Reg.Gen.m.b.H.

Reg.Gen.m.b.H.

Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen (Personenvereinigung), die gemeinsam, aber nicht immer gleichberechtigt etwas unternehmen (genossenschaftlicher Geschäftsbetrieb). Die genossenschaftliche Organisationsform, die auch mit den Begriffen Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung umschrieben werden kann, ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich in gleichen oder ähnlichen Problemlagen befinden und gemeinsam nach Lösungen dafür suchen. Der Genossenschaftsgedanke ist deshalb alt. Im 19. Jahrhundert wurde er von der Genossenschaftsbewegung in moderner Form wieder aufgenommen.

Brunnengenossenschaft Burg-Meilen

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Bereits im Altertum entstanden Notbündnisse mit genossenschaftlichen Zügen durch Bildung von Gemeinden (Poleis), Religionsgemeinschaften oder Stämmen. Im Mittelalter entwickelten sich gemeinschaftliche Zusammenschlüsse (Einung) meist sozial, wirtschaftlich oder politisch Schwacher für einen gemeinsamen Zweck. Zum Beispiel um den Genossen ein angemessenes Begräbnis zu ermöglichen (Beerdigungsgenossenschaft) oder um einen Deich zu erhalten (Deichgenossenschaft). Im Alpenraum schlossen sich die Siedler zu Alpgenossenschaften zusammen, weil die moderne Alpwirtschaft ein Gemeinwerk erforderte. Die Genossenschaft regelte die gemeinschaftliche Nutzung der Weiden und Alpen und verhinderte die Veräußerung des Gemeineigentums. In der Schweiz entwickelte sich aus diesen Genossenschaften in den Gemeinden die Direkte Demokratie (Schweizerische Eidgenossenschaft).

Robert Owen gilt als Begründer der modernen Genossenschaftsbewegung. 1799 begann er in seiner Baumwollspinnerei in New Lanark (Schottland) ein Experiment für menschenwürdigere Arbeits- und Lebensbedingungen. Dadurch angeregt, wurde die erste eigenständige Arbeiter-Genossenschaft 1844 in Nordengland von 28 Arbeitern der dortigen Baumwollspinnereien gegründet. Die Rochdale Equitable Pioneers Society war eine Einkaufsgenossenschaft und sollte durch ihre größere Marktmacht niedrigere Preise garantieren. Zunächst gab es mit Mehl, Butter, Zucker und Haferflocken nur vier Nahrungsmittel. Das Geschäft war nur zwei Abende in der Woche geöffnet, wuchs aber schnell. Schon nach drei Monaten wurden die Öffnungszeiten auf fünf Tage ausgedehnt.

Im deutschsprachigen Raum gründeten zwei Männer gleichzeitig und unabhängig von einander die ersten Genossenschaften. 1847 rief Friedrich Wilhelm Raiffeisen in Weyerbusch den ersten Hilfsverein zur Unterstützung der Not leidenden ländlichen Bevölkerung ins Leben. Er gründete schließlich 1862 den „Heddesdorfer Darlehnskassenverein“, der heute als erste Genossenschaft im Raiffeisen'schen Sinne gilt. Zur selben Zeit rief Hermann Schulze-Delitzsch in Delitzsch eine Hilfsaktion ins Leben, die den in Not geratenen Handwerkern zugute kommen sollte. Nach den Grundsätzen der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung gründete er 1847 die erste „Rohstoffassoziation“ für Tischler und Schuhmacher und 1850 den ersten „Vorschussverein“ − den Vorläufer der heutigen Volksbanken.

Genossenschaften in den Wirtschaftswissenschaften

In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen Fördergenossenschaften und Produktionsgenossenschaften unterschieden.

  • Die Fördergenossenschaften sind als Beschaffungs- und Verwertungsgenossenschaft ein Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder, das Mittel zum Zweck der Erfüllung bestimmter Funktionen für die Trägerwirtschaften (private Haushalte, Unternehmen) darstellt. Die Mitglieder sind zugleich Nutzer der kooperationsbetrieblichen Leistungen (Abnehmer, Lieferant), Miteigentümer (Träger von Willensbildung und Kontrolle), sowie Kapitalgeber.
  • Dagegen ist bei Produktivgenossenschaften ein Unternehmen in die Genossenschaft hineingelegt, das für die Mitglieder als Erwerbsquelle dient. Hier liegt Identität von Mitglied und Arbeitnehmer der Genossenschaft vor.

In modernen Volkswirtschaften waren und sind in jüngerer Zeit Neugründungen von Genossenschaften in klassischen, vor allem aber in innovativen und/oder „alternativen“ Bereichen zu verzeichnen.

Genossenschaftswesen in Europa

Europäische Union

Am 23. Februar 2004 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Über die Förderung der Genossenschaften in Europa“ veröffentlicht[1], in dem festgestellt wird, dass es in Europa einschließlich Beitrittsländern mehr als 300.000 Genossenschaften mit über 140 Millionen Mitgliedern gibt.

Seit dem 18. August 2006 besteht in der Europäischen Union die Möglichkeit, für genossenschaftliche Aktivitäten die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft zu wählen. Dies soll die Organisation solcher Unternehmen auf europäischer Ebene erleichtern und stellt damit einen weiteren Schritt zur Verbesserung des Binnenmarkts dar.

Die größte europäische Genossenschaft ist die Mondragón Corporación Cooperativa in Spanien, zu der Unternehmen verschiedenster Sektoren wie Maschinenbau, Automobilindustrie, Haushaltsgeräte, Bauindustrie, Einzelhandel (Supermarktketten), Banken und Versicherungen gehören.

Deutschland

Rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1898, umfassend geändert durch ein Bundesgesetz vom 9. Oktober 1973. Im Jahr 2006 wurde das Genossenschaftsgesetz nochmals einer grundlegenden Reform unterzogen. Oberste Leitmaxime ist die gesetzlich vorgegebene Förderung der Mitglieder, die primär über Leistungsbeziehungen zwischen den Mitgliederwirtschaften (private Haushalte, Betriebe) und dem Gemeinschaftsunternehmen erfolgen soll. Insofern verfolgen Genossenschaften vorrangig ökonomische Zwecke. Nach der am 18. August 2006 in Kraft getretenen Novellierung darf es sich auch um soziale oder kulturelle Zwecke handeln, was bedeutet, dass sich auch Sozial- und Kulturgenossenschaften der eG-Rechtform bedienen können. Wesensmerkmale, die den Kern der Genossenschaftsidentität bilden, sind neben dem Förderungsprinzip die Grundsätze der Selbsthilfe, der Selbstverantwortung, der Selbstverwaltung und das Identitätsprinzip. Letzteres besagt, dass die Miteigentümer/Träger zugleich Geschäftspartner (Abnehmer, Lieferant) und Eigenkapitalgeber sind (Dreifachbeziehung).

Während die trägerschaftliche und die Leistungsbeziehung zur Genossenschaft dem Freiwilligkeitsprinzip unterliegen, ist die Kapitalbeteiligung eine obligatorische Folge aus dem Mitgliedschaftserwerb. Das zentrale Anliegen von Genossenschaften ist es, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens 700 Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt, wobei diese international in der International Co-operative Alliance (ICA) organisiert sind. Genossenschaften sind Wertegemeinschaften, die in der Regel Ziele verfolgen, die über reine Wirtschaftsbetriebe hinausgehen. Die ICA beschreibt als grundlegende Werte die Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit, Billigkeit und Solidarität. In Tradition ihrer Gründer vertrauen Genossenschaftsmitglieder auf die ethischen Werte Ehrlichkeit, Offenheit, Sozialverantwortlichkeit und Interesse an anderen Menschen.

Rechtsform der eG

Einzig relevant in Deutschland ist die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Nicht eingetragene Genossenschaften sind zwar möglich, spielen in der Praxis aber so gut wie keine Rolle. 2004 gab es 5.470 eingetragene Genossenschaften.

Eine Genossenschaft ist in mancher Hinsicht mit einem eingetragenen Verein (e. V.) vergleichbar. Zu beachten ist allerdings, dass das gesetzliche Leitbild eines Vereins der „nicht wirtschaftliche Verein“ (§ 21 BGB) ist, also nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt ist. Der wirtschaftliche Verein kann nur durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Da dies aber in der Praxis nahezu nie vorkommt, könnte man sagen, die Genossenschaft ist eine Sonderform oder Weiterentwicklung des wirtschaftlichen Vereins, die aufgrund der niedrigeren Hürden für jedermann zu gründen offen steht. Tatsächlich mutet die eG wie eine Mischung aus Kapitalgesellschaft (insbesondere der Aktiengesellschaft) und Verein an.

Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 GenG). Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und nach § 17 GenG Formkaufmann im Sinne des Handelsrechts, das heißt, aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann.

Besonders interessant ist die eG aufgrund der Tatsache, dass eine Begrenzung der Haftung für getätigte Geschäfte der eG auf das Vermögen der eG möglich ist. Die Mitglieder der eG haften also dann nicht mit ihrem vollen Privatvermögen. Die Satzung der e. G. kann auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen.

Weiter ist zu erwähnen, dass eine eG Mitglied in einem Prüfungsverband sein muss. Der Prüfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr. Für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft entstehen den Genossenschaften Kosten. Für neue und kleine Genossenschaften kann das eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.

Gründungsvoraussetzungen

Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4 GenG). Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht einzutragen. Sie muss über eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen (§§ 5 ff. GenG).

Organe und Mitglieder

Eine Genossenschaft hat in der Regel drei Organe, nämlich einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Es werden mindestens zwei Vorstandsmitglieder und drei Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden, in diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Funktionen des Aufsichtsrats wahr.

Bei den Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften und Konsumgenossenschaften sind die Mitglieder auch zugleich Geschäftspartner (Kunden, Wohnungsnutzer), hingegen sind bei den Handelsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Genossenschaften und Handwerkergenossenschaften die Mitglieder als Unternehmer (Einzelhändler, Landwirte, Handwerker) anzusehen. Bekannte Genossenschaften sind darüber hinaus etwa die Vergabestelle der de-Domains, die DENIC sowie die DATEV und die taz.

Gesellschaftliche Rolle

Die Rolle der Genossenschaften in Deutschland ist ähnlich wie in Österreich, denn wie im Nachbarland findet man Genossenschaften vor allem in den Bereichen:

Genossenschaften in der DDR und ihre Transformation nach der „Wende“

„Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind die freiwilligen Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft. Sie gestalten auf der Grundlage der Gesetze eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen.“ So lautete Art. 44 Abs. 1 der DDR-Verfassung. Die Genossenschaften sollten aktiv an der staatlichen Planung der gesellschaftlichen Entwicklung Teil haben; im Gegenzug unterstützte der Staat die Entwicklung „fortgeschrittener Wissenschaft und Technik“.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Genossenschaften in der DDR besonders gefördert. Am erfolgreichsten war die Genossenschaftspolitik auf dem Landwirtschaftssektor (LPG). Im Bereich des Handwerks (PGH) blieben die Produktionsleistungen der Genossenschaftsbetriebe deutlich unter denen der freien Konkurrenz. Weiterhin gab es in der DDR Gärtnerische Produktionsgenossenschaften (GPG), Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer (PGB), Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer (FPG) und Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG).

In der Landwirtschaft und im Handwerk versuchten die traditionellen westdeutschen Genossenschaftsverbände des DGRV nach dem Umsturz in der DDR die dortigen Produktionsgenossenschaften auszugrenzen. Die DGRV-Verbände bevorzugten Einkaufs- und Vertriebsgemeinschaften wie die Malereinkaufsgenossenschaft MEGA. Dies führte zur Gründung neuer Prüfungsverbände, die auch den Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften ZdK wieder erweckte.

Prüfungsverbände

Zur besseren Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen. Heute ist die Mitgliedschaft in einem solchen Verband Pflicht. Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Aufgabe der Verbände ist es, die angeschlossenen Genossenschaften in rechtlichen, steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Fragen zu beraten und zu betreuen. Sie führen die genossenschaftliche Pflichtprüfung durch und bieten ihren Mitgliedsunternehmen weitere Dienstleistungen an. Im Wohnungsbau haben die öffentlichen und die genossenschaftlichen Wohnungsbauunternehmen gemeinsame Verbände, die auch die Wirtschaftsprüfung der Wohnungsbaugenossenschaften übernehmen.

Zwangsgenossenschaften

In verschiedenen Bereichen existieren Genossenschaften, in denen alle Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes zwangsweise Mitglied sind. Hierzu gehören z. B. die Jagdgenossenschaften, Deichachten und Realgemeinden.

Österreich

Genossenschaftsverbände

In Österreich gibt es derzeit vier Genossenschaftsverbände:

  1. Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
  2. Österreichischer Raiffeisenverband
  3. Konsumverband, Revisionsverband der Österreichischen Konsumgenossenschaften
  4. Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband

Wissenswertes zur Rechtsform Genossenschaft in Österreich

Zweck einer Genossenschaft

Zweck einer Genossenschaft ist der Förderauftrag, d. h. die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Verfolgung und Erfüllung des Förderzweckes ist unabdingbarer Auftrag. Der verfolgte Zweck der Genossenschaft ist im Sinne des Genossenschaftsgesetzes erfüllt, wenn für die Mitglieder im weitesten Sinne wirtschaftliche Leistungen zur Förderung ihrer Mitgliedsunternehmen erbracht werden. Diesem Grundauftrag entsprechend, hat die Genossenschaft in Abstimmung mit ihren Mitgliedern − unter Ausnutzung aller verbundwirtschaftlichen Vorteile – unternehmerisch und marktgestaltend zu handeln, um dem Mitglied optimale Leistungen bieten zu können.

Genossenschaft und Gewinne

Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z. B. der GmbH) liegt darin, dass sie die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt. Die Erzielung von Gewinnen ist jedoch auch für Genossenschaften eine notwendige Voraussetzung. In einem marktwirtschaftlichen System entscheidet allein der wirtschaftliche Erfolg über die Existenz von Unternehmen. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Erfüllung des Förderauftrages angestrebt werden.

Anders ausgedrückt, Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer Genossenschaft. Die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur soweit, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert mit dem Ziel, langfristig förderfähig zu bleiben.

Eigenkapital und Haftsumme

Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Die Höhe der Geschäftsanteile wird in der Satzung bestimmt. Sie ist nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken sowie der voraussichtlichen Mitgliederanzahl festzusetzen. Bei Festsetzung der Betragshöhe der einzelnen Geschäftsanteile ist daher auf die notwendige Kapitalausstattung der Genossenschaft Bedacht zu nehmen.

Rechnungswesen in einer gewerblichen Genossenschaft

Angesichts der gesetzlichen Verpflichtungen und der besonderen Bedeutung als Kontroll- und Führungsinstrument ist die Einrichtung eines zeitnahen, vollständigen und damit aussagefähigen Rechnungswesens unerlässlich. Dieses ist mit besonderer Sorgfalt zu organisieren. Wie für alle Unternehmen, die Vollkaufleute sind und im Firmenbuch eingetragen werden, ist das HGB in der Fassung des RLG in den Grundsatzbestimmungen über Ansatz, Gliederung und Bewertung auch für Genossenschaften rechtsgültig.

Jahresabschluss einer gewerblichen Genossenschaft

Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (§ 195 HGB). Neben dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsumme und geleisteter Beträge enthält.

Allgemeine rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen
  • Genossenschaften haben keine Kapitalverkehrsteuer oder Rechtsgeschäftsgebühr bei der Kapitalzeichnung zu entrichten. Die Genossenschaft unterliegt zwar der Körperschaftsteuer, es gibt jedoch keine Mindestkörperschaftsteuer.
  • Für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, bedarf die Genossenschaft der hiefür jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigungen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer in einer Genossenschaft kann ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO sein.
  • Falls die Genossenschaft Marken erwerben will, muss eine sogenannte Ähnlichkeitsprüfung beantragt werden. Die Ähnlichkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob eine derartige oder ähnliche Marke bereits geschützt ist.

Mitgliedschaft in einer Genossenschaft

Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl. Der Mitgliederkreis ist demnach nicht eingeschränkt, sondern kann sich im Laufe des Bestandes der Genossenschaft durch Beitritt oder Ausscheiden von Genossenschaftern stetig und ohne rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft verändern. Die Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, die einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören. Von den Genossenschaftsgründern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Gründung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hiefür vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar.

Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes − sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht; darüber hinaus durch Austritt, der vom Mitglied mittels Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu erklären ist, sowie durch Ausschließung des Mitgliedes aus einem in der Satzung hierfür festgelegten Grund sowie durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied.

Die Mitgliedschaft endet bei Übertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Übertragung, in allen übrigen Fällen regelmäßig zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitgliedes berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.

Rechte und Pflichten einer genossenschaftlichen Mitgliedschaft

Aus der Mitgliedschaft ergeben sich für die einzelnen Genossenschafter sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu den Rechten sind insbesondere zu zählen:

  • die Möglichkeit der Inanspruchnahme der geschäftsgegenständlichen Förderleistungen der Genossenschaft
  • das Stimmrecht in der Generalversammlung, wobei zumeist die Mitglieder − unabhängig von der Zahl der übernommenen Geschäftsanteile − je eine Stimme haben (Kopfstimmrecht). Die Satzung kann aber auch das sogenannte Anteilsstimmrecht vorsehen und zwar in der Weise, dass jeder Anteil eine Stimme gewährt − dieses Anteilsstimmrecht wird in der Regel auf eine Höchstzahl erreichbarer Stimmen beschränkt (limitiertes Anteilsstimmrecht) bzw. derart modifiziert, dass z. B. nur je weitere drei, fünf oder zehn voll eingezahlte Geschäftsanteile eine weitere Stimme gewährt wird.
  • das aktive und − für natürliche Personen − passive Wahlrecht bei Wahlen in die Organe der Genossenschaft.

Die wesentlichsten Mitgliederpflichten umfassen demgegenüber folgende Bereiche:

  • Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Zeichnung und Einzahlung von Geschäftsanteilen in der jeweils satzungsmäßig festgelegten Mindesthöhe
  • allfällige Zahlung eines Eintrittsgeldes und/oder von Mitgliedsbeiträgen (sofern dies die Satzung vorsieht zur Stärkung des Eigenkapitals der Genossenschaft bzw. zur Deckung der der Genossenschaft aus ihrer Fördertätigkeit erwachsenden Kosten)
  • bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung: für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung zu haften. Außer mit den von ihnen gezeichneten Geschäftsanteilen haften die Mitglieder im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft mindestens mit einem weiteren Betrag (je nach Satzung auch mit einem bestimmten Vielfachen) in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile. Die Haftung besteht allerdings nur der Genossenschaft (bzw. dem Masseverwalter) gegenüber; eine unmittelbare Haftung der Mitglieder den Genossenschaftsgläubigern gegenüber besteht nicht.

Leistungsbeziehung Mitglied–Genossenschaft

Die Genossenschaft ist niemals Selbstzweck und hat für ihre Mitglieder in deren Rolle als Geschäftspartner (Kunde, Lieferant) Leistungen und Problemlösungen anzubieten, die das Mitglied in seiner eigenen Wirtschaft (privater Haushalt, Unternehmen) erfolgreich machen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Genossenschaft ist abhängig davon, ob Mitglieder die Leistungen in Anspruch nehmen und langfristig Geschäftsbeziehungen zur Genossenschaft unterhalten. Der Umfang der Leistungsbeziehungen wird u. a. durch die Betriebstypen, die Betriebsgröße, Beschäftigungslage sowie die finanzielle Leistungskraft der Mitglieder beeinflusst.

Die Genossenschaft hat demgemäß entsprechend den unterschiedlichen sachbezogenen Anforderungen der Mitglieder maßgeschneiderte Service-, Aktions-, Sortiments- und Dienstleistungskonzepte und -pakete anzubieten. Mitglieder können nach Maßgabe der eigenen Leistungen differenziert behandelt werden. Diese unterschiedliche Behandlung der eigenen Leistungen darf jedoch selbstverständlich bestimmte Grundrechte (wie z. B. in der Satzung festgelegte Stimmrechte) nicht beeinträchtigen.

Bei der Planung von Konzepten sollte nicht übersehen werden, dass professionell angebotene Leistung waren- oder dienstleistungsbezogen Kosten verursacht, deren Deckung über die Preise für erbrachte Leistungen zu erfolgen hat. Auch in der Genossenschaft hat Leistung ihren Preis. Eine transparente und nach dem Verursacherprinzip aufgebaute Kostenzurechnung sollte daher bereits in der Planungsphase als Voraussetzung für eine leistungsgerechte Förderpolitik anzusehen sein.

Organe der Genossenschaft

Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt durch die Generalversammlung. Zur Wahl passiv legitimiert sind alle eigenberechtigten physischen Mitglieder der Genossenschaft, sodass die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von Mitgliedsgesellschaften oder -körperschaften ebenso wie physische Nichtmitglieder spätestens anlässlich der Wahl in den Vorstand der Genossenschaft beizutreten haben.

Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitgliedes zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begründetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelöst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäßig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstandes als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nötigenfalls über mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenüber Dritten erfolgt laut Satzung.

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft „in allen Zweigen der Verwaltung“; darüber hinaus weist ihm § 24 GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu. Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern können durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichten (§ 9 GenG).

Schweiz

In der Schweiz hat die Genossenschaft in Form von Gemeinden, Zünfte, Bruderschaften oder Eidgenossenschaften eine lange Tradition, die sich über Jahrhunderte in den Alpgenossenschaften und Gemeinden vor allem der Innerschweiz und in Graubünden entwickelten. Der Genossenschaftsbegriff ist daher auch für die verfassungsgeschichtliche Betrachtung der schweizerischen Eidgenossenschaft von Bedeutung.

In der Landwirtschaft hat die Genossenschaft die größte Verbreitung gefunden. Bauern sind in örtlichen Genossenschaften wie Milchgenossenschaften, Käsereigenossenschaften oder Landwirtschaftliche Genossenschaften organisiert.

In vielen Schweizer Gemeinden gibt es Wohnungsbaugenossenschaften. Sie sind nicht gewinnorientiert und vermieten ihre Wohnungen den Mitgliedern zum Selbstkostenpreis.

Die beiden größten Handelsketten Migros und Coop sind heute noch als Genossenschaften organisiert. Ende 2003 zählten die zehn Migros-Genossenschaften über 1,9 Millionen Genossenschafter, Coop sogar über 2,2 Millionen. Der Migros-Gründer Gottlieb Duttweiler etwa wollte ab 1925 dank der genossenschaftlichen Struktur günstigere Lebensmittel an die unteren Bevölkerungsschichten verkaufen als es die etablierten Händler taten.

Auch die Schweizerische Mobiliar – eine der größten Schweizer Sachversicherungsgesellschaften – und die Raiffeisen Schweiz (die drittgrößte Schweizer Bank) sind etablierte Genossenschaften mit jeweils über einer Million Genossenschafter.

Zur Gründung einer Genossenschaft sind in der Schweiz sieben Mitglieder (Genossenschafter) notwendig.

Eine Spezialform ist der Genossenschaftsverband: Mindestens drei Genossenschaften können sich zu einem Genossenschaftsverband zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaft, deren Mitglieder Genossenschaften sind. Der bekannteste Genossenschaftsverband ist der Migros-Genossenschafts-Bund, welcher aus den verschiedenen regionalen Genossenschaften besteht. (Vgl. auch Gruppenverband.)

Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im Schweizerischen Obligationenrecht (Artikel 828 bis 926).

Organisation

Mindestens drei Personen − von der die Mehrheit Genossenschafter sein muss − bilden den Vorstand, welcher im Obligationenrecht „Verwaltung“ genannt wird. Außerdem muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder Schweizer Bürger sein, welche in der Schweiz wohnhaft sind. Die Generalversammlung ist das oberste Gremium der Genossenschaft und tagt in der Regel nur einmal jährlich, ohne Einhaltung einer Frist kann auch eine Universalversammlung einberufen werden. Bei Genossenschaften mit über 300 Mitgliedern übernimmt häufig eine Delegiertenversammlung die Aufgaben der Generalversammlung. In diesem Fall wählen die Genossenschafter regelmäßig die Delegierten.

Die Generalversammlung bzw. die Delegiertenversammlung wählt sowohl den Vorstand als auch die Kontrollstelle, welche die Buchhaltung überprüft. Die Genossenschaft erlangt seine Rechtsfähigkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister.

Anteilscheine

Es gibt Genossenschaften mit Anteilscheinen und solche ohne. Obwohl die Menge und der Wert der Anteilsscheine pro Mitglied nicht limitiert ist, hat jeder Genossenschafter nur eine Stimme an der Generalversammlung. Der Anteilschein ist eine Quittung, welche die persönliche Beteiligung am Genossenschaftskapital bestätigt; der Anteilsschein hat also keine Bedeutung als Wertpapier. Bei Austritt oder Auflösung der Genossenschaft können die Statuten die Rückerstattung der Anteilsscheine vorsehen. Ebenfalls können in den Statuten Gewinnausschüttungen (Dividenden) festgelegt sein; allerdings muss der Reinertrag in einen Reservefonds umgeleitet werden, bis dieser einem gewissen Prozentsatz des Genossenschaftskapitals beträgt. Um sich nicht um Reservefonds, Gewinnsteuern und Ausschüttungen kümmern zu müssen, reinvestieren einige Genossenschaften den Gewinn.

Im Todesfall eines Mitglieds werden je nach dem die Genossenschaftsanteile an die Erben ausbezahlt; oder ein Vertreter der Erbengruppe wird zum neuen Mitglied ernannt.

Konkursfall

In den Statuten muss gemäß Obligationenrecht (Art. 833) festgehalten sein, ob die Genossenschafter persönlich haften und wie die Nachschusspflicht geregelt ist. Im Fall der Nachschusspflicht muss der Vorstand die Mitglieder rechtzeitig über Liquiditätsprobleme informieren. Bei Nachschusspflicht haften ausgetretene Mitglieder auch dann für die Genossenschaft, wenn zwischen Austritt und Konkurseröffnung ein Jahr oder weniger liegt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2004/com2004_0018de01.pdf

Literatur

  • Heinrich Bauer: Genossenschafts-Handbuch. Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, zu den umwandlungsrechtlichen, steuerlichen und wettbewerbsrechtlichen Regelungen sowie Sammlung einschlägiger Rechtsvorschriften. Begründet von Rolf Schubert und Karl-Heinz Steder. Loseblatt-Ausgabe, Stand 2007. Schmidt, Berlin, ISBN 3-503-00852-7.

Literatur zum Genossenschaftsrecht allgemein und der EU

  • Theresia Theurl und Rolf Greve (Hrsg.): Genossenschaftsrecht in Europa. Shaker, Aachen 2001, ISBN 3-8265-9542-4.
  • Marcus Geschwandtner und Marcus Helios: Genossenschaftsrecht. Das neue Genossenschaftsgesetz und die Einführung der Europäischen Genossenschaft.. Haufe, Berlin 2006, ISBN 3-448-07496-9.

Literatur zum Genossenschaftsrecht einzelner Länder

  • Gerd Eichhorn: Genossenschaften und Genossenschaftsrecht in Frankreich. Triltsch, Düsseldorf 1957.
  • Andreas Möhlenkamp: Die französische Genossenschaftsrechtsnovelle von 1992. Regensberg, Münster 1997, ISBN 3-7923-0697-2.
  • Claudia Fischer: Genossenschaftsrecht in Belgien. Regensberg, Münster 1999, ISBN 3-7923-0730-8.
  • Christian Lucas: Das Genossenschaftsrecht der Niederlande. Shaker, Aachen 2001, ISBN 3-8265-9141-0.
  • Jorg Johannes Fedtke: Genossenschaftsrecht in Portugal. Shaker, Aachen 2002, ISBN 3-8322-0621-3.
  • Robert Purtschert (Hrsg.): Das Genossenschaftswesen in der Schweiz. Haupt, Bern 2005, ISBN 3-258-06917-4.
  • Veit Köppen: Genossenschaftswesen. Genossenschaftsrecht in Deutschland aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht. (online, PDF, 431 KB)

Weblinks

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