Nomen nescio

Nomen nescio

Nomen Nominandum (lat: "der Name ist noch zu nennen") bedeutet heute: "Der Name ist hier einzusetzen." Sie wird bei Quellenangaben, im Organisationswesen und ähnlichen Kontexten (Veranstaltungen, Positionen usw.) für eine noch unbekannte oder später zu benennende oder absichtlich nicht genannte Person verwendet. Es ist eine zeitgenössische volksetymologische Falschlesung der antiken Abkürzung "N. N."; die ursprüngliche und historisch korrekte lateinische Ausschreibung der Abkürzung entstammt der Prozessordnung und Rechtstheorie des antiken römischen Staates und lautet Numerius Negidius (im römischen Rechtswesen ein fiktiver Name für die beklagte Partei).

Inhaltsverzeichnis

Begriffsursprung und -geschichte

Eines der Grundprinzipien des antiken römischen Rechtswesens (die übrigens für der Heranbildung der westlichen Rechtsordnungen eine wesentliche Rolle spielten und sich in weiten Teilen im heutigen Rechtswesen noch finden) schrieb verpflichtend fest, ohne Ansehen der Person Recht zu sprechen (keine Bevorzugung bekannter oder sonstwie bevorzugter Persönlichkeiten als Streitpartei oder auch umgekehrt keine Benachteiligung unbedeutender oder ansehnsbelasteter Personen). Das Gericht sollte sich in der Rechtsfindung mit der rechtlichen Situation zwischen den Parteien abstrakt und prinzipiell befassen und nicht durch psychologische Effekte bei Inbetrachtziehung der konkreten Personen beeinflusst werden. Die streitenden Parteien wurden daher mit allgemein verwendeten fiktiven Namen anstelle ihrer Eigennamen bezeichnet und angesprochen.

Numerius Negidius ist der dabei stets verwendete fiktive Name für die beklagte Partei. Bei diesem Kunstnamen, der ansonsten durchaus einem ordentlichen altrömischen Personennamen ähnelt, handelt sich um ein Wortspiel, das die Rechtsposition des Beklagten ausgehend von der Vorstellung eines (häufig vorkommenden) Inkassoprozesses wiedergibt (von numerare zählen, bezahlen, negare etwas abstreiten, sich weigern), also "derjenige, der sich weigert zu zahlen". Dieser Kunstname entspricht im deutschen Rechtswesen der ebenso allgemein verwendeten Bezeichnung "der Beklagte".

Der Kläger wurde mit dem fiktiven Namen Aulus Agerius belegt. Aulus ist ein ordentlicher, wenn auch mitunter (außerhalb älterer deutscher Schulbücher für Latein) seltener altrömischer Vorname, und Agerius klingt an das lateinische Verb agere (tun, in Bewegung bringen, jur. beantragen) an, da das streitige Verfahren üblicherweise vom Kläger in Gang gesetzt wird.

Im Zuge des, auch im römischen Rechtswesen üblichen, Abkürzungswesens in Gerichtsprotokollen usw. wurden die fiktiven Namen oft in abgekürzter Form wiedergegeben. So entstand aus Numerius Negidius die Schreibweise N. N..

Unter den Neudeutungen hat sich heute das Nomen nominandum ("der Name ist noch zu nennen") am meisten durchgesetzt, gefolgt von dem Nomen notum ("der Name ist bekannt (sc. wird aber nicht bekanntgegeben)"). Eine weitere Ausschreibung der Abkürzung N. N. ist das allgemeinere Nomen nescio für "den Namen weiß ich nicht".

Zeitgenössischer Gebrauch

Die Abkürzung N. N. wird in Texten und Ankündigungen als Platzhalter für Personennamen verwendet, die zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht bekannt sind oder (noch) zurückgehalten werden. Dies betrifft sowohl Texte, die als Vorlage dienen und in die zur Verwendung der Name einer Person eingesetzt wird, als auch Druckwerke und sonstige Veröffentlichungen mit Ankündigungscharakter.

Das Kürzel wird in diesem Sinne insbesondere verwendet:

  • im akademischen Alltag bei der Ankündigung von Lehrveranstaltungen, die von einem zukünftigen Stelleninhaber abzuhalten sind, auch dann, wenn dieser zwar schon feststeht, aber noch nicht berufen oder eingestellt worden ist. Hiermit wird auf die Erfordernisse und Feinheiten personalrechtlicher Vorgänge und diesbezüglicher Befindlichkeiten Rücksicht genommen.
  • Bei Sportveranstaltungen bei der Anmeldung von Teilnehmern, wenn noch nicht klar ist, welcher Sportler (einer Mannschaft oder eines Vereins oder Verbandes) an einem Wettbewerb teilnimmt, z.B. da dieser erst noch durch Ausscheidung oder Auswahl zu ermitteln ist. Im Verlauf der Veranstaltung muss dieser Platzhalter in der Regel – ganz im Sinne der Abkürzung – durch den realen Namen des Athleten ersetzt werden.
  • Im Rechtswesen, insbesondere im Zivilprozessrecht, in Schriftsätzen der Parteien des Rechtsstreits als Platzhalter für den Namen eines – aus welchen Gründen auch immer – noch nicht benannten (nachzubenennenden) Zeugen. Damit wird die Hinzuziehung des Zeugen geltend gemacht, ohne dessen Identität bereits zu kennen (Zeuge wird noch gesucht) oder preiszugeben (evtl. prozessuale Vorschriften, Prozesstaktik oder Zeugenschutz).
  • In Organigrammen von Unternehmen und Behörden bei zur Zeit unbesetzten (Plan-)Stellen. Das entspricht der Bezeichnung "vacant" oder "open" in englischsprachigen Organigrammen.
  • Bei der Veröffentlichung von Schachpartien zuweilen anstelle des Namens eines der beteiligten Spieler, wenn dessen Name nicht bekannt ist (z. B. beim öffentlichen Simultanspiel).

Sonderverwendungen

In der biologischen Nomenklatur steht die Abkürzung N. N. für den metaklassifikatorischen Begriff Nomen nudum, wörtlich übersetzt „nackter Name“.


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