- Niyyat
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Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem arabischen Wort Nīya. Für die untergegangene Stadt Niya in der Taklamakan-Wüste im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang, siehe Niya (Ruinenstadt). Für den Kreis Niya im Regierungsbezirk Hotan, ebenfalls in Xinjiang, siehe Niya (Hotan). - ↑ Lexikon der Islamischen Welt, 1. Band, Kohlhammer, 1974, ISBN 3-17-002160-5, Seite 20f
Mit dem arabischen Wort Nīya (arabisch نية) wird die Absicht(serklärung) vor einer bestimmten Tat bezeichnet.
Vor zahlreichen Kulthandlungen wie die „Almosenspende, das Fasten, das rituelle Gebet, die Wallfahrt, die rituelle Waschung und das Tieropfer“ ist es dem Muslim obligatorisch eine entsprechende Absicht zu fassen, d.h. sie sind durch „wörtliches Bekenntnis und innere Zuwendung“ einzuleiten. „Nach übereinstimmende Auffassung der Rechtsgelehrten ist das Pflichtgebet ohne vorausgehende Absichtserklärung ungültig.“[1] Es besteht je nach Glaubensrichtung (Sunniten, Schiiten) und nach Rechtsschule eine unterschiedliche Meinung, ob die Nīya (laut) ausgesprochen werden sollte, muss oder nicht sollte.
So ist es nach der schafiitischen Rechtsschule beliebt, die Absicht laut auszusprechen, aber nicht obligatorisch. Nach der malikitischen Rechtsschule wiederum ist es unbeliebt, die Nīya laut auszusprechen. Bei den Schiiten hingegen muss die Nīya ausgesprochen werden.
Als Beispiel für die Nīya in einem Gottesdienst sei hier das Gebet angeführt: Sie kann in der Muttersprache formuliert werden, sollte den Namen des Gebets und die Zahl der Gebetsabschnitte (Rak'a, Pl. Rak'at) enthalten. Die Nīya für das Morgengebet (Pflichtgebet) wäre also etwa wie folgt:
„Ich beabsichtige, das Morgengebet mit zwei Rak'at um Gottes Wohlgefallen zu verrichten.“ Die eigentlichen Gebetstexte müssen indes auf Arabisch gesprochen werden.
Es gilt als besonders verdienstlich, vor jeder Tat – auch außerhalb der Gottesdienste – eine gute Absicht zu fassen. Es wird überliefert, der Prophet Mohammed habe dazu gesagt: „Die Taten sind entsprechend den Absichten, und jedem Menschen gebührt was er beabsichtigt hat.“
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