Rekkesvinth

Rekkesvinth
Die Votivkrone von König Rekkeswinth aus dem Schatz von Guarrazar
Anhänger (Pendilien) der Votivkrone

Rekkeswinth († 1. September 672 in Gerticos[1]) war König der Westgoten vom 20. Januar 649 (als Mitregent) bzw. 30. September 653 (als Alleinherrscher) bis zu seinem Tod 672.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft und Regierungsantritt

Rekkeswinth war der Sohn und Nachfolger des Königs Chindaswinth (642–653). Er wurde am 20. Januar 649 von seinem Vater zum Mitherrscher erhoben. Damit wollte Chindaswinth, der selbst durch einen Staatsstreich an die Macht gekommen war, eine Dynastie gründen und das Wahlrecht ausschalten. Da Chindaswinth damals schon sehr betagt war, überließ er Rekkeswinth zunehmend die Regierungsgeschäfte. Beim Tod Chindaswinths konnte Rekkeswinth umgehend die Alleinherrschaft antreten; eine Königswahl fand nicht statt.[2]

Regierung

In Nordspanien unternahm 653 ein Usurpator namens Froia einen Aufstand, wobei er sich mit den Basken verbündete. Die Aufständischen belagerten Saragossa, doch konnte die Revolte schnell niedergeworfen werden. Von dieser Episode abgesehen war Rekkeswinths Regierungszeit anscheinend weitgehend von innerem und äußerem Frieden geprägt.

Rekkeswinth berief zwei Reichssynoden ein, das 8. Konzil von Toledo im Jahre 653 und das 10. Konzil von Toledo im Jahre 656 (das 9. Konzil war nur eine Provinzialsynode). Da er mit den Ergebnissen dieser Konzile unzufrieden war, ließ er in seinen restlichen 16 Regierungsjahren kein Reichskonzil mehr zu. Die Konzilsväter hatten sich nämlich mit ihren Beschlüssen gegen seine Interessen gestellt, vor allem indem sie in ihren Ausführungen zum Königtum den Amtsgedanken betonten und grundsätzlich auf dem Prinzip des Wahlkönigtums beharrten. Damit bezweifelten sie indirekt die Legitimität seiner Herrschaft. Das 8. Konzil von Toledo bestimmte als Ort der Königswahl Toledo bzw. den Sterbeort des verstorbenen Königs.[3] Außerdem gab es zwischen dem König und den Bischöfen Meinungsverschiedenheiten über die umfangreichen Besitztümer, die Chindaswinth konfisziert hatte, was nach Auffassung der Bischöfe zu Unrecht geschehen war.[4]

654 veröffentlichte Rekkeswinth ein Gesetzbuch, den Liber iudiciorum (Buch der Urteile) oder Liber iudicum (Buch der Richter), das fortan das einzige Gesetzbuch des Reichs sein sollte; die Verwendung anderer Rechtsquellen wurde verboten. Dieses Werk enthielt das für Goten und Romanen gleichermaßen geltende und somit territoriale Recht, das nicht wie die Stammesrechte von der ethnischen Zugehörigkeit der Personen ausging. Es war vorwiegend von römischem, nur stellenweise von germanischem Rechtsdenken bestimmt. Das Gesetzbuch verbot jüdische Bräuche und Riten, denn Rekkeswinth wollte ebenso wie andere Westgotenkönige starken Druck auf die Juden ausüben, um sie zu zwingen, sich zum Christentum zu bekehren.[5] Schmähung des Herrschers (Majestätsbeleidigung) wurde ein Straftatbestand und war mit Konfiskation des halben Vermögens des Täters zu bestrafen; bei Majestätsbeleidigung gegen einen bereits verstorbenen Herrscher war Auspeitschung vorgesehen.[6]

Rekkeswinth war mit Reciberga verheiratet, von der nichts Näheres bekannt ist. Anscheinend hatte er keinen männlichen Erben.

Literatur

Anmerkungen

  1. Zur umstrittenen Lokalisierung dieses Orts siehe Yves Bonnaz: Chroniques asturiennes, Paris 1987, S. 107f.
  2. Claude S. 131-133.
  3. Concilium Toletanum VIII c. 10, hrsg. José Vives, Concilios visigóticos e hispano-romanos, Barcelona 1963, S. 283.
  4. Claude S. 133-145.
  5. Lex Visigothorum XII.2.3-11, XII.2.15, ed. Karl Zeumer, MGH Leges I.1, Hannover 1902, S. 413-417, 423f.
  6. Lex Visigothorum II.1.9, ed. Karl Zeumer, MGH Leges I.1, Hannover 1902, S. 57f.

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