Ortsherrschaft

Ortsherrschaft
Barhäuptige Bauern liefern ihre Abgaben an den Grundherren ab. Holzschnitt aus dem 15. Jahrhundert

Bei der herrschaftlichen Organisationsform der Grundherrschaft handelte es sich um die vom Mittelalter bis zur Frühneuzeit vorherrschende rechtliche, wirtschaftliche und soziale Besitzstruktur des ländlichen Raums.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Grundherrschaft ist ein Begriff aus der mittelalterlichen bis frühneuzeitlichen Rechts- und Sozialgeschichte.

Der Grundherr (in der Regel Adlige, die Kirche, Klöster oder der König) war dabei nicht nur Grundeigentümer (siehe auch: Allod) oder Inhaber eines Lehens mit Verfügungsgewalt über das Land, sondern er übte zumeist auch weitreichende weitere Verwaltungs- und Gerichtsfunktionen aus. Dem Grundherrn oblag sowohl die rechtliche Verwaltung und Nutzungsvergabe von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen als auch die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse, wie der Polizeigewaltung und der niederen Gerichtsbarkeit (Hofgericht), mit dem Recht, geistlich oder weltlich über seine Untertanen zu richten. Gleichzeitig hatte der Grundherr aber seinen Grundholden (Untertanen) „Schutz und Schirm“ zu gewähren. Die Grundherrschaft umfasste somit nicht nur eine eng mit dem Feudalismus zusammenhängende agrarische Wirtschaftsform, sondern eine Herrschafts- und Besitzstruktur, die alle Bereiche des mittelalterlichen Lebens umfasste und Formen wie Leibherrschaft, Schutzherrschaft, Gerichtsherrschaft, Zehntherrschaft, Vogteigewalt und Dorfobrigkeit betreffen konnte. Kriegschaft setzte aber nicht zwingend die Leibherrschaft voraus.

Die Untertanen standen in unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnissen zum Grundherrn und hatten Abgaben und Frondienste zu leisten. Sie konnten aus Naturalleistungen, Dienstpflichten (Hand- und Spanndienste) und anderen Abgaben oder Leistungen bestehen, die jährlich, wöchentlich (die Frondienste) oder auch bei bestimmten Ereignissen, wie zum Beispiel anlässlich eines Erbfalls, eingefordert wurden. In manchen Fällen bestand die Pflicht, die im Eigentum des Grundherrn stehende Mühle gegen Gebühr zu nutzen, wenngleich es in solchen Fällen schon von jeher seitens der Grundherrschaft einen Zwang gegenüber der Dorfgemeinschaft gab, vor allem, wenn sie einen Gemeinschaftsbetrieb (Allmende) darstellte. Die Form des Abhängigkeitsverhältnisses reichte vom reinen Pachtverhältnis über die Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft. Wohlhabende Grundherren besaßen in der Regel nicht einzelne Gehöfte, sondern ganze Dörfer und Landstriche. Häufig teilten sich verschiedene Grundherren die Rechte an einem Dorf, was die tatsächlichen Rechtsverhältnisse äußerst kompliziert machte.

Aber auch der Grundherr hatte Pflichten zu erfüllen („Treue und Gehorsam“ gegen „Schutz und Schirm“): Er musste den Abhängigen wirtschaftliche Grundsicherung und Unterstützung bei Krankheit, Missernten oder Katastrophen gewähren sowie Schutz, z. B. vor Kriegsdienst bieten. Innerhalb seiner Herrschaft hatte er für den Frieden zu sorgen, Streit zu schlichten oder Friedensbrecher zu bestrafen, evtl. mit Hilfe eines Schiedsgerichtes.

Der Grundherr konnte den Priester seines Herrschaftsbereiches bestimmen, welcher oft aus seiner eigenen Verwandtschaft kam. Für seine Kirchen beschaffte der Grundherr oft Reliquien, welche auf dem Altar aufgestellt wurden, der über den Gebeinen der Familie des Grundherren stand. Hiermit hatten die Ahnen des Grundherrn einen wesentlichen Vorteil: Im Mittelalter ging man davon aus, dass die Gebeine der Heiligen am jüngsten Tag zum Himmel aufsteigen würden und die Überreste der Toten, die in der Nähe lagen, mit ihnen.

Klerikaler Landbesitz – und somit Grundherrschaft durch die Kirche oder einzelne Klöster – ergab sich aus Schenkungen und Vererbungen durch weltliche Grundherren (die damit ihr Seelenheil fördern wollten), unterschied sich ansonsten aber nicht von der weltlichen Grundherrschaft.

Geschichte

Grundherrschaften hat es vermutlich schon lange vor der Entstehung der Schrift gegeben. Das Entstehen der Institution „Grundherrschaft“ abendländischer Prägung muss allerdings im Zusammenhang mit der Christianisierung der europäischen Bevölkerung gesehen werden. Im Zusammenspiel zwischen Adel, Kirche und Bauernschaft entstanden neue Formen des Wirtschaftens, der Landbearbeitung (Dreifelderwirtschaft) und der gesellschaftlichen Organisation. Sie organisierten die Verteilung von Überschüssen, die dem von Adel und Kirche organisierten Ausbau der Infrastruktur (Mühlen, Straßen, Kirchen...), der besseren Versorgung der Bevölkerung und generell der Herrschaftsausübung von Adel und der Kirche dienten.

Die Feudallasten wurden dabei im Laufe der Zeit schrittweise verändert und häufig erhöht. Naturalabgaben spielten bis zum Ende der Grundherrschaft eine wichtige Rolle, aber seit dem späten Mittelalter wuchs auch das Interesse des Grundherrn, Sachabgaben in Geldzahlungen umzuwandeln. Allerdings konnte es sich aus der Sicht des Grundherrn lohnen, weiterhin Naturalabgaben zu erheben, wie den Zehnten "in natura" zu ziehen oder Frondienste statt eines Dienstgeldes zu verlangen.

Mit dem Übergang zur hohen Geldwirtschaft und der Verlagerung der Wirtschaftsmacht in die Städte, weg vom Land und von der Agrarwirtschaft, setzte eine Entwertung der ländlichen Produktion und feudalen Machtverhältnisse ein. Dies führte zunächst zu Ritteraufständen, dann zu den Bauernkriegen der frühen Neuzeit. Dies änderte nichts daran, dass in Deutschland bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts die Grundherrschaft die ländliche Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung entscheidend prägte.

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts setzten in einigen Territorien Reformen ein, die zumindest die vorhandene Grundherrschaft reformierten wie die Umwandlung von Naturalleistungen in Geldzahlungen oder die Aufhebung der Leibeigenschaft. Diese Reformen stellten aber das System selbst nicht in Frage.

In Frankreich und dem Rheinland (linksrheinisch), wurde die Grundherrschaft im Laufe der Französischen Revolution abgeschafft, in Deutschland ab 1807 infolge des Oktoberedikts bzw. durch die französischen Reformgesetze nach 1808. In den Rheinbundstaaten wurden diese Reformen nach 1814 oft wieder zurück genommen, aber 1831 wurden wichtige Reformgesetze („Ablösungen“) erlassen. Einen weitgehenden Abschluss erfuhren die Reformen durch die Revolution von 1848. Sie endeten mit der Übertragung des Rustikalbesitzes gegen Entschädigung auf die Bauern, während der direkt bewirtschaftete Dominikalbesitz privates Grundeigentum und vielfach Großgrundbesitz wurde.

Literatur

  • Günther Franz (Hrsg.): Deutsches Bauerntum im Mittelalter. Darmstadt 1976, ISBN 3-534-06405-4
  • Alfred Haverkamp/ Frank G. Hirschmann (Hrsg.): Grundherrschaft - Kirche - Stadt zwischen Maas und Rhein während des hohen Mittelalters. Mainz 1997, ISBN 3-8053-2476-6.
  • Brigitte Kasten (Hrsg.): Tätigkeitsfelder und Erfahrungshorizonte des ländlichen Menschen in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft: (bis ca. 1000). Festschrift für Dieter Hägermann zum 65. Geburtstag, Stuttgart 2006, ISBN 3-515-08788-5.
  • Ludolf Kuchenbuch: Grundherrschaft im früheren Mittelalter, Idstein 1991
  • Friedrich Lütge: Die mitteldeutsche Grundherrschaft und ihre Auflösung. Stuttgart 1957.
  • Werner Rösener: Bauern im Mittelalter. München 1993, ISBN 3-406-30448-6.
  • Werner Rösener (Hrsg.): Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter. Göttingen 1989, ISBN 3-525-35628-5.

Weblinks

Siehe auch


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