- Retentionsgebiet
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Als ein Überschwemmungsgebiet oder Retentionsgebiet oder Polder bezeichnet man unbebautes, flaches Gelände an Flüssen oder Binnenseen, das durch Überflutung größere Mengen von Hochwasser aufnehmen kann. Die absolute Höhe des Landstreifens darf nur wenig höher sein als der mittlere Pegelstand des Gewässers.
Dieses Flachland unterliegt also potenziell einer hohen Wahrscheinlichkeit, bei entsprechenden hydrologischen, Klima- bzw. Wetterbedingungen von einer Überschwemmung betroffen zu sein. In Normalzeiten kann es jedoch z. B. als Grünland, für die Forstwirtschaft oder für Erholungs- und Sportzwecke dienen.
Naturbelassene, nicht ausgebaute Flüsse und Flusslandschaften verfügen mit ihren Flussauen über ein natürliches Überschwemmungsgebiet, in dem die Vegetation auf temporär hohe Wasserstände vorbereitet ist. Bauliche Maßnahmen (z. B. Flussbegradigung, Eindeichung, Siedlungs- und Gewerbeflächen) können jedoch die Funktion dieser natürlichen Überschwemmungsgebiete beeinträchtigen oder das Fließ- und Abflussverhalten des Gewässers verändern, sodass die Gefahren durch Überschwemmungen zunehmen.
In breiten Flusstälern müssen Überschwemmungsgebiete nicht direkt am Gewässer liegen, sondern können auch durch einen flachen Hochwasserdamm von diesem getrennt sein. Zur Überflutung kommt es dann nur bei sehr starken Hochwässern.
Das Retentionsvolumen eines dem Gewässer anliegenden Gebietes bestimmt sich einerseits nach der von der Topografie und dem Flussregime abhängigen überschwemmten Fläche und Einstauhöhe, andererseits aber auch vom im Boden vorhandenen Porenvolumen. So kann beispielsweise der Bau einer Tiefgarage unter einem Gebäude das Retentionsvolumen deutlich vermindern, obwohl oberirdisch keine zusätzliche Fläche dafür in Anspruch genommen wird.
In Deutschland wird zur Festlegung von Überschwemmungsgebieten nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes bzw. den Wassergesetzen der Länder, das heißt von per Verordnung rechtsverbindlich festgelegten Flächen mit Nutzungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen (z. B. Bauverboten), in der Regel ein sogenanntes 100-jährliches Hochwasser zugrundegelegt (vgl. § 77 Wassergesetz Baden-Württemberg). Als 100-jährliches Hochwasser gilt ein Hochwasserereignis, das im statistischen Durchschnitt alle 100 Jahre auftritt.
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