- Parentelsystem
-
Parentel oder Parentele (lat. parens - Elternteil) ist ein Begriff des Erbrechts.
Überblick
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwendet bei der Bestimmung der Gesetzlichen Erbfolge stattdessen das Synonym Ordnung. Eine Parentel (Ordnung) ist eine Gesamtheit von Menschen, die alle von einer gemeinschaftlichen Person (Vorfahre) abstammen, einschließlich der Person selbst und jener Menschen, die nur über deren Nachkommen mit ihr verwandt sind. Ausnahme: Beispielsweise in der zweiten Ordnung gehören beide Eltern des Erblassers entgegen obiger Definition zu einer Parentele, obwohl sie weder miteinander verwandt sind noch voneinander abstammen. Lediglich in der ersten Ordnung, welche die Abkömmlinge des Erblassers erfasst, ist der Partner, mit dem Kinder gezeugt wurden, nicht mit in die Ordnung einbezogen. Ist er Ehegatte, besteht für ihn ein eigenes gesetzliches Ehegattenerbrecht.
Ordnungen
- Zur 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB), d. h. seine Kinder, Kindeskinder (Enkel), Urenkel usw.
- Zur 2. Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 2 BGB), d. h. sein Vater, seine Mutter, deren Kinder (seine Geschwister), Kinder dieser Kinder (seine Neffen und Nichten), auch Kinder eines Elternteils mit einem anderen Partner (seine Halbgeschwister) usw.
- Zur 3. Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB), d. h. beide Großväter, beide Großmütter, deren Kinder (seine Tanten und Onkel) und wiederum deren Kinder (seine Cousinen und Cousins) usw.
- Zur 4. Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB)
- Fernere Ordnungen (§ 1929 BGB)
Sinn
Über die Einteilung der Verwandten des Erblassers in Ordnungen (sog. Parentelsystem) und die Festlegung einer Rangfolge dieser Ordnungen regelt das deutsche Erbrecht in Zusammenspiel mit anderen Prinzipien die gesetzliche Erbfolge, d. h. die Verteilung des Nachlasses unter den Angehörigen des Erblassers für den Fall, dass er die Verteilung nicht durch Testament selbst bestimmt hat. Dem Parentelsystem kommt dabei die Aufgabe zu, all jene Personen herauszufiltern, die nicht erben. Gemäß § 1930 BGB ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange bei dem Eintritt des Erbfalls auch nur ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung am Leben war. Damit wird die 1. Ordnung, d. h. die jüngste Generation bevorzugt, was im Regelfall auch dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Lebt z. B. auch nur ein Kind oder Enkel des Erblassers bei dessen Tod, so schließt es bzw. er alle Personen der höheren Ordnungen von der Erbfolge aus.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.