- Ausgleichsverfahren
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Ausgleichsordnung (abgekürzt AO) ist in Österreich der Name des Gesetzes, das das Ausgleichsverfahren regelt. Neben der Konkursordnung ist die Ausgleichsordnung die wichtigste Rechtsquelle des Insolvenzrechts. Letzteres wiederum ist Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens im Zivilverfahrensrecht.
Der Ausgleich zielt im Gegensatz zum Konkurs nicht auf die Liquidation des insolventen Rechtsträgers ab, sondern auf seine finanzielle Sanierung. Die Ausgleichsquote muss mindestens 40% der aushaftenden Kredite betragen, und die Gläubiger müssen dem teilweisen Erlass ihrer Forderungen mehrheitlich zustimmen. Binnen zwei Jahren erhalten sie dann vom Schuldner den entsprechenden Anteil ihrer Forderung.
Das Ausgleichsverfahren hat geringere Kosten als ein Konkurs und daher meist höhere Rückzahlungen an die Gläubiger. Dennoch ist es heute selten geworden, da meist der für den Gesamtschuldner günstigere Zahlungsplan vereinbart wird.
Basisdaten Titel: Ausgleichsordnung Abkürzung: AO Typ: Bundesgesetz Geltungsbereich: Republik Österreich Rechtsmaterie: Zivilverfahrensrecht Fundstelle: BGBl 1934 II/221 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Gliederung
- I. Teil: Ausgleichsverfahren
- 1. Abschnitt: Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
- 2. Abschnitt: Wirkung der Eröffnung des Verfahrens
- 3. Abschnitt: Ansprüche im Ausgleichsverfahren
- 4. Abschnitt: Organe des Ausgleichsverfahrens
- 5. Abschnitt: Ausgleichstagsatzung
- 6. Abschnitt: Inhalt des Ausgleichs
- 7. Abschnitt: Bestätigung des Ausgleichs
- 8. Abschnitt: Wirkung des Ausgleichs
- 9. Abschnitt: Aufhebung, Fortsetzung und Einstellung des Verfahrens
- 10. Abschnitt: Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Ausgleichs
- 11. Abschnitt: Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Gesellschafters, einer Verlassenschaft oder einer juristischen Person
- 12. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
- II. Teil
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! - I. Teil: Ausgleichsverfahren
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