Polizeianhaltezentrum

Polizeianhaltezentrum

Als Polizeianhaltezentrum (Kurzform PAZ; auch Polizeiliches Anhaltezentrum) werden in Österreich alle Gefängnisse bezeichnet, die sich unter der Verwaltung des Bundesministeriums für Inneres befinden. In diesen Gebäuden wird im Gegensatz zu den Justizanstalten, welche dem Bundesministerium für Justiz angegliedert sind, keine Strafhaft vollzogen. Vorwiegend werden in den Polizeianhaltezentren Schub- und Verwaltungsstrafhäftlinge untergebracht. Der Begriff wird seit spätestens 2002 verwendet.[1]

Zur Zeit existieren in Österreich 17 Polizeianhaltezentren, in denen sich im Jahr 2006 allein rund 9.300 Personen in Schubhaft befanden.[2] Maßgeblich für die Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum ist dabei primär die vom Ministerium erlassene Anhalteordnung (AnhO) sowie weiters das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).

Der Name „Polizeianhaltezentrum“ wurde erst vor einigen Jahren eingeführt. Bis dahin wurde der Name Polizeigefangenenhaus verwendet. Da der Begriff „Gefangener“ aber im aktuellen juristischen Sprachgebrauch nicht mehr verwendet wird, wurde hier eine begriffliche Anpassung vorgenommen. Zudem sollen Verwechslungen mit der Unterbringung in Gerichtlichen Gefangenenhäusern, in denen Untersuchungs- und Strafhaften vollzogen werden, dadurch vermieden werden.

Inhaltsverzeichnis

Polizeianhaltezentren in Österreich

Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände in Wien

In Österreich existieren derzeit im gesamten Bundesgebiet 17 eigenständige Polizeianhaltezentren, die dort, wo Bundespolizeidirektionen existieren, diesen unterstellt sind. Alle anderen Standorte unterstehen den jeweiligen Landespolizeikommanden.

Kritik

Regelmäßig werden von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International die Bedingungen in den österreichischen Polizeianhaltezentren kritisiert. Die Organisationen werfen dem Bundesministerium für Inneres vor, insbesondere Schubhäftlinge unter erschwerten Bedingungen anzuhalten. Diese Kritik wird von den zuständigen Behörden in der Regel entschieden zurückgewiesen.[3] Die Anhalteordnung regelt in Paragraph 4 folgendes:

„Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.“

Paragraph 4 Absatz 1a Anhalteordnung

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) weist in einem offiziell noch nicht publizierten Bericht im Herbst 2009 auf Mängel in den Polizeianhaltezentren hin: Die medizinische Betreuung der Häftlinge sei infolge oft auftretender Verständigungsprobleme zwischen Häftling und Amtsarzt unzureichend; es gebe zu wenig Dolmetscher. Weiters würden den Häftlingen oft wesentliche Informationen zum Haftgrund, zu der zu erwartenden Abschiebung und zu ihren Einspruchsrechten vorenthalten[4].

Einzelnachweise

  1. Brigitt Albrecht: Jeschek & Jones: Wiener Blut, Band 1144 von Ariadne Krimi, Band 1 von Jeschek & Jones, Argument, 2002, ISBN 388619874X, S. 81 „Das Gefangenenhaus auf der Rossauer Lände, gleich neben dem Sicherheitsbüro, ist letzthin zum Polizeianhaltezentrum umbenannt worden.“
  2. Anfragebeantwortung des Bundesministers für Inneres zum Thema Schubhaftzentrum und Schubhäftlinge.
  3. Anfragebeantwortung des Bundesministers für Inneres zum Thema Situation in den Polizeianhaltezentren.
  4. Edith Meinhart: Tote statt Worte, in: Nachrichtenmagazin profil, Wien, Nr. 40 / 28. September 2009, S. 28 f.

Weblinks


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