- Raubüberfall
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Unter Raub wird allgemein die gewaltsame Wegnahme fremder Sachen verstanden.
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage in Deutschland
Raub
Raub ist nach deutschem Strafrecht die Wegnahme (Besitzübergang) einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Tat ist in § 249 des deutschen Strafgesetzbuches normiert. Es handelt sich damit um einen Diebstahl unter Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels, also Personengewalt oder Drohung mit einer Gefahr für Leib/Leben. Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels bedeutet dabei nicht nur das kumulative Vorliegen mit den Diebstahlsmerkmalen, sondern auch deren Verknüpfung mittels Finalzusammenhangs im Vorstellungsbild des Täters.
Der Raub ist durch die Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen. Der Täter, der eine solche Tat begeht, wird als Räuber bezeichnet.
Schwerer Raub
Qualifiziert wird der Raub, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, wenn er als Mitglied einer Bande handelt oder eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (§ 250 StGB). Des Weiteren ist auch der Raub unter Zuhilfenahme eines Mittels in diesem Strafrahmen erfasst, das den Widerstand einer anderen Person brechen soll. Dies kann auch eine Scheinwaffe sein, also ein Gegenstand, der lediglich bedrohlich aussieht, zum Beispiel eine Spielzeugpistole, wenn nicht zu erkennen ist, dass es sich um eine solche handelt. Nicht erfasst werden Gegenstände, die zur Bedrohung benutzt werden, ohne dass sie überhaupt gefährlich wirken, so zum Beispiel der Lippenpflegestift, der dem Opfer in den Rücken gedrückt wird, mit der Aussage, es handle sich hierbei um den Lauf einer Pistole. In den genannten Fällen beträgt die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Die Kumulation einiger der Tatbestandsmerkmale des ersten Absatzes kann, ebenso wie Verwendung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs sowie die Realisierung der schweren Gesundheitsgefährdung qualifizieren den Raub abermals. Die Mindeststrafe beträgt hier Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Der Strafrahmen beim qualifizierten Raub beträgt fünf bis fünfzehn Jahre.
Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch Leichtfertigkeit oder Vorsatz den Tod des Opfers, so ist der untere Strafrahmen zehn Jahre, es kann die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Leichtfertigkeit ist als eine Form der besonders schweren Fahrlässigkeit zu verstehen.
Andere Delikte
Wird der Tod vorsätzlich herbeigeführt, so ist die Strafe aus § 211 StGB (Mord aus Habgier) zu entnehmen (lebenslang). Umstritten ist, ob die Todesfolge auch zwischen Vollendung und Beendigung der Tat herbeigeführt werden kann.
Als raubähnliche Delikte gelten
- die räuberische Erpressung (§ 255 StGB); Abgrenzung zum Raub: beim Raub nimmt der Täter selbst eine Sache weg, bei der räuberischen Erpressung nötigt er das Opfer zur Aushändigung der Sache;
- der erpresserische Menschenraub (§ 239a); Abgrenzung zum Raub: der Täter "raubt" nicht nur einen Menschen (und hält ihn gefangen), sondern erpresst auch einen Dritten mit dem Raub;
- der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB); Abgrenzung zum Raub: der Täter setzt Gewalt gegen eine Person ein, die dazu dient, im Besitz der weggenommenen Sache zu bleiben; sowie
- der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB); das ist tatbestandsmäßig ein Raub, der unter der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Kraftfahrzeug(verkehr)s ausgeübt wird.
Rechtslage in Österreich
Raub
In Österreich ist das Strafdelikt des Raubes im § 142 StGB geregelt. Sein erster Absatz lautet
- Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Das Strafgesetzbuch normiert als Tathandlung die Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unter Zuhilfenahme von Gewalt oder deren Androhung. Der Täter muss mit doppelten Vorsatz handeln. Der Vorsatz muss sich sowohl auf das Wegnehmen oder Abnötigen, als auch auf die Bereicherung erstrecken. Ist die Tathandlung zwar erfüllt, aber gerechtfertigt, zum Beispiel durch Notwehr, so wird der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt.
Minderschwerer Raub
Als Minderschweren Raub bezeichnet man einen Raub, der ohne erhebliche Gewaltanwendung begangen wird, nur eine Sache geringen Wertes betrifft und nur unbedeutende Folgen nach sich zieht. Es darf sich gleichfalls um keinen schweren Raub nach § 143 handeln. Die privilegierte Form des Raubes ist nach § 142 Abs. 2 StGB mit nur sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Schwerer Raub
Im § 143 StGB ist die straferhöhende Qualifikation des Raubes geregelt. Die Strafdrohung erhöht sich auf fünf bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Raub
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung oder
- unter Verwendung einer Waffe begangen wurde;
Die gleiche Straferhöhung tritt ebenfalls ein, wenn die Gewaltanwendung bei dem Raub schwere Körperverletzungen zur Folge hat. Die Strafandrohung erhöht sich auf 10 bis 20 Jahre Freiheitsentzug, wenn ein Opfer des Raubes als Folge Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen erleidet und auf 10 bis 20 Jahre oder lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn der Raub den Tod eines Menschen zur Folge hat.
Rechtslage in der Schweiz
Das Schweizer Strafrecht regelt den Straftatbestand des Raubes im Art. 140 StGB wie folgt:
- Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Ebenfalls als Raub wird ein Diebstahl behandelt, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wird und Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten.
Höhere Strafrahmen sind für die Begehung des Raubes vorgesehen, wenn Schusswaffen oder andere gefährliche Waffen bei der Tat mitgeführt werden oder bei der Tat das Opfer in Lebensgefahr gebracht, schwere Körperverletzungen zufügt oder es grausam behandelt wird.
Siehe auch
Literatur
- Katrin Lange: Gesellschaft und Kriminalität. Räuberbanden im 18. und frühen 19. Jahrhundert. Frankfurt/a.M. 1994
Weblinks
- § 249 StGB (dejure)
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