Ausgrenzende Mechanismen

Ausgrenzende Mechanismen

Barrierefreies Internet, engl. Web Accessibility („Netz-Zugänglichkeit“) bezeichnet Web-Angebote, die von allen Nutzern unabhängig von körperlichen oder technischen Möglichkeiten uneingeschränkt (barrierefrei) genutzt werden können. Die Nutzung des Begriffs Internet ist hier eine umgangssprachliche, aber fachlich falsche Gleichsetzung des Begriffs „Internet“ mit dem World Wide Web.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Barrierefreiheit schließt sowohl Menschen mit und ohne Behinderungen, als auch Benutzer mit technischen (z. B. Textbrowser oder PDA) oder altersbedingten Einschränkungen (z. B. Sehschwächen) sowie Webcrawler ein, mit denen Suchmaschinen den Inhalt einer Seite erfassen. Da dies aufgrund der unzähligen weichen, individuell geprägten Barrieren nicht vollständig erreicht werden kann, spricht man auch von barrierearm oder zugänglich.

Statistisch gesehen sind Menschen mit Behinderungen überdurchschnittlich häufig im Internet und dabei auf spezielle Aufbereitung der Webangebote angewiesen, die über die übliche Darstellung (Rendering am Bildschirm, Audiodatenkonversion, usw.) hinausgehen. Blinde und sehbehinderte Nutzer lassen sich Webseiten per Software vorlesen oder in Braille-Schrift ausgeben, gehörlose oder schwerhörende Menschen, deren erste Sprache Gebärdensprache ist, benötigen auf sie zugeschnittene, besondere Darstellungsformen im Internet.

Zusätzlich zu der Berücksichtigung der Belange von Behinderten bedeutet „barrierefrei“ (behindertengerecht bezeichnet nur einen Teilaspekt), dass ganz allgemein niemandem Barrieren in den Weg gelegt werden sollen. Auch nichtbehinderten Nutzern soll nicht die Pflicht auferlegt werden, beim Abruf von Internet-Angeboten genau dieselbe Hard- und Softwarekonfiguration zu verwenden wie der Autor des Angebots (technische Barrierefreiheit). Neben der Zugänglichkeit (Accessibility) geht es auch um die Plattformunabhängigkeit – ein Internetangebot soll sowohl mit Bildschirm beliebigen Formats als auch mit PDA, Handy u. ä. nutzbar bleiben. Es soll unabhängig vom verwendeten Betriebssystem und von der Software funktionieren, sofern diese standardkonform arbeiten.

Mindestens ebenso wichtig wie technische Zugangsbedingungen ist, dass die Inhalte übersichtlich und in leicht verständlicher Sprache präsentiert werden. Barrierefreiheit umfasst auch, keine übermäßigen, sondern dem Thema angepasste Anforderungen an Bildung, Ausbildung und intellektuelles Niveau zu stellen. Dieser Kontext ist insbesondere für die öffentlich-rechtlichen Webangebote bindend, um die Forderungen nach Gleichberechtigung auch von sprachlich in einem Land gehandicapten Menschen (von der Mehrheit abweichende Muttersprache) zu realisieren, erfasst aber auch die Probleme älterer Menschen, die nicht mit den Möglichkeiten und Methoden moderner Kommunikation aufgewachsen sind, und sozial benachteiligter Schichten.

Internet-Techniken, die Barrieren darstellen

Mittels verschiedener Geräte ist es auch körperlich Schwerbehinderten möglich, Computer zu benutzen.

Die modernen Technologien der Informationsverarbeitung und das Webdesign bieten eine Fülle verschiedener Technologien, um Inhalte darzustellen, die in den letzten zehn Jahren zunehmend rapide über die reine Aufbereitung von Text (Plain Text) hinausgehen. Ressourcenbedingt können die Hilfsmittel, die zur Darstellung notwendig sind, oft nicht adäquat nachgeführt werden, wenn es um Randgruppen geht. Solche Maßnahmen seitens der Anbieter von Webpräsenzen, aber auch der Bereitsteller von Infrastruktur und Betriebssoftware werden ausgrenzende Mechanismen genannt.

  • Blinde Menschen können gut strukturierten Text über eine Braillezeile mit entsprechender Software (Screenreader) lesen. Bilder – oder Text, der in Bildern enthalten ist – sind für Blinde unzugänglich und sollten daher mit einem alternativen Text ergänzt werden. Frames sind kein Hindernis, wenn sie die Struktur unterstützen, beispielsweise Navigation und Inhalt trennen.
  • Sehschwache, insbesondere ältere Menschen, benötigen Skalierbarkeit der Schrift im Browser, um die Schriftgröße an ihre Sehleistung anpassen zu können.
  • Personen mit einer Farbfehlsichtigkeit, z. B. einer Rot/Grün-Sehschwäche brauchen starke Kontraste und klare Schriften sowie Kontrolle über die Farbe von Schrift und Hintergrund. Blinkende oder animierte Texte stellen eine Barriere dar.
  • Sehbehinderte sind bei einer Navigation, die aus Bildern, Java-Applets oder Flash-Objekten besteht, benachteiligt.
  • Personen mit Spastiken oder anderen motorischen Störungen, die keine Maus bedienen können, müssen mit der Tastatur navigieren. Sie bewegen sich (meist mit der Tabulatortaste) durch die Links, Formularelemente und andere aktive Objekte auf der Seite. Damit eine Webseite gut mit der Tastatur bedienbar ist, ist es wichtig, dass die Elemente in einer sinnvollen Reihenfolge angesteuert werden und dass jederzeit deutlich erkennbar ist, welches Element gerade den Fokus hat.
  • Gehörlose Menschen haben oft als erste Sprache Gebärdensprache gelernt. Für sie ist die Schriftsprache eine Fremdsprache und meist schwer verständlich. Auch akustische Inhalte können von gehörlosen Menschen nicht aufgenommen werden. Sie sollten deswegen durch visuell wahrnehmbare Inhalte ersetzt oder von ihnen begleitet werden. Barrierefrei sind für sie Webseiten, die in Gebärdensprache dargestellt werden.
  • Menschen mit kognitiven Behinderungen haben meist Probleme, lange und umständlich formulierte Texte mit schwierigen Schachtelsätzen und Fremdwörtern sowie komplexe Navigationen zu verstehen. Deswegen ist es sinnvoll, Webseiten in so genannter „leichter Sprache“ zu verfassen oder Übersetzungen in „leichte Sprache“ anzubieten.
  • Viele der derzeit üblichen Content-Management-Systeme (CMS) erzeugen Seiten, die für behinderte Menschen schlecht zugänglich sind. Nur sehr wenige Systeme oder Verfahren unterstützen die Autoren mit barrierefreien Eingabemöglichkeiten.
  • Die Nichteinhaltung technischer Standards (z. B. korrekte Codierung von Umlauten, gültiges HTML) erzeugt Webseiten, die nur von bestimmten Browsern (z. B. Internet Explorer) korrekt dargestellt werden.
  • Navigation mit Hilfe von aktiven Inhalten (z. B. Javascript, Flash) schließt Nutzer aus, die die dafür relevanten Plug-ins nicht installiert haben und die aus verschiedenen Gründen keine aktiven Inhalte ausführen lassen können, dürfen oder wollen.
  • Web 2.0 ist der Inbegriff dynamisch aufbereiteter und interaktiv zugänglicher Information und stellt wohl eine informationssoziologische Innovation in ähnlichem Ausmaß wie das Internet selbst dar. Die Risiken ausgrenzender Mechanismen steigen aber entsprechend der Vielfalt der Möglichkeiten. Mit der Verbreitung von Ajax besteht die Gefahr, dass die Barrierefreiheit noch schneller ins Hintertreffen gerät. Dabei ist gerade für diesen Teil der Bevölkerung der Community-Gedanke des Web 2.0 (soziale Interaktion, die über schiere Informationsvermittlung hinausgeht) besonders interessant.

Zusammenhang von Web-Accessibility für den Mensch und Zugänglichkeit für Robots

Zunehmend wird Information nicht ausschließlich vom Benutzer, sondern auch von Software selbst abgefragt, im allgemeinen über relativ einfache Skripte, die die Daten in geeigneter Form an komplexere Programme oder einen Menschen weitervermitteln. Weil diese automatisch oder halbautomatisch laufen, werden sie allgemein Robot oder Bot genannt.

Internet-Suchmaschinen indizieren das WWW mit Hilfe von automatisierten Programmen (Webcrawlern) oder auch Robots. Diese Programme nehmen eine Seite ähnlich wie sehbehinderte Benutzer wahr. Sie können in der Regel nur Text auswerten. Bilder, Animationen und Ähnliches bleiben ihnen in den meisten Fällen verborgen. Als Faustregel gilt: Alles, was Sehbehinderten Probleme bereitet, ist auch für Robots ein Hindernis.

Eine Verallgemeinerung der Faustregel ist jedoch nicht möglich. Ein blinder Mensch wird möglicherweise noch eine Ausgabe über eine optionale Sprachausgabe erhalten. Ein Robot jedoch, der Töne nicht analysieren kann, wird dann keine Informationen indizieren können. Andersherum gibt es auch Beispiele, wo menschliche Blinde keine Informationen mehr bekommen, Robots aber doch noch etwas analysieren können (so zum Beispiel Strukturen oder Wasserzeichen innerhalb von Bildern).

Als echtes Problem erweisen sich die Captcha-Systeme, die entworfen wurden, um Robots und Mensch zu unterscheiden (Completely Automated Public Turing test to tell Computers and Humans Apart, „Vollautomatischer Turing-Test, um Mensch und Maschine zu unterscheiden“). Die dabei üblicherweise verwendeten Bilder von verzerrten Schriftzügen müssen visuell erkannt werden, der Test versagt also und Blinde und sehschwache Personen werden vom System wie eine „Maschine“ behandelt. Es gibt erweiterte Capchta-Methoden mit Sprachausgabe, oder mutmaßlich „einfache Fragen“ stellende Systeme, die aber für nicht-Muttersprachige ein Problem darstellen können.[1] Tatsächlich erweist sich der Test auf Barrierefreiheit als Test an die Turing-Tests, und es gibt noch keine zuverlässige Methode, die Mensch und Maschine wirklich auseinander halten kann.

Grundlegende Techniken für barrierefreies Internet

Grundvoraussetzung für barrierefreie Internetseiten ist die Einhaltung von Webstandards (gültiges HTML/XHTML). Die geforderte strikte Trennung von Inhalt (Text, Bilder usw.) und Layout erreicht man durch den korrekten Einsatz von Cascading Style Sheets (CSS). Kompromisse beim Design sind nicht nötig. Einige grundlegende Möglichkeiten:

Skalierbarkeit

Feste Schriftgrößen stellen in manchen Browsern eine Barriere dar, da sie vom Nutzer nur schwer veränderbar sind. So sollte die Maßeinheit insbesondere für Schriften, aber auch für Bereiche, Abstände usw. relativ sein (Angaben in em oder %).

Logische Struktur

Die wichtigste Regel für barrierefreie Webseiten ist, die HTML-Elemente entsprechend ihrer Bedeutung (Semantik) einzusetzen. Am Beispiel von Überschriften im Dokument soll das verdeutlicht werden. Für Überschriften sind die HTML-Elemente h1 bis h6 vorgesehen und sollten auch zur Auszeichnung verwendet werden:

<h1>Überschrift 1</h1>

Eine Hervorhebung nur durch eine vergrößerte Schrift wie z. B. mit

<span style="size: 1.2em;">Überschrift 1</span>

wirkt zwar in einem CSS-fähigen Browser für normalsichtige Nutzer wie eine Überschrift, ist semantisch allerdings nicht korrekt und bildet keine Struktur ab. Dass es sich bei einem so hervorgehobenen Text um eine Überschrift handelt, wird allein über das Layout transportiert und auf Grund von Lesegewohnheiten und typografischen Konventionen vom (sehenden) Leser „auf einen Blick“ erkannt. Der Screenreader eines blinden Internet-Nutzers interpretiert dagegen das span-Element als normalen Text. Für den Nutzer wird es dadurch schwieriger, sich im HTML-Dokument zu orientieren.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass Barrierefreiheit weniger mit „Design“ zu tun hat, sondern eher mit dem richtigen Aufbau von (X)HTML Quelltexten. Positiver Nebeneffekt: Suchmaschinen werten semantisch richtige und valide Webseiten auf, was sich auf ein besseres Suchergebnis auswirkt. Vergleichbar ist dieser Ansatz auch mit dem Prinzip der Formatvorlage eines Word-Dokuments. Wer hier nicht strukturiert arbeitet, wird permanent auf Probleme stoßen.

Positionierung von Elementen

Um Elemente auf einer Seite zu platzieren, können zum einen Tabellenkonstruktionen eingesetzt werden, zum anderen lassen sich Elemente mit Cascading Style Sheets mittels genauer Koordinaten positionieren. Durch die Nutzung von Tabellen wird der Quelltext unnötig aufgebläht, da auch Bereiche definiert werden müssen, die gar nicht genutzt werden. Vor allem sollten Tabellen nur verwendet werden, wenn es auch darum geht, tabellarische Inhalte darzustellen, nicht um ein Gestaltungsraster zu erzeugen. Mit Cascading Style Sheets müssen nur Elemente definiert werden, die auch benötigt werden. Auch Überlappungen von einzelnen Elementen (Vorder- und Hintergrundelemente in verschiedenen Ebenen) sind möglich. Die Verwendung von DIV-Elementen hat sich hier bewährt.

Besonders vorteilhaft ist aber vor allem die Unabhängigkeit der angezeigten Position von der im Quelltext. So kann im HTML-Dokument der Kopfbereich des sichtbaren Inhalts erst am Ende definiert werden. Wenn dieser z. B. mit Bannern versehen wird, welche für Nutzer mit Handicap meist eher störend sind, so werden diese am Ende des Quelltextes definiert. Somit müssen Benutzer von Screenreadern nicht erst uninteressantes „lesen“, sondern können direkt den relevanten Inhalt nutzen. Sehr sinnvoll sind auch seiteninterne Sprungmarken (Anker) wie z. B. Sprung zum Inhalt (Navigation überspringen).

Navigations-Elemente wie Menüs sollten als Liste definiert werden (UL, LI) und dann per Stylesheet optisch als z.B. horizontale oder vertikale Menüs gestaltet werden. Für einen Blinden ist eine Liste als Inhalts-Index besser zu deuten.

Akronyme und Abkürzungen

Auch Akronyme und Abkürzungen sollten mit den eigens dafür vorgesehen HTML-Tags definiert werden.

Verwendet man das ACRONYM-Tag, so buchstabiert ein Screenreader nicht die einzelnen Buchstaben, sondern spricht das Wort nach Möglichkeit als Ganzes aus. Im Gegensatz dazu steht das ABBR-Tag (für abbrevation, zu deutsch: Abkürzung). Hier liest der Screenreader die jeweilige Abkürzung Buchstabe für Buchstabe vor.

Beispiele:

BITV <acronym title="Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung">BITV</acronym>
BITV <abbr title="Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung">BITV</abbr>

Bilder für Layoutzwecke

Oftmals werden Bilder nur für Layoutzwecke, nicht jedoch für die Informationsvermittlung genutzt. Um die geforderten Standards einzuhalten, also um valides HTML zu erstellen, muss man Bilder mit einem alternativen Text (ALT-Attribut) versehen. Handelt es sich bei den Bildern um grafische Elemente für das Seitenlayout, wäre ein ALT-Text jedoch z. B. für Blinde störend, weshalb er leer gelassen werden sollte. Auf die Methode, zum Ausrichten von Elementen 1x1 Pixel große transparente Grafiken zu verwenden, die dann in großer Anzahl hintereinander gesetzt werden, sollte gänzlich verzichtet und stattdessen CSS zum Positionieren eingesetzt werden.

Des Weiteren werden für die Positionierung der Bilder oftmals komplizierte Tabellenkonstrukte genutzt. Mit der Positionierung von Containern (DIVs) über CSS lassen sich diese vollständig umgehen. Dient ein Bild einzig dem Layout/Design und transportiert keine relevante Information, so sollte es als Hintergrundbild im Stylesheet (background-image) definiert werden.

Interaktive Schaltflächen per CSS

Oftmals werden Navigationen noch mit Hilfe von JavaScript oder mittels Plug-ins (z. B.: Adobe Flash) realisiert. Dies kann den Quelltext unnötig umfangreich machen und sperrt Benutzer aus, wenn zum Beispiel:

  • deren Browser kein JavaScript unterstützen (z. B.: Lynx),
  • die JavaScript-Unterstützung im Browser deaktiviert ist (z. B. aus Sicherheitsgründen),
  • die benötigten Plug-ins nicht installiert sind
  • oder der Nutzer durch eine Behinderung nicht in der Lage ist, die Navigation wahrzunehmen oder zu bedienen.

Bei den meisten Schaltflächen im Internet werden einfach nur Hintergrundfarbe oder -bild sowie Textfarbe und -dekoration ausgetauscht. Dies ist per CSS um ein Vielfaches einfacher und der Quelltext schrumpft (Bündelung von Formatangaben in Klassen). Dies verringert natürlich auch die Dokumentengröße, wodurch zugleich das Transfervolumen kleiner und die Seite schneller geladen wird. Durch eine Ausgliederung der CSS-Angaben in eine externe Datei können weitere Verbesserungen in Bezug auf Transfervolumen und Ladezeit erreicht werden, da die Formatierungen nur einmal – und nicht bei jedem neuen Aufruf – zum User übertragen werden müssen.

Richtlinien zur Barrierefreiheit von Online-Inhalten

Um das Web barriereärmer zu machen, wurde vom W3C die Web Accessibility Initiative (WAI) gegründet. Diese Initiative veröffentlichte 1999 den ersten international anerkannten Standard „Web Content Accessibility Guidelines 1.0“ (WCAG). Die aktuelle Version WCAG 2.0[2][3] trat nach mehr als neunjähriger Beratung am 11. Dezember 2008 in Kraft.[4]

Europäische Union

In der EU gibt es 38 Millionen Menschen mit verschieden schweren Behinderungen, von leichten Behinderungen (Sehschwächen) bis hin zu schweren Behinderungen (wie Blindheit oder schweren Mehrfachbehinderungen). Der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung nimmt stetig zu. Derzeit sind ca. 20 Prozent der Bevölkerung über 60 Jahre alt.

Die eEurope-Initiative (Dezember 1999)[5] zur Informationsgesellschaft benennt als eines von zehn Zielen die Teilhabe aller, ungeachtet von Alter und Behinderung. Der e-Europe-Aktionsplan gibt hierfür u. a. die folgenden Vorhaben an: Einführung der Richtlinien der WAI[3] bis 2002 in der öffentlichen Verwaltung und Design-for-All-Standards[3] bis 2003. Der Europäische Rat verabschiedete am 10. April 2002 eine Entschließung, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, sich stärker um eine Umsetzung der Leitlinien der WAI zu bemühen und dieses in nationalem Recht festzulegen.

Damit vermeintlich bereits erreicht, war barrierefreier Zugang (eAccessibility) im darauf folgenden Aktionsplan 2005[6] der Initiative eEurope kein Schwerpunktthema mehr. Es wurde als Schwerpunkt erst wieder in der i2010 Initiative aufgegriffen: neben den Zielen einen europäischen Informationsraum zu schaffen und weltweite Spitzenleistungen durch Innovationen und Investitionen in der IKT-Forschung zu schaffen wird hier eine Informationsgesellschaft gefordert, die alle Menschen einbezieht, hochwertige öffentliche Dienste bietet und zur Anhebung der Lebensqualität beiträgt.

Die auf Einladung der lettischen Regierung organisierte EU-Ministertagung 2006 in Riga war auf diesen dritten Schwerpunkt der i2010-Initiative[7] konzentriert. Die Rigaer Ministererklärung[8] wurde einstimmig von 34 europäischen Ländern – EU-Mitgliedstaaten, Kandidatenländern sowie den EFTA-/EWR-Ländern – unterzeichnet.

Deutschland

In Deutschland nutzen vier von fünf Menschen mit Behinderungen das World Wide Web. Zum 1. Mai 2002 ist das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)[3] vom 27. April 2002 in Kraft getreten. In diesem Gesetz hat der Bund Regeln zur Herstellung von Barrierefreiheit in der Informationstechnik für seine Verwaltung gesetzt. Damit ist die Bundesverwaltung verpflichtet, ihre öffentlich zugänglichen Internet- und Intranet-Angebote grundsätzlich barrierefrei zu gestalten.

Eine entsprechende Rechtsverordnung (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV)[3] von Bundesinnenministerium und Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung regelt die Maßgaben hierfür. Die Anlage 1 der Rechtsverordnung enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Technik (Server, Router, Protokolle), sondern listet Anforderungen auf, die sich an den Richtlinien der WAI[3] orientieren. Der Bund führt zwei Prioritäts-Stufen mit insgesamt 14 Anforderungen und über 60 zu erfüllende Bedingungen auf. Für die Anpassung bestehender Angebote ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 vorgesehen; neue Angebote haben die Regelungen sofort zu berücksichtigen.

Grundsätzlich richtet die BITV sich nur an Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die dem Bund untergeordnet sind. Einrichtungen und Körperschaften der Länder werden über eigene Landes-Gleichstellungsgesetze erfasst.[9][10] In der Regel orientieren sich die Ländergesetze an der BITV. Umstritten ist, ob die Gleichstellungsgesetze auch verlangen, dass Seiten in Deutsche Gebärdensprache übersetzt und angeboten werden.

Im Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik[11] haben sich Behindertenverbände, Forschungseinrichtungen, und andere zusammengeschlossen, um die Umsetzung der Barrierefreiheit im Internet zu fördern. AbI bietet auf dem Informationsportal WOB11[12] Informationen zum Thema barrierefreies Internet. Die Aktion Mensch[13] und die Stiftung Digitale Chancen[14] zeichnen jedes Jahr die besten deutschsprachigen, barrierefreien Websites mit dem BIENE-Award aus.

Seit 2002 findet in jährlichem Turnus unter der Schirmherrschaft der rheinland-pfälzischen Sozialministerin Malu Dreyer das Symposium Mehr Wert für alle statt. Das Konzept setzt auf eine Mischung aus Experten-Beiträgen und kontinuierlichem Austausch zwischen Nutzern, Gestaltern und Entscheidern, beides auf der Grundlage aktueller Entwicklungen aus Wissenschaft, Praxis und Gesetzeslage.

Österreich

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Barrierefreiheit[15] des Internet beruft sich auf die Bundesverfassung. Der Art. 7  Abs. 1 B-VG formuliert den Gleichheitsgrundsatz, enthält auch ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für behinderte Menschen, und eine Staatszielbestimmung, die den Gesetzgebers zur aktiven Verwirklichung einer faktischen Gleichstellung verpflichtet. Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich darauf beruhend dazu, „die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“[15] Das soll über das Behindertengleichstellungspaket, das seit dem 1. Jänner 2006 zum tragen gekommen ist, umgesetzt werden.

Im § 6 Abs. 5 Behindertengleichstellungsgesetz wird erklärt, dass eine Einrichtung barrierefrei ist, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ Dabei werden die in den Richtlinien WCAG 1.0 Stufe A[16] der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortium (W3C) formulierten Grundbedingungen an Barrierefreiheit zugrundegelegt, solange es keine verbindlichen Europäischen- oder Österreichischen Normen gibt. Stufe A bedeutet dabei, dass alle Richtlinien der Priorität 1 vollinhaltlich umgesetzt sind. Diese erweitern den Gleichstellungsbegriff in diesem Zusammenhang damit auch auf die über Behinderung hinausgehenden anderen Aspekte von Accessibility (Betriebssystem- und Browserunabhängigkeit[17], „klarste und einfachste Sprache, die angemessen ist“[18], und anderes).

Insbesondere betrifft das die Webpräsenzen der Verwaltung und deren elektronische Durchführung (E-Government), um die eEurope-Initiative umzusetzen. Mit dem E-Government-Gesetz von 2004 wurde im § 1 Abs. 3 die Umsetzung bis 1. Jänner 2008 gefordert, und ist derzeit (Jänner 2008) in Umstellung. Inbegriffen sind auch genaue Konzepte über E-Zustellung, also den Zugriff auf Formulare über das Internet.[19]

Schweiz

Rechtliche Rahmenbedingungen

In der Schweiz ist die Zugänglichkeit zu Internetangeboten des Staates für Menschen mit Behinderung in der Bundesverfassung geregelt und die Regulierung der Barrierefreiheit von Websites wird durch Gesetz und Verordnung konkretisiert.[20]

  • Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Es bezweckt Menschen mit Behinderungen möglichst zu einem Leben zu verhelfen, welches mit demjenigen von Nichtbehinderten vergleichbar ist.
  • In der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV), die gleichzeitig in Kraft trat, ist in Artikel 10 detailliert beschrieben, dass die Informationen sowie die Kommunikations- und Transaktionsdienstleistungen über das Internet für Sprach-, Hör-, Seh- und motorisch Behinderte zugänglich sein müssen.

Konkret bedeutet das Gesetz: Internetangebote des Staates (Bund, Kantone, Gemeinden, bundesnahe Firmen) müssen für Behinderte ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Internetangebote von Privaten haben keine Verpflichtung zur behindertengerechten Ausgestaltung, aber sie dürfen keine Bevölkerungsgruppen diskriminieren.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes und der Verordnung wurde 2004 das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (EBGB)[21] geschaffen. Seine Aufgabe ist es, die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen zu fördern, sowie sich für die Beseitigung der rechtlichen oder tatsächlichen Benachteiligungen einzusetzen.

Richtlinien und Umsetzung

Die Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten (Gruppe P028[20]) basieren auf dem W3C-Standard WCAG 1.0, diese international geltenden Richtlinien wurden unverändert übernommen. Die Einhaltung aller Checkpunkte der Konformitätsstufe AA muss gewährleistet sein. P028 verlangt darüber hinaus noch die Einhaltung einiger AAA-Anforderungen sowie die Zugänglichkeit aller präsentierten PDF-Dokumente. PDF-Dokumente müssen für Menschen mit Behinderung lesbar sein oder deren Inhalte in anderer, gleichwertiger Form, z. B. als Textdokument zur Verfügung stehen. Sobald die WAI eine neuere Form der WCAG in Kraft setzt, muss innert 3 Monaten die interdisziplinäre Kommission zusammentreffen und befinden ob und wie der Standard P028 aktualisiert werden soll.[22]

Für die Umsetzung auf kantonaler und kommunaler Ebene wurde innerhalb des Vereins für eGovernment-Standards (eCH)[23] die Fachgruppe Accessibility gebildet. Sie besteht aus Bundesvertretern die ihre Erfahrungen einbringen, aus Vertretern von Kantonen und größeren Gemeinden sowie freiwilligen Experten aus der Privatwirtschaft und Experten der Stiftung Zugang für alle[24]. Die Fachgruppe erarbeitete den offenen Standard eCH-0059, bestehend aus Leitfaden[25] und Hilfsmittel[26]. Sein Zweck besteht darin Verantwortlichen und Projektmitarbeitern Richtlinien zu geben, wie ein Internetprojekt barrierefrei abgewickelt werden kann. Der Leitfaden listet für jede Projektphase die nötigen Maßnahmen auf.

Mitte 2007 wurde von der Stiftung Zugang für alle die zweite Studie Bestandesaufnahme der Zugänglichkeit von Schweizer Websites des Gemeinwesens für Menschen mit Behinderung[27] publiziert. Sie zeigte einerseits große Fortschritte bei der Zugänglichkeit der Websites der Bundesbehörden, andererseits große und teilweise frappante Defizite der Websites der Kantone und bundesnahen Betriebe.

USA

Nach Schätzungen gelten 39,1 Millionen US-Amerikaner (15 Prozent der Bevölkerung) als behindert. Die USA sind bezüglich der Einführung der Barrierefreiheit in der öffentlichen Verwaltung auf Bundes- und Einzelstaats-Ebene Vorreiter: Bereits 1990 wurde mit dem Americans with Disabilities Act (ADA) ein Behindertengleichstellungsgesetz erlassen, dessen Umsetzung vom Bundes-Justizministerium überwacht wird. Der 1998 erweiterte Abschnitt 508 (Section 508) des Rehabilitation Act bindet alle Bundesbehörden bezüglich ihrer Informationsangebote. Die hier durch eine unabhängige Bundeseinrichtung erarbeiteten Regelwerke wurden sogar in die Beschaffungsvorgaben aufgenommen und müssen von allen Firmen erfüllt werden, die an die Regierung Waren oder Dienstleistungen verkaufen.

Die meisten Einzelstaaten bieten ihre Internet-Angebote alternativ auch in einer „nur Text“-Version an oder erfüllen, wie beispielsweise Delaware, bereits vollständig alle Priorität-1-Anforderungen der WAI. Die e-Government-Leitstelle von Delaware ist u. a. damit befasst, die Umsetzung der WAI-Richtlinien bei allen Verwaltungs-Angeboten des Staates zu befördern. Auch im kommunalen Bereich gibt es Beispiele. So erfüllt der Internet-Auftritt der Stadt Orlando (Florida) ebenfalls die WAI-Vorgaben der Priorität 1.

Siehe auch

Normen und Standards

Literatur

  • Ansgar Hein, Jörg Morsbach: Einkaufsführer Barrierefreies Internet 2007. Barrierekompass 2007, E-Book 2007.
  • Jan Eric Hellbusch, et al.: Barrierefreies Webdesign – Praxishandbuch für Webgestaltung und grafische Programmoberflächen. dpunkt.verlag, Heidelberg November 2005, ISBN 3-89864-260-7.
  • Jan Eric Hellbusch, Thomas Mayer: Barrierefreies Webdesign – Webdesign für Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Know-Ware Verlag, Osnabrück Juli 2005, ISBN 87-90785-75-4.
  • Elke Irimia: Probleme und Perspektiven der beruflichen Integration Blinder und hochgradig sehbehinderter Menschen, 322 Seiten, München 2008, Herbert Utz Verlag, ISBN 978-3-8316-0825-6
  • Angie Radtke, Dr. Michael Charlier: Barrierefreies Webdesign. Attraktive Websites zugänglich gestalten. Addison-Wesley, München August 2006, ISBN 3-8273-2379-7.
  • Jan Dirk Roggenkamp: Barrierefreies E-Government, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Heft 11/2006, S. 1239
  • Werner Schweibenz, Brigitte Bornemann-Jeske: Barrierefreiheit im Internet, in: IWP 56 Sonderheft 8/2005, Dinges&Frick, Wiesbaden 2005, ISSN 1434-4653. Online verfügbar.
  • Fabian Uehlin: Barrierefreie Webseiten. Redline Verlag, April 2007, ISBN 978-382661-674-7.
  • Markus Riesch et al: Schweizer Accessibility-Studie 2007, Zürich, 2007, Online verfügbar

Weblinks

Einzelnachweise

  1. CAPTCHAs im Spannungsfeld zwischen Accessibility und Sicherheit
  2. Ben Caldwell; Michael Cooper; Loretta Guarino Reid; Gregg Vanderheiden: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0. W3C, 11. Dezember 2008. Abgerufen am 13. Dezember 2008. (englisch)
  3. a b c d e f Siehe Normen und Standards
  4. heb: Neuer Webstandard für Barrierefreiheit WCAG 2.0 verabschiedet. heise online, 12. Dezember 2008. Abgerufen am 13. Dezember 2008.
  5. eEurope - Eine Informationsgesellschaft für alle, Tätigkeitsberichte der EU
  6. Aktionsplan 2005 (pdf)
  7. i2010-Initiative
  8. Rigaer Ministererklärung, eInclusion.ch, deutsche Version in HTML
  9. Artikel zur Übersicht der Gleichstellungsgesetze, einfach-fuer-alle.de
  10. – Stand der Umsetzung der BITV in deutschen Länderrecht, Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik (AbI)
  11. AbI
  12. WOB11
  13. Einfach für alle – Eine Initiative der Deutschen Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V.
  14. Stiftung Digitale Chancen
  15. a b Web-Accessibility - Internet Zugang für alle, Plattform Digitales Österreich, www.digitales.oesterreich.gv.at – Informationen der Bundesregierung zum Stande des E-Goverments
  16. Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0, Deutsche Übersetzung: René Hartmann, 11. Januar 2002, auf www.w3c.de
  17. Richtlinie 6. Sorgen Sie dafür, dass Seiten, die neue Technologien verwenden, geschmeidig transformieren. – nach Hartmann
  18. Richtlinie 14. Sorgen Sie dafür, dass Dokumente klar und einfach gehalten sind. – nach Hartmann
  19. E-Zustellung, www.help.gv.at
  20. a b Siehe Normen und Standards
  21. Webpräsenz der EBGB
  22. Vom Gleichstellungsrecht zum barrierefreien Internet. Broschüre
  23. http://www.eCH.ch
  24. http://www.access-for-all.ch
  25. Leitfaden eCH-0059 (pdf)
  26. Hilfsmittel eCH-0059 (pdf)
  27. Schweizer Accessibility-Studie 2007 – Bestandesaufnahme der Zugänglichkeit von Schweizer Websites des Gemeinwesens

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