- P-Recht
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Das Privatrecht ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft synonym zum Privatrecht verwendet, bezeichnen aber genau genommen nur einen Teil desselben.
Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem öffentlichen Recht, wozu auch das Strafrecht zählt (zur genauen Abgrenzung siehe Ausführungen unter Öffentliches Recht). Es sieht, im Gegensatz zum öffentlichen Recht, eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit kann durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist aber unabhängig davon für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.
Das Privatrecht gliedert sich
- in das allgemeine Privatrecht, auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt (von Ius civile) und
- in das sonstige Privatrecht oder Sonderprivatrecht.
Im bürgerlichen Recht sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse (Obligationen) festgelegt. Es ist zum Beispiel im BGB, ABGB oder Code Civil geregelt. Das sonstige Privatrecht, das gelegentlich mit dem Wirtschaftsprivatrecht zusammengefasst wird, ist besonders im Handelsrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht und anderen – sehr detaillierten – Rechtsgebieten ausführlich geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines Privatrecht
Gliederung nach dem Pandektensystem
Die Gliederung nach dem Pandektensystem teilt das Zivilrecht in fünf (bzw. sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Teilbereiche ein: Allgemeiner Teil (in der Regel (i. d. R.) mit Personenrecht), Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht. Diesem Schema folgen pandektistische Kodifikationen, im Besonderen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie die moderne Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis (Deutschland, Österreich).
- Allgemeiner Teil
- Grundlagen (Privatrecht; objektives und subjektives Recht)
- Personenrecht (Natürliche Personen; Juristische Personen)
- Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts)
- Stellvertretung
- Zeit (Fristen, Termine; Verjährung)
Gliederung nach dem Institutionensystem
Die Gliederung des Zivilrechts nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaius benannt ist, ist eine Einteilung nach Römischem Recht, die in der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle – Code Civil, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – aufgenommen wurde.
Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:
- personae: Personen- und Familienrecht
- res: Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht
- actiones: Klagen
Das österreichische ABGB folgt diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen:
- Einleitung
- Personenrecht: Personenrecht (vgl. Allgemeiner Teil), Familienrecht
- Sachenrecht
- Dingliches Sachenrecht: Sachenrecht, Erbrecht
- Persönliches Sachenrecht: Schuldrecht
- Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte
Die österreichische Rechtswissenschaft betrachtet diese Einteilung als historisch und gliedert das Zivilrecht nach dem Pandektensystem. Das Institutionensystem ist damit nur für die inhaltliche Orientierung bei der praktischen Arbeit mit dem Gesetz sowie ggf. für Auslegungsfragen maßgeblich.
Sonderprivatrecht
Handelsrecht
Das Handelsrecht ist das "Sonderprivatrecht der Kaufleute". Es beinhaltet Normen, die für Kaufleute relevant sind, wie Bestimmungen über Handelsgeschäfte, die Firmierung des Kaufmannes, kaufmännische Hilfspersonen (Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter), sowie weiters im Bereich des Gesellschaftsrechts Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.
Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z.B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.
Dieses subsidiäre Verhältnis findet seine Kodifizierung in Art. 2 I EGHGB.
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).
Die Normen des Arbeitsrechtes enthalten vielfach (einseitig) zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Auch hier gelten die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär.
Weitere
Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind z.B. das Mietrecht oder das Wertpapierrecht, wobei anzumerken ist, dass das Mietrecht oft gemeinsam mit dem Bürgerlichem Recht (Schuldrecht/Vertragsrecht) behandelt wird und das Wertpapierrecht eine immanente Nahebeziehung zum Handelsrecht hat.
Kodifikationen
Eine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Österreich mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz mit dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) samt Obligationenrecht (OR), in Frankreich mit dem Code Civil (Code Napoleon) und in Italien mit dem Codice Civile. Besonders letzterer hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries.
Internationales Privatrecht
Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen) bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird - etwas missverständlich - als Internationales Privatrecht bezeichnet.
Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche Regelungen erhalten, die dann den nationalen Regelungen vorangehen, so insbesondere der internationale Warenkauf durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, dem auch Deutschland, Österreich und die Schweiz beigetreten sind.
Die weltweit einzigartige Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch den US-amerikanischen Alien Tort Claims Act geregelt.
Literatur
- Dieter Medicus: Grundwissen zum Bürgerlichen Recht. 6. Auflage. Heymann, Köln/Berlin/München 2004, ISBN 3-452-25804-1
- Helmut Koziol, Rudolf Welser: Bürgerliches Recht. 1. Band: 13. Auflage. Manz, Wien 2006, ISBN 3-214-14708-0. 2. Band: 13. Auflage. Manz, Wien 2007, ISBN 3-214-14709-9
- Peter Münch, Margherita Bortolani-Slongo: Praxisorientierte Einführung ins Privatrecht 2. Auflage. Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2005, ISBN 3-7255-5061-1
Römisches Privatrecht
- Alfons Bürge: Römisches Privatrecht. Rechtsdenken und gesellschaftliche Verankerung. Eine Einführung (Die Altertumswissenschaft). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1999
Weblinks
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