Produktgarantie

Produktgarantie

Eine Garantie (v. frz.: garantie, v. altfränk. weren gewährleisten, sicherstellen) ist eine Zusicherung eines bestimmten Handelns in einem bestimmten Fall.

Inhaltsverzeichnis

Garantie im Endkundengeschäft

Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

  • Garantie: ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
  • Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.

Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird. Die Garantie ist jedoch üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Ursache des Defekts beim Kunden liegt oder der Kunde versucht hat, selbst eine Reparatur durchzuführen. Die gesetzlich zugelassene Garantie-Höchstdauer beträgt 30 Jahre. Eine „lebenslange Garantie“ ist – im Gegensatz zu den USA – in Deutschland und auch in den meisten Nachbarländern nicht zulässig.

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Für Form und Inhalt der Garantieerklärung gelten beim Verbrauchsgüterkauf besondere Bestimmungen.

Die Garantie im Handelsgeschäft

Im Handelsgeschäft tritt eine Garantie mit Namen Bankgarantie oder Auslandsgarantie auf. Sie deckt im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr Erfüllungsrisiken ab. Sie dokumentiert, dass der Begünstigte eine vertraglich vereinbarte Leistung (z.B. Zahlung, Lieferung, Dienstleistung) von einem Dritten erhält. Bei Nichterfüllung ist der festgelegte Betrag der Garantie in Anspruch zu nehmen. Man unterscheidet im Allgemeinen zwischen drei Arten von Bankgarantien:

  • Bietungsgarantie (Tender Guarantee oder Bid Bond)
  • Anzahlungsgarantie (Advance Payment Guarantee)
  • Liefer- und Leistungsgarantie, Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantie (Delivery Guarantee, Performance Guarantee, Warranty Obligations Guarantee)

Weiterhin unterscheidet man zwischen einer

  • Direktgarantie und einer
  • indirekten Garantie

Garantiearten

in Bezug auf das klassische Handelsgeschäft

  • Beschaffenheitsgarantie (vgl. § 443 Abs. 1 BGB)
  • Haltbarkeitsgarantie (vgl. § 443 Abs. 2 BGB)
  • Bietungsgarantie (auch Bereitschaftserklärung, engl. tender guarantee, bid bond, provisional guarantee, franz. Garantie de soumission, Garantie provisoire: Bei einer Ausschreibung abgeschlossene Garantie vom Exporteur zugunsten des Anbieters)
  • Anzahlungsgarantie (auch Rückzahlungsgarantie, engl. Advance payment guarantee: Garantie des Verkäufers zugunsten des Käufers, dass die Anzahlung zurückgezahlt wird, falls der Vertrag nicht durchgeführt wird)
  • Zahlungsgarantie (engl. payment guarantee, franz. Garantie de paiement: Sicherung des Zahlungsanspruch des Exporteurs auf den Kaufpreis)
  • Erfüllungsgarantie (auch Lieferungs- oder Leistungsgarantie, engl. performance guarantee/bond, franz. Garantie de livraison: Für vertragsgemäße Erfüllung der Leistung zugunsten des Käufers)
  • Abnahmegarantie
  • Gewährleistungsgarantie (engl. Warranty guarantee, retention money bond, franz. Garantie de bonne fin: Risikodeckung für Abstellung auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist)
  • Qualitätsgarantie (unbedingtes Einstehen des Herstellers für bestimmte Eigenschaften des Produktes)
  • Ausfallgarantie (Sicherungszweck wie Ausfallbürgschaft)


in Bezug auf andere Verträge

  • Ausbietungsgarantie (Verpflichtung auf Grundpfandrecht, bei Zwangsversteigerung eines belasteten Grundstücks ein bestimmtes Gebot abzugeben)
  • Aktienrentabilitätsgarantie (Garant muss ggf. eine von einer Gesellschaft geleistete Rendite auf Mindestbetrag ergänzen)
  • Bundesgarantie
  • Company Guarantee (Garant ist in diesem Fall das Unternehmen selbst)
  • Haftrücklassgarantie (zugunsten Auftraggeber im Baugewerbe)
  • Investitionsgarantie, siehe Euler Hermes
  • Konnossementgarantie (engl. shipping guarantee, B/L guarantee, franz. Garantie de connaissement: Im Auftrag des Importeurs zugunsten des Verfrachters erstellte Garantie)
  • Konsortialgarantie (garantiert durch Konsortialbanken)
  • Kreditbesicherungsgarantie (engl. facility guarantee: Sicherung des Zahlungsanspruches der Kreditbank auf Rückzahlung des Kredites)
  • Liquiditätsgarantie
  • Mietgarantie (auch Mietzinsgarantie: Garantie von Mietzahlungen eines Mieters durch eine Bank)
  • Rückgarantie (Garantie einer indirekten Garantie für zweitbeauftragte Bank von erstbeauftragter Bank)
  • Scheckeinlösungsgarantie (Pflicht der Bank zur unbedingten Zahlung des Betrages eines bestimmten Schecks)
  • Staatsgarantie
  • Wechseleinlösungsgarantie (Aval auf den Wechsel, d.h. Bank sichert Wechsel ab)
  • Währungsgarantie (engl. Foreign Exchange Guarantee: Absicherung von Wechselkursschwankungen durch eine Bank)
  • Zollgarantie (Zugunsten der Zollorgane des Einfuhrstaates)

Garantie im Bankgeschäft

Die Garantie im Bankgeschäft stellt ein wichtiges Sicherungsmittel dar, welches insbesondere im internationalen Geschäft die Bürgschaft ersetzt. Entweder nehmen Kreditinstitute diese Gewährleistung als Kreditsicherheit herein oder stellen Bankgarantien aus, die bestimmte Geschäfte absichern.

Dabei verpflichtet sich der Garant einseitig im formfreien Garantievertrag, entweder für einen künftigen Schaden/Verlust ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen[1] oder die Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu übernehmen[2]. Der garantierte Erfolg kann auch darin bestehen, dass die Bank als Gläubigerin einer Kreditforderung den Kreditbetrag vom Schuldner zurückerhält[3]. Es handelt sich um eine abstrakte Haftung, die selbständig neben der Hauptschuld übernommen wird, selbst wenn letztere aus Rechtsgründen nicht (mehr) besteht. Der Garant hat im Falle der Gewährleistung den Gläubiger so zu stellen, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden wäre[4].

Diese Form der Gewährleistung ist international üblich, aber im BGB nicht geregelt. Die Bestimmungen über die Bürgschaft können nicht analog angewandt werden.

Abstraktheit

Die Garantie ist in zweifacher Weise abstrakt. Einerseits begründet sie eine vom Grundgeschäft unabhängige Leistungsverpflichtung des Garanten (äußere Abstraktheit), andererseits bleibt die Wirksamkeit einer Verfügung dadurch unbeeinträchtigt, dass die Vereinbarung über ihren Zweck nicht in ihr enthalten ist (inhaltliche Abstraktheit). Das der Bankgarantie zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Garantie-Begünstigten (sog. Valutaverhältnis) hat für die Rechtsbeziehungen des Begünstigten zum Garanten daher nur ausnahmsweise Bedeutung[5]. Die auf das Grundgeschäft bezogenen Einreden/Einwendungen des Hauptschuldners gegenüber dem Begünstigen werden daher für den Garanten ausgeschlossen.

Arten

Insbesondere im Auslandsgeschäft treten Banken als Garanten von

  • Bietungs- ("bid")
  • Anzahlungs- ("prepayment")
  • Vertragserfüllungs- ("performance") oder
  • Gewährleistungsgarantien ("warranty bond")

auf. Diese Garantien sichern bestimmte industrielle Phasen in der Wirtschaft.

Eine Unterform ist die Garantie "auf erstes Anfordern". Sie hat den Zweck, rechtliche oder tatsächliche Streitfragen aus dem Verhältnis Gläubiger-Hauptschuldner (sog. Valutaverhältnis) – deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt ("liquide Beweise") – aus dem Garantieversprechen herauszuhalten und nach vollzogener Inanspruchnahme einem Rückforderungsprozess zwischen Gläubiger und Hauptschuldner vorzubehalten[6]. Das der Stellung der Bankgarantie zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hat für die Rechtsbeziehungen des Begünstigten zur Bank daher nur dann Bedeutung, wenn sich dies aus dem Inhalt des Garantievertrages ergibt oder wenn eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie offensichtlich oder liquide beweisbar ist[7]. Bei Bankgarantien auf erstes Anfordern wird sich nur in Ausnahmefällen aus dem Garantievertrag ableiten lassen, dass im Falle des Vorliegens der formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie (formeller Garantiefall) der Anspruch des Begünstigten gegen die Bank zusätzlich noch davon abhängig sein soll, dass ihm auch im Valutaverhältnis zum Garantieauftraggeber ein Anspruch zusteht (materieller Garantiefall).

Eine Rück- oder Gegengarantie auf erstes Anfordern liegt vor, wenn im Rahmen eines mehrstufigen (indirekten) Garantieverhältnisses die vom Garantieauftraggeber eingeschaltete (Erst-)Bank die Garantie gegenüber dem (Letzt-)Begünstigten nicht selbst erteilt, sondern damit eine weitere Bank (Zweitbank) beauftragt und dieser die Erstattung der aus deren Garantieübernahme entstehenden Aufwendungen "auf erstes Anfordern" verspricht. Im Verhältnis der beteiligten Banken zueinander handelt es sich um eine selbständige direkte Garantie zur Sicherung und Ergänzung des vertraglichen Aufwendungsersatzanspruchs der Zweitbank gegen die Erstbank. Diese für Direktgarantien auf erstes Anfordern entwickelten Regeln gelten grundsätzlich auch für eine Rückgarantie auf erstes Anfordern. Beim Missbrauchseinwand muss jedoch den Besonderheiten der Rückgarantie Rechnung getragen werden[8]. Der zu begleichende Anspruch aus der Rückgarantie ist vom tatsächlichen Eintritt der Zahlungsvoraussetzungen der Garantie der Zweitbank gegenüber dem Letztbegünstigten grundsätzlich unabhängig. Ebenso wenig setzt er voraus, dass die Zweitbank die Zahlung an den Letztbegünstigten für erforderlich (§ 670 BGB) halten durfte; diese Frage ist vielmehr erst in einem Rückforderungsprozess zwischen Erst- und Zweitbank zu klären.

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1973, 884
  2. BGH WM 1999, 779
  3. BGH WM 1979, 457
  4. BGH NJW 1985, 2941
  5. BGH NJW 1999, 570
  6. BGH NJW 1999, 570
  7. BGH WM 1984, 633
  8. BGH NJW 2001, 282

Literatur

  • Alexander W. Oehlmann: Praxis der Auslandsgarantien. Economica, Heidelberg 2002, ISBN 3-87081-237-0.
  • Norbert Horn: Bürgschaften und Garantien. RWS-Verlag, Köln 2001, ISBN 3-8145-7094-4.

Siehe auch

Weblinks

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