- Res inter alios acta
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Res inter alios acta (lat. Dinge getan zwischen Dritten) ist in der Rechtswissenschaft ein Grundsatz der Römischen Vertragslehre, wonach in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien das Handeln anderer nicht maßgeblich ist, sie können die Parteien weder verpflichten noch berechtigen. Später hat dieser Grundsatz allgemeine Geltung in allen Rechtsbereichen gewonnen und ist letztlich Ausfluss der Methodik relativer Rechtsbeziehungen sowohl in zivilen als auch in öffentlichen Bereichen.
Prozessual wird dieser Grundsatz mit dem Beweisverbot über das Handeln anderer abgebildet. Res inter alios acta meint als Terminus daher oft nur das Beweisverbot.
In der modernen Rechtslehre wurde dieser Rechtssatz jedoch einseitig dahingehend eingeschränkt, als dass eine drittseitige Verpflichtung weiterhin nicht oder nur hoheitlich möglich ist, eine Berechtigung ist jedoch zulässig. → Vertrag zu Lasten Dritter, Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Abwandlung: Socii mei socius (non est socius meus) – Der Gesellschafter meines Gesellschafters (ist nicht mein Gesellschafter).
Völkerrecht
In internationalen Beziehungen hat dieser Rechtsgrundsatz Bedeutung unter dem Aspekt des Souveränitätsprinzips. Daraus ergibt sich zunächst, dass alle Völkerrechtssubjekte gleich sind und unter ihnen keine größeren Rechte oder Pflichten haben als andere. Wesentliche Teile des Völkerrechts beruhen aber auf eine lange Praxiskontinuität aus Rechtsgründen und haben sich zu Völkergewohnheitsrecht verdichtet. Dieses kann partikular entstehen oder allgemein (universell). Problematisch ist daher, inwiefern das Handeln einer Mehrheit einzelne Subjekte binden kann (universelles Völkerrecht), wenn sie unbeteiligt geblieben sind, und wie es sich verhält, wenn solche Grundsätze als so wichtig erachtet werden, dass sie vertraglich unabänderlich sein sollen (ius cogens).
siehe auch
Internationale Organisation (Völkerrecht)
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