Prozessgrundsatz

Prozessgrundsatz

Die Prozessmaximen (auch Prozessgrundsätze) bilden die Grundsätze des jeweiligen Verfahrensrechtes.

Je nach Verfahrensart greifen unterschiedliche Maximen. Diese bestimmen sich nach dem Telos (Verfahrenszweck) der behandelten Streitigkeit bzw. des unstreitigen Verfahrens. Rechtshistorisch sind die Prozessmaximen stets im Fluss gewesen. Es lassen sich folgende Prozessgrundsätze unterscheiden. Teilweise leiten sich die geltenden Prozessmaximen aus der Verfassung her.

Im Einzelnen lassen sich folgende Prozessgrundsätzen einander gegenüberstellen (unter Angabe von Anwendungsbeispielen aus den geltenden deutschen Prozessordnungen):

Grundsatz Gegenbegriff
Grundsatz der Öffentlichkeit (Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsprozess) Nichtöffentlichkeit (Strafprozess gegen Jugendliche)
Mündlichkeit Schriftlichkeit
Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (sämtliche deutsche Prozessordnungen)
Dispositionsmaxime = Verfügungsgrundsatz (Zivilprozess, Verwaltungsprozess) Offizialmaxime (Strafprozess, Ausnahme: Privatklage)
Amtsermittlungsgrundsatz = Untersuchungsgrundsatz (Verwaltungsprozess, Strafprozess) Verhandlungsgrundsatz = Beibringungsgrundsatz (Zivilprozess)
Amtsbetrieb (sämtliche deutsche Prozessordnungen) Parteibetrieb
Akkusationsprinzip = Anklagegrundsatz Inquisitorischer Prozess = Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch die gleiche Instanz
Unmittelbarkeitsprinzip
Konzentrationsgrundsatz (sämtliche deutsche Prozessordnungen)
kontradiktorisches Verfahren = streitiges Verfahren (Zivilprozess, Verwaltungsprozess) unstreitiges Verfahren = Verfahren ohne Parteirollen (Strafprozess, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren der Verfassungsbeschwerde)

Literatur

  • Helmut Schnellenbach, Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens. Juristische Arbeitsblätter 1995, S. 785ff.
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  • iura novit curia —   [lateinisch »das Gericht kennt das (anzuwendende) Recht«], Prozessgrundsatz, dem zufolge der Richter in der Rechtsanwendung frei und an die Anschauungen der Parteien nicht gebunden ist; er hat das tatsächliche Vorbringen unter jedem möglichen… …   Universal-Lexikon

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