Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz

Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz

Mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2182) wurde in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, Grundbücher, Handels- und sonstige Rechtsträgerregister in elektronischer Form zu führen. Die Landesjustizverwaltungen haben von dieser Möglichkeit bisher in unterschiedlichem Umfang und teilweise auch mit verschiedenen technischen Lösungen Gebrauch gemacht.

So wird z. B. das elektronische Handelsregister zukünftig in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, wobei die Eintragungen in einem Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden müssen. Die Einsicht in das Handelsregister ist jedermann zu Informationszwecken gestattet.

Auch die Grundbücher sollen zukünftig elektronisch geführt werden.

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