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Ein Prädikatswein, früher auch „Qualitätswein mit Prädikat“ ist die höchste Qualitätsstufe bei deutschen Weinen.
Nach dem deutschen Weinrecht unterscheidet man innerhalb dieser Stufe zwischen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein. Allen Prädikaten gemeinsam sind folgende Auflagen:
- Die zur Herstellung verwendeten Trauben müssen alle aus einem einzigen Bereich stammen (ausgenommen hiervon sind lediglich die Trauben zur Herstellung der Süßreserve)
- Die Weinbereitung muss in einem deutschen, bestimmten Anbaugebiet erfolgen, auf zugelassenen Rebflächen und mit zugelassen Rebsorten
- Chaptalisation ist nicht erlaubt
- Die Erhöhung der Restsüße nach der Gärung mit Traubenmost mindestens gleicher Qualitätsstufe ist erlaubt[1]; es ergeben sich Geschmacksrichtungen von halbtrocken bis lieblich
- Der durch die jeweilige Landesverordnung festgelegte natürliche Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) muss erreicht werden
- Prädikatsweine dürfen innerhalb eines Bereiches eines Weinanbaugebietes verschnitten werden, wenn die Verschnittweine ebenfalls den natürlichen Mindestalkohol aufweisen [2]
- Der Wein darf nicht mit Eichenholzstücken behandelt worden sein [3]
- Der Wein darf nicht vor dem 1. März des Folgejahres abgefüllt und verkauft werden
- Der Wein wird einer amtlichen Prüfung unterzogen, die Prüfungsnummer muss auf dem Etikett vermerkt werden
Das minimale Mostgewicht für die verschiedenen Prädikate beim Qualitätswein mit Prädikat variiert je nach Anbaugebiet und Rebsorte. Als Richtwerte können gelten:- Kabinett: min. 73 Grad Oechsle
- Spätlese: min. 85 Grad Oechsle
- Auslese: min. 95 Grad Oechsle
- Beerenauslese: min. 125 Grad Oechsle
- Trockenbeerenauslese: min. 150 Grad Oechsle
- Eiswein: wird aus überreifen Beeren hergestellt, die bei unter -7 °C gefroren geerntet und gepresst werden. Die Beeren sind von der Lese bis zur Kelterung bei mindestens -7°C gefroren
Qualitätswein mit Prädikat
Bis zum Weinwirtschaftjahr 2007/2008 wurde Prädikatswein als Qualitätswein mit Prädikat bezeichnet. Das deutsche Bundeskabinett beschloss am 9. August 2006 in Berlin eine entsprechende Änderung des Weingesetzes. „Das ist der Wunsch der Winzer aus der Region“, sagte Vize-Regierungssprecher Thomas Steg in Berlin. Die Vereinfachung der Begriffe hatte sich bereits in der Vermarktung durchgesetzt und soll ab Beginn des Weinwirtschaftjahres 2007/2008 gelten. Hierbei wird den Betrieben eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt.[4]
Österreich
Nach dem österreichischen Weingesetz gehören zu den Prädikatsweinen folgende Untergruppen: Spätlese, Auslese, Eiswein, Beerenauslese, Ausbruch und Trockenbeerenauslese. Sie alle dürfen nicht verbessert werden (per Zuckerzugabe, Chaptalisation), müssen aus einem Weinanbaugebiet stammen, ihre Restsüße darf nur aus Gärungsunterbrechung resultieren, sie müssen amtlich geprüft sein und eine Prüfnummer tragen; die Jahrgangsbezeichnung ist obligatorisch. Die Trauben für Prädikatsweine dürfen, mit Ausnahme von Eisweinen und Spätlese, mit Lesemaschinen geerntet werden.
Quellen
- ↑ http://www.gesetze-im-internet.de/weinv_1995/__16.html
- ↑ (9)http://www.gesetze-im-internet.de/weinv_1995/__18.html
- ↑ (3)http://www.gesetze-im-internet.de/weinv_1995/__21.html
- ↑ http://www.bmelv.de/cln_044/nn_749972/DE/12-Presse/Pressemitteilungen/2006/125-Kabinettsbeschluss-weingesetz.html__nnn=true
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