- Oberinspektor
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Der Titel Inspektor ist eine Amtsbezeichnung für einen Beamten des gehobenen Dienstes in Deutschland und für einen Exekutivbeamten in Österreich.
Deutschland
Inspektor ist in Deutschland − abgesehen von einem älteren und allgemeineren Gebrauch, etwa für „Gutsverwalter“ (s. bei Fritz Reuter) − eine Dienst- oder abstrakte Amtsbezeichnung in der öffentlichen Verwaltung für Beamte. Sie gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes („Inspektorenlaufbahn“) beginnend mit der Besoldungsgruppe A 9. Vor der erstmaligen Amtsverleihung (Anstellung) führt der Beamte auf Probe die Dienstbezeichnung „Inspektor zur Anstellung“, im Vorbereitungsdienst lautet die Amtsbezeichnung „Inspektoranwärter“; jeweils mit einem Zusatz der Fachrichtung oder der Bezeichnung des Dienstherrn.
Bei der Amtsbezeichnung handelt es sich nach der Bundesbesoldungsordnung um eine so genannte Grundamtsbezeichnung. Das bedeutet, dass ihr ein entweder den Dienstherrn oder die Laufbahn kennzeichnender Zusatz vorangestellt wird, etwa Regierungsinspektor (bei staatlichen Behörden und bei Verfassungsorganen eines Landes oder des Bundes im Verwaltungsdienst), Gemeinde(verwaltungs)inspektor (bei Gemeinden, in Städten stattdessen Stadt(verwaltungs)inspektor), Kreis(verwaltungs)inspektor (bei Landkreisen), Regierungsbauinspektor (bei der staatlichen Bauverwaltung im Baudienst, bei Gemeinden, Städten und Kreisen, anstelle Regierungs-, Gemeinde-, Stadt- oder Kreisbauinspektor), Brandinspektor (im gehobenen Feuerwehrdienst), Steuerinspektor (im gehobenen Finanzdienst). Welche Zusätze verwendet werden dürfen, ist von den einzelnen Dienstherren unterschiedlich geregelt, siehe hierzu den Artikel Amtsbezeichnung.
Beförderungsämter sind:
- Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10),
- Amtmann (Besoldungsgruppe A 11),
- Amtsrat (früher Oberamtmann) (Besoldungsgruppe A 12) und
- Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13, Endamt des gehobenen Dienstes oder auch Verzahnungsamt, weil das Eingangsamt mit der Grundamtsbezeichnung „Rat“ des höheren Dienstes ebenfalls der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist)
Die Ausbildung besteht entweder aus einem dreijährigen Fachhochschulstudium (mit jeweils halbjährlich wechselnden Praxis- und Theoriephasen) mit Diplomabschluss (etwa Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule), Diplom-Finanzwirt (Fachhochschule)) an einer Verwaltungsfachhochschule oder aus einem vorher absolvierten Fachhochschulstudium mit verkürztem Vorbereitungsdienst oder, nur in den Laufbahnen besonderer Fachrichtung, aus einem Fachhochschulstudium ohne Vorbereitungsdienst. Die beiden letzteren Fachhochschulstudien können an einer beliebigen Fachhochschule absolviert werden.
Die entsprechende Amtsbezeichnung bei der Polizei lautet Polizei- bzw. Kriminalkommissar.
Analog entspricht der Inspektor dem Dienstgrad des Leutnant bei der Bundeswehr (Heer und Luftwaffe) oder dem Leutnant zur See (Deutsche Marine), es sind bei diesen Ämtern aber nicht vergleichbare Posten, da es sich zum einen um ein Dienstverhältnis als Soldat handelt und zum anderen kein Fachhochschulstudium Voraussetzung ist: Es wird lediglich die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife verlangt.
Nicht zum gehobenen Dienst gehört das Amt des Amts- oder Betriebsinspektors. Dies sind die höchsten Ämter des mittleren Dienstes.
Der Begriff Inspektor wurde auch in Bereich der Kirchenhierarchie für einen Dekan verwendet.
Österreich
In Österreich findet die Amtsbezeichnung Inspektor vor allem innerhalb der Exekutive Österreichs (Bundespolizei, Justizwache und Stadtpolizeien) Verwendung. Die alleinige Bezeichnung Inspektor wird nach Absolvierung der exekutiven Grundausbildung erlangt. In der Hierarchie aufsteigend gibt es in den Reihen der Exekutive weiters noch die Bezeichnungen Revierinspektor, Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor und Chefinspektor.
Auch die Feuerwehr in Österreich kennt den Inspektor. So gibt es etwa den Brandinspektor oder auch den Inspektionsoffizier.
„Inspektor gibt´s kaan!“ - Dieser Ausspruch entstammt der österreichischen Fernsehserie „Kottan ermittelt“. Zur Entstehungszeit dieser Serie war der Amtstitel Inspektor tatsächlich nicht in Verwendung, auch wenn diese in der Bevölkerung immer als Anrede für einen Polizisten verwendet wurde und wird.
Literatur
- Hans-Walter Scheerbarth, Heinz Höffken, Dr. Lutz Schmidt, Prof. Dr. Hans Joachim Bauschke: Beamtenrecht. Verlag W. Reckinger GmbH & Co. KG, Siegburg, 6., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, 1992, ISBN 978-3-7922-0057-5
- Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), § 23 BBesG Eingangsämter für Beamte
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