- Ausschlußfrist
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Als Ausschlussfrist wird im deutschen Zivilrecht (Entsprechendes gilt für das Österreichische Zivilrecht, in der Schweiz werden die entsprechenden Fristen Verwirkungsfristen genannt) eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen (aber nicht untergehen).
Beispiel: Ein Gerichtsbeschluss wird nach Ablauf der Ausschlussfrist (1 J.) unanfechtbar, obwohl das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt wurde, etwa weil das Urteil nicht zuging.
Abgrenzung zu Verjährungsfristen
Im Unterschied zu Verjährungsfristen (vgl. Verjährung), deren Ablauf nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründen und deshalb nur nach Erhebung einer entsprechenden Einrede zu beachten sind, führt der Ablauf von Ausschlussfristen (auch "Verfallfristen" oder "Präklusionsfristen" genannt) zum Erlöschen des Anspruchs oder des Rechts selbst und sind von Amts wegen zu beachten.
Rechtsgrundlagen
Ausschlussfristen sind in verschiedenen gesetzlichen Regelungen vorgesehen (etwa die Anfechtungsfrist wegen Drohung oder arglistiger Täuschung gem. § 124 BGB), werden aber häufig einzelvertraglich vereinbart. Sie sind vor allem im Arbeitsrecht weit verbreitet und verdrängen dort regelmäßig (wegen ihrer relativ kurzen Dauer von häufig zwei bis sechs Monaten) die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nahezu alle Tarifverträge enthalten solche Auschlussfristen.
Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
Ausschlussfristen können im Arbeitsvertrag (dann häufig Ausschlussklauseln genannt), in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vereinbart werden. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen werden nicht Vertragsinhalt, wenn sie im schriftlichen Arbeitsvertrag ohne besonderen Hinweis und unter falscher oder missverständlicher Überschrift eingeordnet sind. Tarifvertragliche Ausschlussfristen laufen aber auch dann, wenn sie den Parteien unbekannt sind. Auch wenn der Tarifvertrag entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Tarifvertragsgesetz nicht im Betrieb ausgehängt wurde, kann sich der Arbeitgeber auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen, wenn der Arbeitnehmer die Frist versäumt hat.
Die Reichweite einzelvertraglicher Ausschlussfristen ist enger als die kollektivrechtlich vereinbarter. Nach der Schuldrechtsreform und der Anwendbarkeit der Paragraphen 305 ff. BGB auch auf Arbeitsverträge hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Ausschlussfrist von nur zwei Monaten in Arbeitsverträgen, die vom Arbeitgeber im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen verwandt werden, unzulässig und unwirksam ist (vgl. Urt. vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05). Dies gilt auch für die gerichtliche Geltendmachung (zweite Stufe einer Ausschlussfrist nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung), wenn diese Frist unter drei Monaten liegt (BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04).
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