- Plündern
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Mit Plünderung (v. mittelniederdt.: plunder Hausrat, Wäsche) bezeichnet man die Auswirkungen marodierender Personen, Banden oder Truppen. Schutzlose Personen, Waren und Güter werden gewaltsam geraubt, geschändet oder verwüstet und zerstört. Im allgemeinen steht der durch Plünderung verursachte Schaden in keinem Verhältnis zum widerrechtlich beschafften Vorteil der Plünderer, die oftmals mit massiver Anwendung von Gewalt vorgehen.
Inhaltsverzeichnis
Phänomenologie
Opfer einer Plünderung werden einzelne Personen, Behältnisse und Transportgeräte, ganze Gebäude oder gar Ortschaften und Landstriche, häufig werden evakuierte Gebiete aber auch z. B. nur kurzzeitig verlassene Wohnungen das Ziel von Untaten. Schiffe auf offener See werden von Piraten geplündert. Ebenfalls wird von plündernden Soldaten während und nach kriegerischen Auseinandersetzungen berichtet, die damit nach Kriegsvölkerrecht eine Straftat begehen - im Gegensatz zu einem Oberbefehlshaber, der eine Requisition anordnen kann. Im Gefolge von Kriegen spezialisieren sich auch Banden auf Plünderungen (vgl. Krippenreiter).
Die Plünderer bedienen sich auch der Notsituationen, die z. B. durch vorangegangenen Raub oder Schädigung ausgelöst wurden. Unfälle, Kampfhandlungen und andere Sachverhalte, die Abwesenheit von Schutzpersonen und der Öffentlichkeit bedingen, ziehen häufig Plünderungen nach sich. Auch bei Pogromen wird geplündert. Im Fall von Katastrophen wird von den Medien und anderen Institutionen nicht selten auch da "Plünderung" unterstellt, wo zwar Einige rauben, aber Andere - Durstende, Hungernde, Frierende usw. - sich nur das Nötigste verschaffen (Mundraub).
Der Begriff "Plünderung" wird bildlich auch im Zusammenhang mit Verhalten gebraucht, das für kurzfristigen (monetären) Vorteil langfristig größere Schäden in Kauf nimmt. So nennen Umweltschützer den Abbau fossiler Rohstoffe ebenso Plünderung wie das Abholzen von Regenwald, das Überfischen der Meere plündert die Fischbestände. Wer unbedacht Güter verbraucht, plündert Reserven, eine teure Reise das Konto usw.
Rechtspraxis
Strafrecht
In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt Plünderung als besonders schwerer Landfriedensbruch. Rechtspraxis siehe dort.
Militär- und Kriegsrecht
Plünderung ist nach Artikel 28 sowie den Artikel 47 und 48 der Haager Landkriegsordnung im Krieg verboten.[1]
In Deutschland sind Straftaten gegen „die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes“ nach Art. 25 Grundgesetz verboten. Landfriedensbruch wird mit dem Artikel § 125a Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt, das mit § 3 Wehrstrafgesetz auch im Kriegsfall angewendet wird.
In Österreich gelten mit Artikel 9 der Bundesverfassung und dem § 64 StGB ähnliche Bestimmungen.
Quellen
- ↑ Seite der Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft: Vertragstext der Haager Landkriegsordnung
Siehe auch
Weblinks
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