Rechtswidrig

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Im Strafrecht ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Norm erfüllt, entweder gerechtfertigt und damit straflos, oder rechtswidrig und damit als Unrecht grundsätzlich strafbar. Im Zivilrecht ist die Rechtswidrigkeit der Handlung Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.

Im Grundsatz unterscheidet man im Strafrecht zwischen der kausalen, finalen und sozialen Handlungslehre.

Die Rechtswidrigkeit ist entweder positiv nachzuweisen (veraltete Handlungslehre) oder ist durch die Tatbestandsmäßigkeit bereits indiziert (modernere Finalitätslehre, ganz überwiegende Meinung).

Im zweiten Fall gilt dann: Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, ohne dass Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr, Selbsthilfe, rechtfertigende Einwilligung, sonstige amtliche Befugnisse oder Wahrnehmung berechtigter Interessen, etc...).

Im Rahmen des sog. trichotomischen (dreigliedrigen) Aufbaus gilt grundsätzlich, dass Voraussetzung für die Erfüllung der Rechtswidrigkeit ist, dass durch die Verletzung eines Tatbestands das Unrecht begründet werden kann. In der Regel sind bei geschlossenen Tatbeständen die Rechtswidrigkeit stets durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert (Glieder 1 + 2). Bei offenen Tatbeständen, wie zum Beispiel der Nötigung (Strafrecht) neben der Erfüllung des Tatbestands weitere, besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Handlung als rechtswidrig angesehen werden kann. Im dritten Glied ist dann die Schuld (Strafrecht) bzw. das Verschulden (Zivilrecht) zu prüfen.

Das heißt: Die Wirkungen von verwirklichtem Unrecht sind unterschiedlich: Im Zivilrecht tritt die Rechtswidrigkeit neben die Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung und das Verschulden zur Begründung von Schadensersatzansprüchen. Im Strafrecht muss neben dem Tatbestand und der Rechtswidrigkeit (sog. "Unrechtstatbestand") noch die Schuld (Schuldfähigkeit, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Fehlen von Entschuldigungsgründen) treten, damit die Straftat bestraft werden kann.

Im Verwaltungsrecht kann der rechtswidrige Verwaltungsakt trotzdem wirksam werden. Hier wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit (bzw. Rechtmäßigkeit) unterschieden. Von der formellen Rechtswidrigkeit spricht man, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Regeln über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorliegt. Bei der formellen Rechtswidrigkeit begründet nur ein schwerer Fehler (völlig unzuständige Behörde oder geisteskranker Amtsträger oder reine Willkür oder Verletzung der vorgeschriebenen Schriftform) die Nichtigkeit des Verwaltungsakt. Aber auch diejenigen Verwaltungsakte, die wesentlich unklar oder unbestimmt gehalten sind, werden als nichtig eingestuft. Materielle Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn der aufgrund einer Befugnisnorm erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven Rechten verletzt.

Das gegenteilige Pendant ist die Rechtmäßigkeit.

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