Nottaufe

Nottaufe

Die sogenannte Nottaufe („Taufe in Notfällen“) darf als außerordentlicher Taufspender jeder Christ, ja sogar jeder ungetaufte Mensch mit der richtigen Intention durchführen, wenn für einen ungetauften Menschen Lebensgefahr besteht, dieser um die Taufe bittet – oder im Falle eines neugeborenen Kindes stellvertretend seine Eltern – und ein ordentlicher Taufspender (wie insbesondere in der römisch-katholischen Kirche ein Priester) nicht rechtzeitig herbeigeholt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsdefinition

Der Begriff „Nottaufe“ hat sich eingebürgert, teilweise wird stattdessen aber von einer „Taufe in Notfällen“ o. ä. gesprochen, um deutlich zu machen, dass es sich hierbei um eine gültige christliche Taufe handelt.

Wird bei Lebensgefahr ein Pfarrer zur Taufe geholt, spricht man von einer Jähtaufe.

Voraussetzungen

Nottaufspritze zum Transport von Weihwasser (mit Christusmonogramm IHS verziert), um 1800

Die Taufe muss unter Verwendung der trinitarischen Formel „im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“ erfolgen. Dabei ist der Täufling mit Wasser zu übergießen. Die Verwendung von Weihwasser ist bei der Nottaufe im Gegensatz zum ordentlichen Taufritus der katholischen Kirche nicht vorgeschrieben. Soweit nach den Umständen möglich, sollen Zeugen hinzugezogen werden.

Durchführung

Besteht akute Lebensgefahr, so kann die Taufhandlung auf das Sprechen der Taufformel „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“ reduziert werden. Beim Sprechen dieser Taufformel wird der Täufling dreimal mit Wasser übergossen.[1] Steht mehr Zeit zur Verfügung, soll die Nottaufe in eine kurze liturgische Feier eingebettet werden. Insbesondere ist dabei durch den Täufling oder dessen Paten oder Eltern der Glaube zu bekennen, z. B. durch Beantwortung der Tauffragen oder durch Sprechen des Glaubensbekenntnisses.

Gültigkeit

Eine erfolgte Nottaufe muss so bald wie möglich dem zuständigen Pfarramt gemeldet werden. Eventuell anwesende Zeugen sollen benannt werden. Das Pfarramt prüft den richtigen Vollzug der Taufe, um sie zu beurkunden. Die Taufe wird in das Taufregister eingetragen, damit nicht versehentlich eine Wiedertaufe erfolgt. Wenn der Täufling überlebt, wird die Taufe in einem Gottesdienst bestätigt. In Kirchen, in denen die Taufe durch weitere Riten wie Salbung, Anblasen, Gabe von Salz oder Bekleidung mit weißem Gewand ergänzt wird, werden diese so bald wie möglich nachgeholt.

Viele reformierte Kirchen lehnen die Nottaufe von Säuglingen ab, weil sie glauben, dass Gottes Gnade nicht von menschlichen Zeichen abhängig ist und auch ein ungetauftes Kind in den Himmel kommt. Die katholische Lehre von der Erbsünde dagegen macht die Taufe eines Neugeborenen zwingend notwendig. Katholische Hebammen sind daher verpflichtet, Neugeborene in Lebensgefahr oder sogar Totgeborene (sub condicione "wenn Du lebst, taufe ich Dich etc."[2]) zu taufen.

Referenzen

  1. Katechismus der Katholischen Kirche, §1284: http://www.vatican.va/archive/DEU0035/_P3U.HTM
  2. Bemerkung: Bei einem erst vor sehr kurzer Zeit Verstorbenen besteht die Möglichkeit, dass der theologische Tod, d. h. die Trennung der Seele vom Leib, noch nicht oder nicht vollständig eingetreten ist. Ein wirklich Toter kann dagegen kein Sakrament empfangen.

Quellen und Weblinks


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  • Nottaufe — Not|tau|fe …   Die deutsche Rechtschreibung

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