- Rentensteuer
-
Der Begriff Rentensteuer wurde als sozialpolitisches Schlagwort im Zusammenhang mit dem Alterseinkünftegesetz geprägt. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten ab 2005 geändert. Die Rentensteuer ist keine eigene Steuerart, sondern bezeichnet die Einkommensteuer, die auf Renteneinkünfte zu zahlen ist.
Inhaltsverzeichnis
Grund zur geänderten Rentenbesteuerung
Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. März 2002 (BVerfG, 2 BvL 17/99 [1]) entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und daher verfassungswidrig sei. Das Gericht forderte deshalb den Gesetzgeber auf, spätestens bis zum 1. Januar 2005 die Rentenbesteuerung verfassungskonform neu zu regeln.
Die daraufhin eingerichtete Sachverständigenkommission („Rürup-Kommission“) entwickelte die Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Das daraus abgeleitete Alterseinkünftegesetz trat zum 1. Januar 2005 in Kraft.
Einzelne sind der Auffassung, dass dabei übersehen wurde, dass die aus einer Rentenversicherung erlangte Rente das Äquivalent der geleisteten Zahlungen seien (mit Beginn der Rentenauszahlungen finde ein Äquivalententausch statt). Der steuerpflichtige Ertragsanteil stelle die fiktive Verzinsung während der je nach Rentenbeginn unterschiedlich langen Auszahlungsphase dar. Die während der vorangehenden Ansparphase anfallenden Zinserträge hingegen gehen unmittelbar in die Rentenhöhe ein.
Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts lief im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nicht versteuert worden sind, daher enthalte die Rente einen Einkommensteil, der bis dahin nicht der Besteuerung unterlegen hat.
Rentenbesteuerung bis 2004
Bis 2004 war nur der Ertragsanteil der Rente einkommensteuerpflichtig. Abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn wurde ein Satz von etwa 27% bis 35% der Rentenzahlung der Einkommensteuer unterworfen.
Erwerbsunfähigkeitsrenten stellen abgekürzte Leibrenten dar. Bis einschließlich 2004 erfolgte die Besteuerung nach § 55 Abs. 2 EStDV mit dem entsprechenden Ertragsanteil. Erfolgte eine Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente, war der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. anzusetzen.Rentenbesteuerung ab 2005
Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für Renten aufgrund einer privaten, kapitalgedeckten Leibrentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Basisrente) wird ab 2005 schrittweise die nachgelagerte Besteuerung verwirklicht. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich künftig nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Von allen Bestandsrenten und den im Jahr 2005 neu gewährten Renten werden einheitlich 50% besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von 2 % von 50 % im Jahre 2005 auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von 1 % ab dem Jahr 2021 bis 100 % im Jahre 2040 an. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt somit bei Rentenbeginn bis 2005 50 %, bei Rentenbeginn 2006 52 % usw. und schließlich bei Rentenbeginn ab 2040 100 %.
Der bei Rentenbeginn ermittelte Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist, wird betragsmäßig festgeschrieben, was zur Folge hat, dass im Fall von Rentenerhöhungen der Erhöhungsbetrag voll der Besteuerung unterliegt.
Die oben beschriebenen Änderungen betreffen aber nur die gesetzliche Rente und die 2005 neu eingeführte Basisrente. Leibrenten aus privaten Rentenversicherungsverträgen, bei denen es sich weder um Riester- noch um Basisrenten handelt, sowie aus Direktversicherungen nach § 40 EStG unterliegen auch weiterhin der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Renten aus Direktversicherungen, die gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerlich gefördert sind, unterliegen in voller Höhe der Einkommensteuer.
Auswirkungen
Es wird schrittweise bis 2040 von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung übergegangen: Während die Beiträge zur Altersvorsorge in immer größerem Umfang als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden können, steigt der Besteuerungsanteil an.
Beispiel
Unterstellt wird, dass neben der Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden und die Höhe der Rente, das steuerfreie Existenzminimum und die übrigen steuerlichen Rahmendaten (z. B. Steuersatz, Solidaritätszuschlag, etc.) über den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs unverändert bleiben.
- Brutto-Rente 15.686 €
- davon steuerfrei 50 % = 7.843 €
- steuerpflichtig bleiben 7.843 €
- abzüglich Werbungskostenpauschale 102 €
- bleiben Einkünfte von 7.741 €
- abzüglich Sonderausgabenpauschale 36 €
- abzüglich Vorsorgeaufwendungen 1.286 €
- bleiben zu versteuern 6.419 €
- Steuer = 0 €, da Grundfreibetrag (7.664 €) nicht überschritten.
Eintrittsjahr steuerpflichtiger
Anteilstpfl. Betrag
(abzgl. WK und SA)Einkommen-
SteuerNettorente
pro Jahr2005 50 % 7.792 € 0 € 14.400 € 2006 52 % 8.103 € 0 € 14.400 € 2007 54 % 8.415 € 0 € 14.400 € 2008 56 % 8.727 € 0 € 14.400 € 2009 58 % 9.038 € 17 € 14.383 € 2010 60 % 9.350 € 65 € 14.335 € 2015 70 % 10.908 € 334 € 14.066 € 2020 80 % 12.467 € 647 € 13.753 € 2025 85 % 13.246 € 819 € 13.581 € 2030 90 % 14.025 € 1.009 € 13.391 € 2040 100 % 15.584 € 1.461 € 12.939 € Siehe auch
Rentenversicherung, Steuer, Rürup-Rente, Riester-Rente
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.