Optional Protocol to the Convention Against Torture

Optional Protocol to the Convention Against Torture
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Titel (engl.): Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment
Abkürzung: OPCAT
Datum: 18. Dez. 2002
Inkrafttreten: 22. Juni 2006
Fundstelle: Chapter IV Treaty 9b UNTS
Fundstelle (deutsch): Bundesblatt 2007 287
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Menschenrechte
Unterzeichnung: 62
Ratifikation: 37 (Aktueller Stand)
Deutschland: Unterzeichnung (20. Okt. 2006)
Liechtenstein: Ratifikation (3. Nov. 2006)
Österreich: Unterzeichnung (25. Sept. 2003)
Schweiz: Unterzeichnung (25. Juni 2004)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.
OPCAT-Mitglieder: dunkelgrün - ratifiziert, hellgrün - unterzeichnet

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (engl. Optional Protocol to the Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, OPCAT) (2006) ist eine wichtige Ergänzung des Anti-Folter-Übereinkommens der Vereinten Nationen (1984). Damit wird ein internationales System zur Inspektion von Haftorten etabliert, wie es in Europa bereits seit 1987 in Gestalt des Committee for the Prevention of Torture besteht.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Idee zu dieser Art der Folterprävention geht auf den Schweizer Bankier und Philanthropen Jean-Jacques Gautier zurück. Dieser gründete 1977 in Genf das „Schweizerische Komitee zur Verhütung von Folter“ (heute: Association for the Prevention of Torture). Nach dem Vorbild der Inspektionen von Kriegsgefangenenlagern des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollte ein weltweites Besuchssystem an allen Haftorten etabliert werden. 1978 tauchte die Idee auf, dieses Besuchsystem in der Form eines Zusatzprotokolls zur damals noch in Ausarbeitung stehenden Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen, zu verankern. Als diese 1984 schließlich verabschiedet wurde, fehlte es zunächst an den erforderlichen Mehrheiten für das geplante Fakultativprotokoll. Der mit der Umsetzung der UNO-Konvention betraute Ausschuss gegen Folter verfügte nur über schwache Möglichkeiten: er konnte die von den Regierungen verfertigten Berichte prüfen und diskutieren, notfalls einen „Sonderberichterstatter“ (Special Rapporteur) zur Prüfung von Foltervorwürfen gegen einzelne Staaten einsetzen. Aber weder die Mitglieder des Ausschusses, noch der UN-Sonderberichterstatter für Folter konnten ohne Einverständnis der betreffenden Regierung das Land besuchen, geschweige denn Untersuchungen vor Ort durchführen.

Zur gleichen Zeit hatte der Europarat die Idee eines Inspektionssystems aller Haftorte im regionalen Rahmen mit der Europäischen Antifolterkonvention von 1987 verwirklicht. Die erfolgreiche Praxis dieses Übereinkommens, insbesondere die Besuche und Berichte des Europäischen Committee for the Prevention of Torture (CPT), waren wohl ausschlaggebend dafür, dass das lange geplante Fakultativprotokoll schließlich doch zustandekam. OPCAT wurde am 18. Dezember 2002 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und zur Unterzeichnung ausgelegt. Das Fakultativprotokoll trat am 22. Juni 2006, nach Ratifikation durch die dafür erforderliche Mindestzahl von 21 Staaten, in Kraft.

Österreich und die Schweiz haben das Fakultativprotokoll zwar unterzeichnet, aber bisher noch nicht ratifiziert. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte das Zusatzprotokoll am 4. Dezember 2008.

Zielsetzung

Zielsetzung des OPCAT ist die Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Dies soll durch ein System regelmäßiger Besuche durch unabhängige internationale und nationale Institutionen an allen Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, gewährleistet werden (Art. 1). Diese Aufgabe wird einem Unterausschuss für Prävention (Subcommittee on Prevention of Torture; SPT) übertragen (Art. 2). Die Vertragsstaaten haben sich dazu verpflichtet, dem Unterausschuss unbeschränkten Zugang zu allen Informationen über Haftorte, unbeschränkten Zugang zu diesen Haftorten selbst und Gelegenheit mit Gefangenen unbeaufsichtigt zu sprechen (Art.14). Ganz entsprechend dem Europäischen System werden die Ergebnisse der Inspektion zunächst nur der Regierung des Vertragsstaates vertraulich mitgeteilt und nur dann veröffentlicht, „wenn der Vertragsstaat dies wünscht“ (Art. 16 Abs. 2). Nur wenn ein Vertragsstaat es ablehnt, mit dem Unterausschuss zusammenzuarbeiten, kann der Ausschuss gegen Folter beschließen, einseitig eine öffentliche Erklärung dazu abzugeben oder den Bericht des Untersuchungsausschusses zu veröffentlichen (Art. 16 Abs. 4).

Zusammensetzung des Unterausschusses

Am 19. Februar 2007 ist der Unterausschuss für Prävention zum ersten Mal zusammengetreten. Ihm gehören folgende zehn Mitglieder an: Silvia Casale (United Kingdom), Leopoldo Torres Boursault (Spanien), Miguel Sarre Iguiniz (Mexico), Mario Luis Coriolano (Argentinien), Zdenek Hajek (Tschechische Republik), Hans Draminsky Petersen (Dänemark), Victor Manuel Rodriguez Rescia (Costa Rica), Zbigniew Lasocik (Polen), Wilder Tayler Souto (Uruguay), Marija Definis Gojanovic (Kroatien).

Nationale Präventionsmechanismen

Während das dargestellt Inspektionssystem weitgehend dem in Europa bereits seit 1987 praktizierten folgt, enthält das Fakultativprotokoll eine darüber hinausgehende Bestimmung, welche den Grund dafür darstellt, dass Deutschland noch nicht ratifiziert hat. In Art. 3 heißt es nämlich: „Jeder Vertragsstaat bildet, bestimmt oder unterhält auf innerstaatlicher Ebene eine oder mehrere Stellen, die zur Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen“. Für diesen „nationalen Präventionsmechanismus“ soll der Staat mehrere Garantien übernehmen: die Unabhängigkeit der Institution und ihres Personals, die nötige Sachkompetenz, eine ausgewogene Beteiligung des Geschlechter, eine angemessene Vertretung der ethnischen Gruppen und Minderheiten des Landes und die für die Arbeit erforderlichen finanziellen Mittel (Art.18).

Gerade in einem Bundesstaat ist ein solcher „nationaler Mechanismus“ nicht unproblematisch. Deshalb enthält das Fakultativprotokoll die Möglichkeit, als nationalen Mechanismus auch „durch dezentralisierte Einheiten geschaffene Mechanismen“ anzuerkennen. Wie dieser Mechanismus oder diese Mechanismen in Deutschland (aber auch in der Schweiz) aussehen sollen, ist bisher nicht geklärt. Einerseits wird eine starke Institution nach Art des skandinavischen Ombudsman (oder des deutschen Wehrbeauftragten) gefordert, andererseits auf die kostengünstige bloße Koordination der vorhandenen dezentralen Institutionen (Anstaltsbeiräte etc.) gesetzt.

Literatur

  • Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland. Baden-Baden: Nomos 2007.

Weblinks


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