Niederspannungsrichtlinie

Niederspannungsrichtlinie
Basisdaten
Titel: Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten betreffend elektrische
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen
Kurztitel: Niederspannungsrichtlinie
Rechtsnatur: EG-Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie:
Veröffentlichung:
(ABl. EG Nr. L 374/10, 27. Dezember 2006)
Inkrafttreten am: 16. Januar 2007
In nationales Recht
umzusetzen bis:
Umgesetzt durch: Erste Verordnung zum Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz

(Deutschland, umgesetzt wurde die Fassung 73/23/EWG)

Die Niederspannungsrichtlinie – offizielle Bezeichnung: Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen – ist neben der EMV-Richtlinie das wichtigste Regelungsinstrument für die Sicherheit elektrisch betriebener Geräte. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 73/23/EWG, die bis zum Ende 15. Januar 2007 in Kraft war.

Sie gilt für „elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom“ mit einigen Ausnahmen.

Die Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie – entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsmäßigen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsmäßigen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

Wie alle europäischen Richtlinien ist es das vorrangige Ziel der Richtlinie, den freien Warenaustausch zu ermöglichen. Dies wird aus Artikel 3 ersichtlich, der fordert: „Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit der freie Verkehr der elektrischen Betriebsmittel innerhalb der Gemeinschaft nicht aus Sicherheitsgründen behindert wird, wenn diese Betriebsmittel unter den Voraussetzungen der Artikel 5, 6, 7 oder 8 den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen.

Ebenso dient dem freien Warenaustausch die Forderung von Artikel 4: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluss an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit abhängig machen.

Die Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG in deutsches Recht erfolgt mit der Ersten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (1. GPSGV)

Neufassung der Niederspannungsrichtlinie

Die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen wurde im Amtsblatt L 77 vom 26. März 1973, Seite 29, veröffentlicht. Sie wurde durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, veröffentlicht im Amtsblatt L 220 am 30. August 1993, Seite 1, geändert. Ersetzt wurde die Richtlinie, die bis zum Ende des 15. Januar 2007 gültig war, schließlich durch die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG vom 12. Dezember 2006, veröffentlicht am 27. Dezember 2006 und mit Beginn des 16. Januar 2007 in Kraft getreten.

Siehe auch: Portal:Elektrotechnik

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