- Nobilitierungsrecht
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Unter Nobilitierung (auch Standeserhebung) versteht man die Erhebung in den Adelsstand. Sie ist nur in Staaten mit monarchischer Staatsform möglich und kann nur von einem souveränen Monarchen ausgehen; unter dem Nobilitierungsrecht versteht man das Recht, das ein Monarch (meist der König oder Kaiser) hat, um eine Person in den Adelsstand zu erheben
Inhaltsverzeichnis
Differenzierung
Man unterscheidet zwischen der Verleihung des persönlichen oder Personaladels und der des Erbadels. Bei letzterer Form ist der Titel erblich, d. h., er gilt auch für die Nachkommen des Nobilitierten; bei der erstgenannten ist er nur an die Person des Geadelten gebunden und wird nicht auf die Nachkommen übertragen. Beispiele für den persönlichen Adel sind die britischen Titel Sir bzw. (weiblich) Dame.
Rechtsform
Als Urkunde über die Standeserhöhung erhielt der Nobilitierte im Deutschen Reich bis 1918 ein Adelsdiplom (Adelsbrief). Die Verwaltung aller Adels- und insbesondere Nobilitierungsangelegenheiten obliegt in monarchischen Staaten einem Heroldsamt; auch in Preußen existierte ein solches bis 1918.
Einige hohe (Verdienst-)Orden waren bzw. sind mit der Verleihung des persönlichen Adels verbunden, so beispielsweise die höchsten Stufen des Order of the British Empire sowie die verschiedenen landesfürstlichen Hausorden in Deutschland bis 1918. Die Verleihung des Schwarzen Adlerordens war sogar mit der Erhebung in den preußischen Erbadel verknüpft.
Praxis in Großbritannien
Im Vereinigten Königreich werden zweimal im Jahr (am Neujahrstag und am offiziellen Geburtstag der Königin) sowie bei Abwahl der Regierung die Listen mit den Namen aller, die einen Orden erhalten einschließlich der durch den Monarchen neu Nobilitierten, bekanntgegeben (sog. Honours List).
Sonderformen
Besondere Formen der Nobilitierung, deren Aussprache ausschließlich Königen und Kaisern vorbehalten war, waren bzw. sind die Erhebung in den Grafen- („Grafung“) und Fürstenstand („Fürstung“) sowie, als üblicherweise höchstmögliche Stufe, die Ernennung zum Herzog.
Beispiele
Otto von Bismarck beispielsweise wurde durch König Wilhelm I. 1865 in den Grafen-, 1871 in den Fürstenstand erhoben; 1890 verlieh ihm Kaiser Wilhelm II. anlässlich seiner Entlassung den Titel eines „Herzogs von Lauenburg“. Als andererseits Heinrich XIV. Reuß j.L., der zwar souverän, aber bloß Fürst war, den Bankier Adolf Wilhelm Kessler 1881 in den Grafenstand erhob, traf dies auf den Einspruch der deutschen Könige, insbesondere Preußens, die eine von einem Fürsten ausgesprochene Grafung nicht gelten lassen wollten und Kesslers Grafentitel nicht anerkannten.
Sonstiges
In einem übertragenen Sinn wird Nobilitierung auch für die „Ehrbarmachung“ ehemals trivialer, „gemeiner“ Objekte, Tatsachen und Personen verwendet, beispielsweise die „Nobilitierung der Comics“.
Siehe auch
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