Packungsgrößenverordnung

Packungsgrößenverordnung

Die Packungsgrößenkennzeichnung für Medikamente ist eine in Deutschland bestehende Normierung der in der Apotheke abzugebenden Menge (Stückzahl bei Tabletten, Kapseln, Zäpfchen und anderen einzeldosierten Formen, Milliliter oder Gramm bei halbfesten und flüssigen Mitteln) eines Fertigarzneimittels im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.

Rechtsgrundlage der Normierung ist die Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Sie ordnet folgende drei Packungsgrößen zu – das N steht für Normgröße:

  • N1 - Kleinpackung
  • N2 - Normalpackung
  • N3 - Großpackung

Im Februar 1980 hatten sich Krankenkassen, Vertragsärzte, Apotheker und Pharmaindustrie auf eine Reduzierung der Verpackungsgrößen von ursprünglich acht auf drei geeinigt und bis Ende 1982 umgesetzt.

Weiterhin gibt es noch die Kennzeichnung als „Klinikpackung“.

Für Medikamente einer gleichen Normgröße (z. B. N2) kann die Anzahl der in der Packung enthaltenen Tabletten oder Kapseln unterschiedlich sein, je nachdem, wie viele Tabletten für einen Behandlungszyklus normalerweise erforderlich sind.

Beispiele für Normgrößen

Abgeteilte perorale Arzneiformen (Tabletten, Kapseln usw.)
Normgröße als Stückzahl N1 N2 N3
Blutdrucksenker 30 60 100
Mittel gegen Zuckerkrankheit 30 120 200
Triptane (Migränemittel) 3 6 18
Abgeteilte rektale und vaginale Arzneiformen (z. B. Zäpfchen)
Normgröße als Stückzahl N1 N2 N3
Schlafmittel/Beruhigungsmittel 5 - -
Abführmittel 6 12 30
Nicht abgeteilte perorale Arzneiformen (Tropfen, Säfte usw.)
Normgröße in Gramm oder Milliliter N1 N2 N3
Beruhigungsmittel, Einzeldosis bis 3 g bzw. ml 30 50 100
Beruhigungsmittel, Einzeldosis bis 5 g bzw. ml 100 250 -

Auch für weitere Arzneiformen wie abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion, dermale und topische Zubereitungen, Implantate, Inhalationsmittel und andere sind Normgrößen definiert.

Quellen

  • Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung - PackungsV) [1]
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