Pferdehänger

Pferdehänger
Ein Pferdeanhänger
Ein Pferdeanhänger mit Kutschentransportvorbau
Eine Auflaufbremse (schwarze Gummiwulst) und die angezogene Feststellbremse am Anhänger

Unter einem Pferdeanhänger wird ein Fahrzeugtyp verstanden, der als Anhänger an ein Kraftfahrzeug angehängt wird. Er verfügt zumeist über ein oder zwei Ständer für Pferde (wobei es auch einige größere Modelle gibt), eine Doppelachse (Tandemachse) mit weniger als 1 m Abstand (gilt damit als Einachser) und eine Auflaufbremse.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau

Auf einem meist aus verzinkten Stahlträgern geschweißten Fahrwerk befindet sich ein geschlossener Aufbau mit in der Regel parallelen Seitenwänden und einer spitz zulaufenden Front (Aerodynamik). Pferdeanhänger können aus verschiedenen Materialien aufgebaut sein:

  • Aufbau aus Holzplatten (z. B. Multiplex-Platte) mit Holzboden und einer LKW-Plane
  • Aufbau aus Holzplatten (z. B. Multiplex-Platte) mit Holzboden und einer Polyester-Haube
  • Aufbau aus Holzplatten (z. B. Multiplex-Platte) mit Aluboden und LKW-Plane/Polyester-Haube
  • Aufbau aus Aluplanken mit Aluboden und LKW-Plane/Polyesterhaube/Aluhaube
  • Aufbau aus Polyestergussteilen („Vollpolyester-Hänger“)
  • Stahlblechaufbau

Es gibt auf dem Markt eine große Anzahl verschiedener Hersteller und Modelle mit zahlreichen technischen Variationen. Die meisten Pferdeanhänger werden von hinten (in Fahrtrichtung) über eine Rampe be- und entladen. Es gibt jedoch auch Modelle mit einer Schwenktür und Stufe, über die Pferde einsteigen und Rampen bzw. Türen vorne am Anhänger, z. B. zum Aussteigen. In den meisten Pferdeanhängern stehen die Pferde in Fahrtrichtung; bei einzelnen Modellen stehen sie schräg, was den Pferden zu einer verbesserten Balance bei Fahrzeugbewegungen verhelfen soll. Die Pferde sind voneinander in der Regel durch eine zum Verladen der Pferde verschwenkbare Trennwand aus Holz oder einer dicken Folie getrennt, die vorne mit einer Querstange verbunden ist und hinten mit zwei Stangen, die hinter den Pferden eingehakt werden, ebenfalls an den Außenwänden des Hängers fixiert wird, getrennt.

Der Boden ist zumeist aus Holzlaminaten wie Siebdruckplatten oder Dampfsperre-Platten (mit einem eingearbeiteten Aluminiumblech oder aus Aluminiumelementen zusammengefügt und in vielen Fällen mit einer rutschsicheren Gummimatte abgedeckt. Holz bewirkt im Allgemeinen eine bessere Geräuschdämpfung, ist jedoch korrosionsgefährdeter als Aluminium. Verrottete Holzböden sind schon unter Belastung durch Pferdebeine eingebrochen.

Weitere Merkmale sind beispielsweise

  • eine getrennte Sattelkammer
  • durchsichtige Trennwand zwischen den Pferden
  • Frontfenster
  • Futtertröge
  • Futterhängeplanen
  • Tränken
  • Dusche (für die Pferde)
  • Videoüberwachung
  • verstellbare Querstangen zum Sichern unterschiedlich großer Pferde vorne und hinten
  • Panikentriegelung der vorderen Querstangen
  • Umkleidekabine

Der Radstand zwischen den beiden Achsen beträgt bei den am Markt befindlichen Modellen 70 bis 90 cm. Je länger der Radstand, desto besser ist der Geradeauslauf und das Schaukelverhalten, desto schwerer ist der Hänger aber zu drehen bzw. durch Kurven zu fahren.

In Pferdeanhängern werden vier verschiedene Achssysteme verbaut:

  • Gummifederachse
  • Drehstabfederachse - häufig in älteren Anhängern eingebaut.
  • Drehschubfederachse - Ein Prinzip, das aus dem Messerschmitt Kabinenroller in die Achsfertigung für Anhängerachsen übernommen wurde. Wird nur noch selten verwendet.
  • Einzelradaufhängung mit Dreieckslenkern - Wurde von der Firma Westfalia-Trailergroup erstmals verwendet.

Anhängelast

Das Leergewicht von Pferdeanhängern liegt zwischen ca. 600 kg bei Leichtbaumodellen und etwa 1.000 kg bei 2-Pferdeanhängern mit Polyesteraufbau. In diesem Fall muss ein geeignetes Zugfahrzeug beim Ziehen von zwei Pferden von jeweils z. B. 600 kg eine zulässige Anhängelast (ohne Reserven) von mindestens 2.200 kg aufweisen. Zur Berechnung der maximal möglichen Masse des Anhängers bei einem bestimmten Zugfahrzeug kann man zur Anhängelast die Stützlast der Anhängerkupplung hinzuaddieren. Ein Zugfahrzeug mit einer maximalen Anhängelast von 1600 kg und einer Stützlast von 75 kg darf also beispielsweise einen Anhänger noch ziehen, der eine Masse von 1675 kg aufweist.

Eine Überladung wird in Deutschland nach Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog wie folgt geahndet (Stand 2008).

Bei Überladung (Pkw oder Anhänger) bis 5% gibt es kein Buß- oder Verwarnungsgeld.

  • Verwarnungsgelder bei Überladung von mehr als:
    • 5-10% = 10 €
    • 10-15% = 30 €
    • 15-20% = 35 €
  • Bußgeld von mehr als:
    • 20% = 50 € und 3 Punkte
    • 25% = 75 € und 3 Punkte
    • 30% = 125 € und 3 Punkte.

Sitzt der Halter nur als Beifahrer im Fahrzeug, zahlt man gleich doppelt: Einmal der Fahrer und einmal der Halter.

Notwendige Führerscheinklasse

Für Gespanne unter 3,5 t Gesamtgewicht reicht der Führerschein B aus.

  • Dabei darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
  • Gesamtgewicht des Anhängers darf die zulässige Zugmasse (gebremst) des Zugfahrzeuges nicht überschreiten

Für Gespanne ab 3,5 t Gesamtgewicht wird der Führerschein BE benötigt.

  • Das Gesamtgewicht des Anhängers darf maximal das 1,5fache des Gesamtgewichts des Zugfahrzeuges betragen
  • Das zulässige Gesamtgewicht des Gespannes darf 8,75 t nicht überschreiten
  • Ist der Anhänger schwerer als 3,5 t, muss er mit einer Druckluftbremse ausgestattet sein (statt mit einer Auflaufbremse)

Der vormalige deutsche Führerschein der Klasse 3 (PKW mit Anhänger) sah vor, dass lediglich einachsige Anhänger gezogen werden durften, wobei als Einachser auch Tandemachsenanhänger, wie sie bei Pferdeanhängern typisch sind, galten, sofern der Achsabstand kleiner als ein Meter war. Diese Begrenzung ist bei den neuen EU-Führerscheinen weggefallen.

100-km/h-Zulassung

Tempo-100-Erlaubnis-Plakette

Für Gespanne gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.

Bestimmte PKW mit Anhänger, bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und 100 km/h-zugelassene KOM mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger dürfen abweichend von § 18(5) Nr. 1 StVO bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.

Hierfür sind für Pferdeanhänger folgende Voraussetzungen durch die Fahrzeugkombinationen zu erfüllen:

  • Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Pferdeanhänger (oder anderem Hänger) mit Auflaufbremse und einer Eignung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h:
    • zulässige Masse des Anhängers ≤ 1,1 × Leermasse des Zugfahrzeugs; oder
    • zulässige Masse des Anhängers ≤ 1,2 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555–1 ausgerüstet, oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist;

Es gilt zusätzlich:

  • zulässige Masse des Anhängers (diese kann „abgelastet“ werden) ≤ zulässige Masse des Zugfahrzeugs,
  • zulässige Masse des Anhänger ≤ zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs gemäß Fahrzeugschein,
  • Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten,
  • Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h),
  • Bereifung des Anhängers ist jünger als 6 Jahre.
  • Die mit amtlichem Siegel versehene 100-Plakette muss an der Rückseite des Anhängers angebracht sein, um die Tempo 100 Regelung nutzen zu dürfen [1] [2].

Somit ist die maximal zulässige Masse des Anhängers der kleinste der drei Werte „zulässige Anhängelast“, „zulässige Fahrzeugmasse“ und „Leermasse * Faktor 1,1 oder 1,2“.

Die Massenangaben können den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen entnommen werden (Leermasse: Ziff. 14, zulässige Masse: Ziff. 15). Einen Zuschlag zum Lastindex kann ein Reifen dann erhalten, wenn er für eine höhere Geschwindigkeit ausgelegt ist; in diesem Fall kann für eine Genehmigung bis 80 km/h ein Reifen auch dann noch ausreichen, wenn seine Tragfähigkeit eigentlich geringer als notwendig ist. Dieses „Umwidmen“ von Geschwindigkeit auf Last ist bei einer 100 km/h Zulassung nicht mehr möglich.

Die Eignung für einen Betrieb bis 100 km/h kann der Hersteller bescheinigen. Falls eine solche Bescheinigung vom Hersteller nicht erhältlich ist, muss der Anhänger mindestens die Voraussetzung erfüllen, dass seine Achsen bis 100 km/h zugelassen sind (steht auf dem Typschild des Anhängers). Dies ist allerdings keine hinreichende Bedingung; es können weitere Anforderungen hinzutreten, die im Einzelfall von der zuständigen Prüfinstanz für die Zulassung (z. B. TÜV oder Dekra) verlangt werden, beispielsweise Umrüstung auf hydraulische Stoßdämpfer. Die Zulassung kann auch gänzlich verweigert werden.

Beispiele für die Berechnung

1. Saab 9-3 I TiD (Angaben laut Fahrzeugschein), Anhänger mit Schlingerkupplung:

  • zulässige Masse = Zugfahrzeugleermasse 1465 kg × 1,2 = 1758 kg,
  • Gesamtgewicht = 1910 kg,
  • Anhängelast max. 1600 kg

Die zulässige Masse des Anhängers ist auf 1600 kg beschränkt, da dies der kleinste der drei Werte (1600, 1758, 1910) ist. Will man einen Anhänger mit einer werksmäßig höheren zulässigen Masse (typisch sind 2000–2400 kg) einsetzen, wäre eine Ablastung notwendig.

2. Audi A4 avant Quattro TDI 172 kW (Angaben laut Audi-Website):

  • zulässige Masse = Zugfahrzeugleermasse 1660 kg × 1,2 = 1992 kg,
  • Gesamtgewicht = 2210 kg,
  • Anhängelast max. 2000 kg (bei max. 8 % Steigung)

Der kleinste Wert ist hier der obere von 1992; in diesem Fall begrenzt also das Leergewicht des Fahrzeugs die zulässige Masse des Anhängers.

Als Bereifung kann beispielsweise ein 1x5/1x R 1x 85 L verwendet werden, wobei „x“ als Variable hängerabhängig die Maße des Reifens definiert, „85“ für eine Tragfähigkeit von 515 kg (Sicherheitsreserve) steht und „L“ 120 km/h bedeutet.

Die früher notwendige explizite Zulassung jeder einzelnen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination, wobei auch das Zugfahrzeug eine kleine 100-Plakette für die Windschutzscheibe erhielt, ist seit dem 21. Oktober 2005 (durch die dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO) abgeschafft. [3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.tuev-nord.de/23590.asp
  2. http://www.tuv.com/de/anhaenger_kombinationen_mit_100_km_h_zulassung_1.html
  3. http://www.dekra.de/3478
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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