- Personalsicherheiten
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Eine Personalsicherheit ist die einer natürlichen oder juristischen Person gegebene Verpflichtung gegenüber einem Gläubiger, für die Verbindlichkeiten einer dritten Partei auf Anforderung einzutreten. Die Personalsicherheit findet vornehmlich im Kreditwesen und im Handelswesen ihre Anwendung. Da eine solche Sicherheitengewährung eine weitreichende Verpflichtung für den Sicherungsgeber darstellt - die bei Inanspruchnahme auch zum wirtschaftlichen Ruin des Sicherungsgebers führen kann, ist eine sorgfältige Interessenabwägung durch den Sicherungsgeber erforderlich.
Die bekannteste Personalsicherheit ist die Bürgschaft, Personalsicherheiten sind beispielsweise auch Patronatserklärungen, Garantievertrag oder Schuldbeitritt.
Hierbei ist insbesondere für natürliche Personen von Bedeutung, dass gegebene Sicherheitserklärungen die z. B. eindeutig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Sicherungsgebers in der Form überschreiten, als das der Sicherungsgeber noch nicht einmal in der Lage ist, die aus der Schuld anfallenden Zinsen zu begleichen, oder die den Bürgen krass überfordern und aus reiner „emotionaler Verbundenheit“ gewährt werden, können gemäß der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (u. a.Urteile XI ZR 248/99, XI ZR 82/01, XI ZR 121/02, XI ZR 325/03 und XI ZR 28/04) sittenwidrig nach § 138 BGB und damit nichtig sein.
Zu den Personalsicherheiten zählt man:
- Bürgschaft
- Patronatserklärung
- Schuldbeitritt (auch Schuldmitübernahme genannt)
- Garantieerklärung
- Rückkaufverpflichtung / Restwertgarantie
Abzugrenzen von den Personalsicherheiten sind die Realsicherheiten wie Hypothek, Grundschuld und Pfandrecht.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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