Ruhepause

Ruhepause

Arbeitszeit ist definiert als die Zeit vom Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.[1] Die Länge der Arbeitszeit regelt normalerweise ein Arbeitsvertrag, der sich oft auf einen Tarifvertrag oder eine vergleichbare Regelung bezieht. Sie hat häufig direkten Einfluss auf die Berechnung des Entgeltes für die geleistete Arbeit.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Regelung in Deutschland

Die Rahmenbedingungen der maximal erlaubten Arbeitszeit legen in Deutschland das Arbeitszeitgesetz und darauf basierend Tarifverträge oder Einzelvereinbarungen fest. Bei Beamten gelten Arbeitszeitverordnungen.

In Betrieben mit Betriebsrat hat diese Mitarbeitervertretung über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochentage mitzubestimmen[2]. Mitbestimmung gilt auch für die vorübergehende Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit.[3] Der Betriebsrat übt seine Mitbestimmung bei der Arbeitszeit auch unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes aus.[4]. Vergleichbares gilt im öffentlichen Dienst bez. der Beteiligungsrechte des Personalrates.

Schichtarbeit

Schichtarbeit zeichnet aus, dass mehrere Personen zu unterschiedlichen Zeiten am gleichen Arbeitsplatz oder an der gleiche Arbeitsaufgabe arbeiten (z. B. in der Frühe und am Abend) oder Personen zu sehr ungewöhnlichen Zeiten arbeiten (z. B. in der Nacht). Schichtarbeit führt zu erhöhter physischer und psychosozialer Belastung und bringt auch höhere Fehler- und Unfallrisiken mit sich. Die Verbreitung von Schichtarbeit ist von Land zu Land sehr unterschiedlich, nimmt in der jüngeren Zeit aber zu.

Arbeitspausen

Unter Arbeitspausen werden verschiedene Begriffe subsumiert:

  1. Ruhezeit: Arbeitsfreie Zeit zwischen den Arbeitstagen
  2. Ruhepausen: Gesetzlich vorgeschriebene, vorher festgelegte Unterbrechungen der Arbeit an einem Arbeitstag. Diese Pausen dienen weniger der Erholung als der Ermöglichung einer Einnahme einer Mahlzeit in geeigneter Umgebung und der Aufnahme sozialer Kontakte. Die Arbeit hat möglichst so gestaltet zu sein, dass eine Erholung nicht notwendig wird (siehe: Arbeitsstrukturierung). Ruhepausen zählen in der Regel nicht zur Arbeitszeit.
  3. Erholungszeit: Zeit, die für eine Erholung nach einer Arbeit mit einer Belastung über der Dauerleistungsgrenze gewährt wird (siehe: Ablaufart). Sie ist Arbeitszeit und wird sinnvollerweise unmittelbar nach der Belastung gewährt.
  4. Kurzpause: Arbeitsunterbrechung kürzer als 15 min.

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Hauptartikel: Flexible Arbeitszeit

Zusätzlich wird auch immer wieder über Arbeitszeitflexibilisierungen diskutiert, die vom Modell der Regelarbeitszeit abweichen. Damit sind verschiedene Modelle gemeint wie Jahresarbeitszeit, Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit, Teilzeitarbeit, Arbeitsplatzteilung, Lebensarbeitszeitkonto, Modulare Arbeitszeit, Telearbeit, Zeitautonome Arbeitsgruppen, Arbeit auf Abruf Individuelle Arbeitszeit und Sabbatical.

Bei der Berechnung des Entgeltes werden unterschiedliche Modelle zu Grunde gelegt. Es gibt Arbeitsverhältnisse, in denen nur die jeweiligen Arbeitsstunden entgolten werden und andere, bei denen eine feste monatliche Grundvergütung unabhängig der von der Anzahl der Arbeitstage abhängigen Anwesenheitszeit gezahlt wird. Insgesamt gesehen, erleichtert eine geringere tatsächliche Wochenarbeitszeit die Flexibilisierung erheblich, da auf mehr Freizeiträume zurückgegriffen werden kann. Die gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen hängen sehr stark von den konkreten Vereinbarungen (zum Beispiel Ankündigungsfristen von Veränderungen), vom Umfeld (zum Beispiel Verkehr, Kinderbetreuung) und davon ab, ob Beschäftigte selbst relevanten Einfluss auf die Festlegung der Zeiten haben.

Die konkreten Formen und die Verbreitung flexibler Arbeitszeitmodelle unterscheiden sich sehr stark von Land zu Land.

Die „Atmende Fabrik“ bezeichnet in diesem Zusammenhang ein sehr flexibles (produktionsorientiertes) Unternehmen, das eine gute Reaktionsfähigkeit gegenüber der Auftragslage aufweist. So ist es dem Unternehmen möglich, durch flexible Arbeitsverträge bei einer hohen Nachfrage mehr zu produzieren, im anderen Fall weniger. Erreicht wird das beispielsweise durch zusätzliche Schichten oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Typisch ist so etwas in der Computerindustrie oder generell in der Montage elektronischer Konsumprodukte.

Arbeitszeitverkürzungen

Mit Ausnahme der vergangenen 10 Jahre ist in Europa ein Trend zu kürzeren Arbeitszeiten festzustellen. Von Arbeitgeberseite wird ein Anstieg der Arbeitszeit als sinnvoll oder sogar unumgänglich angesehen. Verschiedene Autoren weisen darauf hin, dass eine Arbeitszeitverkürzung nicht mit einem Rückgang der Produktion verbunden sein muss. „Tatsache ist, dass sich das Arbeitsvolumen, das heißt, die Zahl der effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro Kopf der Bevölkerung von 1900 bis zum Jahr 2000 recht genau halbiert hat. ... Richtig ist, dass heute – jedoch aufgrund des Produktivitäts-Fortschritts – pro Kopf der Bevölkerung die sechsfache Menge an Gütern und Dienstleistungen erwirtschaftet wird wie vor 100 Jahren“[5].

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Im Verlauf des 20. Jahrhunderts war in Deutschland eine stetige Verkürzung der Wochenarbeitszeit zu beobachten:

  • 1900 10-Stunden-Arbeitstag/6-Tage-Woche
  • 1918/19 8-Stunden-Arbeitstag gesetzlich eingeführt
  • 1955/56 5-Tage-Woche schrittweise eingeführt (Westdeutschland)
  • 1965 40-Stunden-Woche eingeführt (Westdeutschland)
  • 1990 35-Stunden-Woche schrittweise eingeführt (Westdeutschland)

Seit Ende der 1990er Jahre wurden allerdings die Arbeitszeitverkürzungen vielerorts zurückgenommen und teilweise sogar (Beamte in Bayern) auf bis zu 42 Stunden die Woche verlängert.

Arbeitszeiten international zu vergleichen ist nicht einfach. Oft wird in den Medien die OECD-Statistik zitiert. Nach dieser betrug in Deutschland 2003 die durchschnittliche Arbeitszeit 1.361 Stunden im Jahr. Von den 12 alten EG-Ländern arbeitete man danach nur in den Niederlanden noch etwas weniger als in Deutschland. Die OECD weist in ihrer Statistik allerdings selbst darauf hin, dass ein solcher Vergleich über die Länder mit ihren Zahlen unzulässig sei, da die einzelnen Länder in ganz unterschiedlicher Weise die Daten erheben und zum Beispiel auch in unterschiedlichem Umfang Teilzeitarbeit hätten und dies die Statistik verfälsche.

Das Institut für Arbeit und Technik in Gelsenkirchen hat deswegen mit der „Gewöhnlichen Jahresarbeitszeit“ eine Kennzahl entwickelt, in der nur abhängige Vollzeitarbeitsverhältnisse zu Grunde liegen und in der nur die tarifliche Arbeitszeit nebst üblichen Überstunden sowie Urlaub und Feiertage berücksichtigt werden[6]

Bei der Urlaubszeit liegt Deutschland mit 29,1 Tagen im Jahr deutlich über dem EU-Durchschnitt (25,9 Tage). Hingegen entfielen zwischen 2000 und 2002 auf 1000 Arbeitnehmer nur 10 Streiktage. Damit liegt Deutschland in dem Drittel der EU-Länder, in denen am wenigsten gestreikt wird; in Spanien streikten die Arbeitnehmer im selben Zeitraum 489 Tage lang, in Italien 433.[7] In Deutschland ist die maximale Arbeitszeit durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt.

Arbeitszeiterfassung

klassische Stempeluhr

Im Prinzip ist eine Erfassung der Arbeitszeit, beispielsweise mit Hilfe einer Stempeluhr, gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (§ 16 (2) ArbZG). Es zeigt sich in der Praxis der Arbeitszeitflexibilisierung, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit der Erfüllung der Aufzeichnungspflicht beauftragen konnten[8]. Damit verringert sich auf der einen Seite die Überwachung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber, andererseits befreien sich die Arbeitgeber damit von einem Teil ihrer Verantwortung für eine korrekte Arbeitszeiterfassung.

Wird die Mehrarbeit vorsätzlich nicht wahrheitsgemäß dokumentiert, so liegt dann ein Betrugsdelikt vor, wenn durch die falsche Dokumentation Arbeitszeiten verschleiert werden sollen, die zu Übermüdung führen können. Das gilt auch dann, wenn es betriebliche Übung ist, Arbeitszeiten nicht wahrheitsgemäß zu dokumentieren, die beispielsweise 10 Stunden überschreiten. Alleine durch Überschreitung der Arbeitszeiten verliert der Arbeitnehmer seinen Versicherungsschutz noch nicht, denn es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durchzusetzen. Dazu ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Arbeitszeit erforderlich.

Viele gesetzliche Ausnahmeregelungen machen zur Auflage, dass zusätzlich zur Beschränkung der täglichen Arbeitszeit die durchschnittliche Arbeitszeit beispielsweise 48 Stunden pro Woche innerhalb eines halben Jahres nicht überschritten werden darf. Werden bei der Zeiterfassung, die zur Überprüfung der Einhaltung dieser Beschränkung notwendig ist, vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so kann das auch in diesem Fall zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betrugs führen. Die Überschreitung einer maximalen Arbeitszeit selbst ist zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers.

Siehe auch: Stechuhr, Mobile Arbeitszeiterfassung, Personalzeiterfassung, Lebensstandard

Literatur

  • Buschmann, Rudolf; Ulber; Rudolf: Arbeitszeitgesetz : Basiskommentar mit Nebengesetzen und Ladenschluss. Frankfurt am Main: Bund-Verlag, 2007 - ISBN 978-3-7663-3776-4.
  • Hamm, Ingo: Mehrarbeit, Überstunden. 2., überarb. und aktualisierte Aufl. Frankfurt am Main: Bund-Verl., 2004, ISBN 3-7663-3547-2.
  • Lorenz, Frank; Schneider, Günter (Hrsg.): Vertrauensarbeitszeit, Arbeitszeitkonten, Flexi-Modelle : Konzepte und betriebliche Praxis. Hamburg : VSA-Verl., 2005 - ISBN 3-89965-108-1.
  • Cowling, Keith; Poolsombat, Rattanasuda: Advertising and Labour Supply: Why do Amricans work such long Hours (PDF, 38S.). In: The Warwick Economics Research Paper Series (TWERPS), Working Paper 789[2007].
  • Bretag, Marion: Arbeitszeitflexibilisierung im Interessenkonflikt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern : eine unternehmungspolitische Analyse. München: Utz, 2007 - ISBN 978-3-8316-0716-7.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 2 ArbZG
  2. §87 Abs.1 Ziff.2 BetrVG
  3. §87 Abs.1 Ziff.3 BetrVG
  4. Wirkung von §5 Abs.3 Ziff.4 ArbSchG auf § 87 Abs.1 Ziff.7 BetrVG
  5. Miegel, Meinhard: Wachstum bringt keine Jobs. Märkische Allgemeine Zeitung (MAZ) 26.08.2002
  6. Steffen Lehndorff, Institut Arbeit und Technik:IAT-Report: Wie lang sind die Arbeitszeiten in Deutschland, Gelsenkirchen 2003.
  7. Karl Brenke, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Wochenbericht des DIW Berlin 47/04 – Dauer der Arbeitszeiten in Deutschland, Berlin 2004.
  8. Zur Umstrittenheit dieser „Selbstaufschreibung“ durch Mitarbeiter siehe den Kommentar zu § 16 (2) ArbZG in Buschmann, Rudolf; Ulber; Rudolf: Arbeitszeitgesetz : Basiskommentar mit Nebengesetzen und Ladenschluss. Frankfurt am Main: Bund-Verlag, 2007 - ISBN 978-3-7663-3776-4.
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