P D O

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Herkunftsbezeichnungen (auch: Herkunftsangaben) von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind Produktnamen, die eine direkte geographische Zuordnung ermöglichen (Schwarzwälder Schinken) oder die fest einer Region zuzuordnen sind (Sherry).

Inhaltsverzeichnis

Verwendung in der Europäischen Union

Herkunftsbezeichnungen sind häufig Gegenstand von Streitfällen und finden daher bei der Europäischen Union besondere Beachtung. So gibt es seit 1992 die Regeln "zum Schutz und zur Aufwertung von besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Herkunftsbezeichnung".

Mit der Schaffung des Siegels hat die EU eine unter internationalen Organisationen einzigartige Anstrengung unternommen, regional bedeutsame und traditionelle Produkte vor Nachahmung zu schützen.

Nach Artikel 13 des Gesetzes sind Produkte mit dem Siegel rechtlich geschützt vor jedem Missbrauch des Namens oder Nachahmung, selbst wenn der richtige Herkunftsort angegeben ist oder wenn die Benennung in übersetzter Form oder begleitet ist von Zusätzen wie "nach ...er Art" oder "Typ"

Nationalstaatliche Vorbilder dafür sind beispielsweise das AOC-Siegel in der Schweiz und Frankreich, die DOP-, DOC- und DOCG-Siegel in Italien oder das DAC-Siegel in Österreich.

Der erste internationale Vorläufer war die Konvention von Stresa (Lago Maggiore) von 1951, die erste internationale Vereinbarung über Käsenamen, an der sich sieben Länder beteiligten: Österreich, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden und die Schweiz.

Unterschieden werden dabei drei Stufen, bei denen die Strenge schrittweise abnimmt:

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Das EU-Siegel für Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Europäischen Kommission

Die Geschützte Ursprungsbezeichnung[1], englisch Protected Designation of Origin (PDO), französisch Appellation d'Origine Protégée (A.O.P.), italienisch Denominazione d'Origine Protetta (D.O.P.), spanisch Denominación de Origen Protegida (D.O.P.) besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Hierzu zählt beispielsweise der Parmaschinken, der nach neueren Urteilen sogar in der Region Parma geschnitten werden muss. Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung sind beispielsweise Feta- und Manouri-Käse aus Griechenland, alle italienischen DOP-Käse und andere DOP-Produkte, AOC-Produkte wie Käse, Weine und Champagner aus Frankreich, allgemein verschiedene Weine, Oliven, Schinken, Würste und sogar einige regionale Brot-Sorten. Grundlage für die Verwendung des Siegels ist die Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Europäischen Kommission.

Geschützte geographische Angabe (g.g.A.)

Das EU-Siegel für Produkte mit geschützter geografischer Angabe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Europäischen Kommission

Für Geschützte geographische Angaben (g.g.A.), englisch Protected Geographical Indication (PGI), ist es ausreichend, wenn eine der Herstellungsstufen (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunftsgebiet stattfand. Maßgeblich geregelt ist die Vergabe des Siegels ebenfalls durch die Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Europäischen Kommission.

Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

Das EU-Siegel für Produkte, die als garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) ausgezeichnet werden dürfen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Europäischen Kommission

Die garantiert traditionelle Spezialität[2], englisch Traditional Speciality Guaranteed (TSG), bezeichnet keine geographische Herkunft, sondern nur eine traditionelle Zusammensetzung oder ein traditionelles Herstellungsverfahren des Produkts. Zu dieser Kategorie gehört beispielsweise der Mozzarella oder der Serrano-Schinken. Bisher gibt es keine deutschen Produkte, die in dieser Kategorie Schutz genießen (Stand: Dezember 2008). Die Verwendung des Siegels wird geregelt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1848/93.

Deutsche geschützte Produkte

Regelungsübersicht

Geografische Herkunftsangaben werden in Deutschland durch das Markengesetz geschützt. Im 6. Teil des Markengesetzes wird der Schutz der geographischen Herkunftsangaben geregelt, welcher in drei Abschnitte unterteilt ist. Abschnitt 1 enthält die allgemeinen Schutzvorschriften (§§ 126-129). Abschnitt 2 enthält Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (§§ 130 – 136). Der 3. Abschnitt enthält Regelungen über die Kompetenz, Rechtsverordnungen zu erlassen, die dem Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben dienen, sowie Verfahrensregelungen bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) 2081/92 und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung (§§ 137 – 139). Weitere Vorschriften, die den Schutz von geographischen Herkunftsangaben betreffen, wie z.B. Straf- und Bußgeldvorschriften, sind im 8. Teil des MarkenG (§§ 143 – 151) zu finden. [3]
Anmerkung: Die Verordnung (EG) 510/2006 ersetzt Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, die bisher diesen Bereich geregelt hat. Die nach der VO 2081/92 eingetragenen Bezeichnungen werden in das neue System übergeleitet und gelten als nach der VO 510/2006 geschützt.

Deutsche g.U.-Produkte, Stand Januar 2009

Käse

Frisches Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse)

Wässer

Deutsche g.g.A.-Produkte, Stand Januar 2009

Frisches Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse)

Fleischerzeugnisse

Obst, Gemüse und Getreide

  • Spreewälder Gurken
  • Spreewälder Meerrettich
  • Bayerischer Kren
  • Salate von der Insel Reichenau
  • Gurken von der Insel Reichenau
  • Feldsalat von der Insel Reichenau
  • Tomaten von der Insel Reichenau

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

Frische Fische, Weich-und Schalentiere sowie Erzeugnisse hieraus

  • Oberpfälzer Karpfen
  • Schwarzwaldforelle
  • Holsteiner Karpfen

Bier

  • Bayerisches Bier
  • Bremer Bier
  • Dortmunder Bier
  • Gögginger Bier (eine Marke der Schussenrieder Brauerei, wird seit 2001 in Bad Schussenried gebraut)
  • Hofer Bier
  • Kölsch
  • Kulmbacher Bier
  • Mainfranken-Bier
  • Münchner Bier
  • Reuther Bier
  • Rieser Weizenbier
  • Wernesgrüner Bier

Öle und andere Fette

Österreichische g.g.A./g.U.-Produkte, Stand Januar 2009

Käse

Fleischerzeugnisse

Obst, Gemüse and Getreide

Öle und andere Fette

Ungarische g.g.A./g.U.-Produkte, Stand Januar 2009

Fleischerzeugnisse

  • Szegedi szalámi (Salami aus Szeged)

Geschützte Herkunftsbezeichnungen in der Schweiz

In der Schweiz gibt es zwei geschützte Herkunftsbezeichnungen: Appellation d’Origine Contrôlée (geschützte Ursprungsbezeichnung) und Indication géographique protégée (geschützte geografische Angabe). Beides sind offizielle, staatlich geschützte Bezeichnungen, die von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle kontrolliert werden. Für jedes Produkt gibt es ein exaktes Pflichtenheft, das Qualität und regionstypische Eigenschaften sicherstellt.

Appellation d’Origine Contrôlée (AOC)

Appellation d’Origine Contrôlée darf nur für Qualitätsprodukte verwendet werden, die im Ursprungsgebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt worden sind. AOC-Produkte der Schweiz sind:


Indication géographique protégée (IGP)

IGP Produkte beziehen sich auch auf eine klar umschriebene Region, sind aber weniger streng. Ein IGP Produkt muss in der betreffenden Region entweder erzeugt, verarbeitet oder veredelt werden.

  • Saucisse d'Ajoie IGP Wurst aus der Ajoie
  • Saucisson neuchâtelois IGP und Saucisse neuchâteloise IGP Neuenburger Wurst
  • Saucisson vaudois IGP Waadtländer Wurst
  • Saucisse aux choux vaudoise IGP Waadtländer Kohlwurst
  • Walliser Trockenfleisch IGP
  • Bündnerfleisch IGP
  • St. Galler Kalbsbratwurst IGP

Kandidaten für AOC oder IGP

AOC Kandidaten

  • Boutefas (Schweinefleischwurst aus der Waadt)
  • Büscium da cavra (Tessiner Ziegenkäse)
  • Damassine (Pflaumengeist) aus dem Jura
  • Bündner Bergkäse
  • Sauerkäse und Bloderkäse aus Toggenburg und Liechtenstein
  • Tomme vaudoise (Walliser Weißschimmelkäse)
  • Jambon de la Borne (in Räucherkammer getrockneter Beinschinken aus dem Kanton Freiburg oder dem Broyegebiet)
  • Bois du Jura (Holz aus dem Jura-Bogen)

IGP Kandidaten

Herkunftsbezeichnungen Non-Food

Herkunftsbezeichnungen haben sich auch im Non-Food Bereich als Recht etabliert und werden von Gerichten in der gesamten EU anerkannt (siehe die Beispiele unter „Parfum, Duftwasser“).

Parfum, Duftwasser

Zum Thema „Schutz von Original oder Echt Kölnisch Wasser bzw. Original Eau de Cologne“ vergleiche Begriffsbestimmungen für Kölnisch Wasser (pdf), herausgegeben vom Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW).

  • Original Eau de Cologne unter Nr.39978180.3 eingetragene Marke beim DPMA.
  • Echt Kölnisch Wasser unter Nr. 39978178.1 eingetragene Marke beim DPMA

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EG) Nummer 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (AB1. L93 vom 31. März 2006, S. 12)
  2. Verordnung (EG) Nummer 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (AB1. L 93 vom 31. März 2006, S. 1)
  3. Regine Filler, Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben

Weblinks

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