusagen rechtlich nicht existent ist (siehe auch: Nichtigkeit).
Wird eine Ehe für nichtig ex tunc (von Anfang an) erklärt, ist in der Folge so zu verfahren, als ob diese Ehe niemals bestanden hätte. Die Nichtigerklärung einer Ehe ist demzufolge grundsätzlich von einer Auflösung ex nunc (vom Auflösungszeitpunkt an) zu unterscheiden, wie sie etwa durch die Ehescheidung oder die Eheaufhebung bewirkt werden kann.
Österreichisches Recht
Nach österreichischem Recht kann eine Ehe aus folgenden Gründen für nichtig erklärt werden:
- Formmangel (z. B. "Trauung" durch einen anderen als den Standesbeamten)
- Mangel der Geschäftsfähigkeit (z. B. Betrunkenheit)
- Namens- und Staatsbürgerschaftsehe (z. B. Ausländer heiratet bloß, um später dadurch die Staatsbürgerschaft zu erhalten)
- Doppelehe (Bigamie)
- Verwandtschaft (z. B. Geschwister)
Zur Klage befugt ist der Staatsanwalt und jeder Ehegatte (Ausnahme: Namens- und Staatsbürgerschaftsehe).
Deutsches Recht
In Deutschland gibt es eine Nichtigkeit der Ehe ex tunc seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr, da der Gesetzgeber heute davon ausgeht, dass es unbillig wäre, einen ganzen Lebensabschnitt, in dem die Beteiligten zumindest dem öffentlichen Anschein und in der Regel auch der eigenen Überzeugung nach verheiratet waren, rechtlich als quasi „nicht gewesen“ zu qualifizieren, selbst wenn es objektive Gründe dafür gab, dass die Eheschließung seinerzeit eigentlich als nicht zustande gekommen hätte angesehen werden müssen.
Bis dahin waren die Nichtigkeitsgründe nach dem deutsche Ehegesetz (§§ 17-22) folgende:
- Mangel der Form, es sei denn, die Eheleute lebten nach der Eheschließung mindestens 5 Jahre als Eheleute zusammen;
- Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit, es sei denn, dass ein Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen möchte;
- Doppelehe (ist gegeben, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte)
- Verwandtschaft und Schwägerschaft, es sei denn, es lag eine gültige Befreiung von dem entsprechenden Eheverbot vor.
Der frühere Nichtigkeitsgrund des Ehebruchs ist bereits seit dem 1. Juli 1977 weggefallen.
An die Stelle der Ehenichtigkeit ist im deutschen Recht nach deren Abschaffung die so genannte Aufhebung der Ehe getreten. Deren Ausspruch wirkt aber anders als die Nichtigkeit ex nunc, also nicht auf den Tag der Eheschließung zurück.
Kanonisches Recht
Für die Nichtigerklärung der Ehe im katholischen Kirchenrecht siehe den Hauptartikel unter dem Stichwort Ehenichtigkeit (Kirchenrecht).
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.