Rufbereitschaftsdienst

Rufbereitschaftsdienst

Die Rufbereitschaft (Jourdienst) ist eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes. Der Arbeitnehmer befindet sich nicht an seinem Arbeitsplatz, steht dem Betrieb jedoch auf Abruf zur Verfügung. Dieser Dienst gilt im Sinne des Arbeitsschutzes als Ruhezeit, solange der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht zur Arbeit gerufen wird.

Bei Rufbereitschaft darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht verpflichten, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt beim Arbeitnehmer, dieser ist allerdings verpflichtet, seinen Aufenthaltsort dem Arbeitgeber anzuzeigen und jederzeit erreichbar zu sein.

Eine Regelung, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Arbeitnehmers einschränkt (z. B. "in 30 Minuten muss der Arbeitsplatz erreicht werden") ist unzulässig. Der Arbeitgeber hat in solch einem Fall lediglich die Möglichkeit, den betreffenden Arbeitnehmer von der Rufbereitschaft zu entbinden und diese an einen Kollegen zu delegieren. Aus diesem Grund kommt der Anzeigepflicht des Arbeitnehmers eine wichtige Bedeutung zu: Im Normalfall darf der Arbeitgeber stillschweigend davon ausgehen, das sich der Arbeitnehmer an seinem - dem Arbeitgeber - bekannten Wohnort aufhält. Ist dies jedoch nicht der Fall (Beispiel: Wochenendheimfahrt zu einem Nebenwohnsitz), muss der Arbeitnehmer dies seinem Arbeitgeber mitteilen, damit dieser entsprechend disponieren kann.

Die jederzeitige Erreichbarkeit dürfte in der heutigen Zeit mobiler Kommunikation kein gravierendes Problem sein. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass er auch erreichbar ist (Akku rechtzeitig aufladen, dem Arbeitgeber - falls vorhanden - Festnetz- und Mobiltelefonnummer mitteilen etc.)

Ein anderes arbeitsrechtliches Verhältnis ist die Abrufarbeit.


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