- Außenrecht
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Außenwirkung ist ein Zentralbegriff des öffentlichen Rechts. Mit Außenwirkung ist Wirkung außerhalb der Verwaltung gemeint, also eine Auswirkung auf den Bürger (oder sonstige Private). Außenwirkung ist erforderlich, damit der Bürger gegen eine rechtliche Maßnahme einer Behörde Rechtsschutzmöglichkeiten hat. So kann ein Bürger beispielsweise nicht juristisch gegen einen Flächennutzungsplan vorgehen, weil dieser keine Außenwirkung entfaltet. Ähnliches gilt für Verwaltungsvorschriften, wobei aber durch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz doch ein Anspruch zumindest auf Gleichbehandlung mit anderen Bürgern entstehen kann.
Ist der Adressat des Verwaltungsaktes Beamter, Richter oder Soldat, ist bei der Prüfung, ob die Maßnahme Außenwirkung entfaltet, zwischen Grundverhältnis und Betriebsverhältnis zu unterscheiden. Ist der Verwaltungsangehörige im Grundverhältnis betroffen, liegt Außenwirkung vor; wenn er im Betriebsverhältnis betroffen ist, nicht.
Das Grundverhältnis betreffend bedeutet, dass der Adressat als Träger persönlicher Rechte und Pflichten angesprochen wird (z. B. bei der Ernennung).
Das Betriebsverhältnis betreffend bedeutet, dass der Adressat als Teil der verwaltungsinternen Organisationsstruktur angesprochen wird. (z. B. bei der Umsetzung)
Siehe auch: Adressatentheorie, Möglichkeitstheorie, subjektives Recht, Außenverhältnis.
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