Novationsnetting

Novationsnetting

Der Begriff Netting als Oberbegriff bedeutet zunächst, dass gegenläufige Forderungen zu einer „Netto-Position“ saldiert werden. Der oft als „Übersetzung“ anzutreffende Begriff „Aufrechnungsvereinbarung“ stimmt insofern nicht, da die Aufrechnung immer nur ein (wenngleich zumindest wirtschaftlich wesentliches) Element des Netting darstellt.

Im Finanzsektor bedeutsamste Form des Netting ist das so genannte Close-out Netting (oder auch „Liquidationsnetting“).

Eine juristische Sekunde vor einem vertraglich vorab definierten Insolvenztatbestand werden alle noch laufenden Termingeschäfte unter diesem Vertrag (z. B. so genannte ISDA Master Agreement) aufgrund der darin vereinbarten Close-out-Netting-Klausel beendet (daher Close-out, „Ausbuchen“ der bisherigen Forderungen).

An die Stelle dieser bis zum Eintritt dieses Insolvenztatbestandes existierenden und nun erloschenen Leistungspflichten tritt ein neuer einheitlicher Schadensersatzanspruch. Dieser umfasst insbesondere die Saldierung aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden gegenseitigen Ansprüche auf Basis ihrer Marktwerte. Daher "Netting", denn nur dieser so errechnete "Netto-Saldo" (die solvente Partei muss nämlich nicht ihre Leistungspflichten "brutto" an die Masse leisten während sie mit ihren eigenen jeweiligen "Brutto-Ansprüchen" lediglich auf die Konkursquote angewiesen wäre) ist schlimmstenfalls noch an die Masse zu leisten bzw. stellt den höchst möglichen Ausfall dar. Das wirtschaftliche Konkursrisiko wird so ganz erheblich reduziert.

Close-out netting ist im Finanzsektor sehr beliebt, weil die Banken dadurch ihre Adressausfallrisiken senken können, was die Bankenaufsicht (BAFin) mit einer Verringerung der Eigenkapitalbelastung belohnt.

Da diese vertragliche Vereinbarung andere Gläubiger der Masse allerdings insofern benachteiligt, als dass diese im Regelfall nicht über eine derartige Saldierungsmöglichkeit im Falle der Insolvenz verfügen, ist diese Vertragsabrede mit (internationalen) Rechtsrisiken (insbesondere konkursrechtlicher Art) behaftet. Die BaFin verlangt daher eine umfassende rechtliche Überprüfung von den Banken (siehe Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und vor allem Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken).

Etablierte juristische Expertensysteme wie z. B. die Rechtsgutachtendatenbank LeDIS oder Framesoft Contract Repository (FCR) bieten jedoch die Möglichkeit, diese umfassenden juristischen Prüfungen ökonomisch zu steuern, indem die in den zahlreichen im Finanzsektor üblichen internationalen Rechtsgutachten enthaltenen Aussagen zur Zulässigkeit des Netting in Abhängigkeit von Produktarten (vor allem solche des so genannten OTC-Handel, siehe aber auch bei ISDA), Rechtsordnung von Sitz und Niederlassung der Vertragspartner, individuellen Vertragsergänzungen und sonstigen Kriterien verwaltet und automatisiert geprüft werden (siehe auch Münchener Vertragshandbuch, Band 4, Wirtschaftsrecht, Kapitel VII.).

Eine weitere Form des Netting ist das Novationsnetting, das ebenfalls derivate Finanzgeschäfte betrifft. Dabei gehen in das Novations-Netting einbezogene Kontrakte (üblicherweise Devisentermingeschäft-Kontrakte) unter und werden durch einen neuen Kontrakt in Höhe des Saldos der Kontrakte ersetzt. Das heißt aufgrund dieses bilateralen Schuldumwandlungsvertrages werden alle bestehenden Ansprüche durch Novationsvereinbarung (fortlaufend) in ein neues Schuldverhältnis überführt; das bisherige erlischt in Folge der Novation. Es entsteht kontinuierlich ein neuer aktueller Saldo (technisch erheblicher Aufwand). Trotz seiner aufsichtlichen Anerkennung (§ 8 GroMiKV) hat das Novationsnetting in der Praxis kaum eine nennenswerte Bedeutung erzielen können.

Schließlich gibt es daneben auch das so genannte Payment Netting. Dies umfasst die Verrechnung von Zahlungen, d .h. die automatische Positionenaufrechnung nach Art eines Staffelkontokorrent. Im Regelfall müssen dabei gleiche Fälligkeiten und gleiche Währung gegeben sein. Das Payment Netting reduziert das Vorleistungsrisiko ("Herstatt-Bank Risiko") und führt zu einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage von Steuern.

Reduzierte Anrechnungssätze im Grundsatz I und der GroMiKV beim Vorliegen von Nettingvereinbarungen

Im Rahmen des Grundsatzes I und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) ist für die Institute die Möglichkeit vorgesehen, Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit einem ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag anzurechnen, wenn die Geschäfte wirksam in einen Nettingvereinbarung einbezogen worden sind. Netting bezeichnet dabei die Verrechnung gegenläufiger Ansprüche und Verpflichtungen von Geschäftspartnern. Für den Regelungsbereich des Grundsatzes I ergibt sich dies aus § 12 Grundsatz I und für den Regelungsbereich der GroMiKV folgt dies aus den Regelungen der §§ 5 bis 8 GroMiKV.

Hintergrund der Nettingvorschriften

Den Hintergrund für diese Regelung bildet die Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen („vertragliches Netting“), die die Deutschen Bankenaufsicht bereits durch die erste Verordnung zur Änderung der Kreditbestimmungsverordnung vom 14. Oktober 1996 (Bundesgesetzblatt I 1996, 183) und mit der Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute vom 2. Oktober 1996 (Bundesanzeiger S. 11445) in deutsches Recht umgesetzt hat. Nachdem Schuldumwandlungsverträge (Novationen) von der deutschen Bankenaufsicht bereits im Rahmen der Neufassung des Grundsatzes I im Zuge der 4. KWGNovelle als risikoreduzierend anerkannt wurden, wurde durch die Nettingrichtlinie erstmals auch die risikoreduzierende Wirkung der Vereinbarung eines Liquidationsnettings (so genannte „close-out-netting“) anerkannt. Dementsprechend differenziert die deutsche Bankaufsicht seit der Umsetzung der Richtlinie anhand der rechtlichen Ausgestaltung der Nettingvereinbarung zwischen der Vereinbarung eines Liquidationsnettings, das nunmehr in den §§ 6 und 7 GroMiKV sowie § 12 Grundsatz I als zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung bezeichnet wird und der Vereinbarung eines Novationsnettings, das in § 8 GroMiKV und § 12 Grundsatz I als Vereinbarung eines Schuldumwandlungsvertrages bezeichnet wird. Wirklich neu ist demnach lediglich die bankaufsichtliche Anerkennung des als zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung bezeichneten Liquidationsnettings.


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