Römische Ämterlaufbahn

Römische Ämterlaufbahn

Cursus honorum (lat. Ehrenlaufbahn) ist die Bezeichnung der traditionellen Abfolge der Magistraturen, die Ämterlaufbahn, die Politiker der Römischen Republik durchliefen und die prinzipiell noch in der römischen Kaiserzeit fortbestand.

Inhaltsverzeichnis

Anfänge und Allgemeines

Mit der Abschaffung des Königtums übernahm der Senat das imperium, die Befehlsgewalt. Wann genau ein Teil der Regierungsaufgaben auf jährlich gewählte Beamte, die Magistrate, übertragen wurde, ist nicht mehr zu rekonstruieren. Der Sage nach sollen 509 v. Chr. die ersten beiden Konsuln gewählt worden sein; wahrscheinlich aber gab es zunächst nur einen praetor maximus.[1]

In den folgenden Jahrhunderten bildeten sich die weiteren Ämter und deren Reihenfolge aus: Nach Ableistung eines zehnjährigen Militärdienstes – ab der späteren Republik reichte eine kürzere Zeit aus – konnte sich eine untergeordnete Verwaltungstätigkeit im Kollegium der vigintisexviri oder als Militärtribun anschließen. Dann begann die eigentliche Laufbahn mit der Übernahme der Quästur. Darauf folgten die Ädilität oder das Volkstribunat. Die Prätur war die erste hohe Magistratur. Auf sie folgte als höchstes Amt das Konsulat. Wer den cursus honorum durchlaufen hatte oder wenigstens Prätor gewesen war, konnte von den Zensoren in den Senat aufgenommen werden. Gesetzlich festgelegt wurde der cursus erst 180 v.Chr. in der Lex Villia annalis.

Schematische Darstellung des Staatsaufbaus der römischen Republik

Gewählt wurden die Magistrate von den Comitia; und zwar die niederen, sogenannten plebejischen Magistrate (Quästur, Tribunat), deren Machtbefugnis als potestas bezeichnet wurde, von den Comitia Populi Tributa und die höheren, patrizischen (Prätur, Konsulat) von den Comitia Centuriata. Der Zeitpunkt des Amtsantritts verschob sich im Laufe der Geschichte offenbar immer mehr nach vorne. Im Jahr 153 v. Chr. schließlich wurde er zum letzten Mal verlegt: vom 15. März auf den 1. Januar.

Höhere Beamte durften mit Volk und Senat in Verhandlungen treten, gegen niedere Beamte vorgehen und Verhaftungen vornehmen. Ihnen stand eine je nach Amt festgelegte Zahl bewaffneter Liktoren zu. Während der Amtsperiode genossen sie Immunität, erst danach konnten sie für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden [vgl. Verres-Prozess].

In den ersten Jahrhunderten durften nur Patrizier die Ämterlaufbahn aufnehmen. Nach den Ständekämpfen im 4. Jahrhundert stand sie, jedenfalls theoretisch, allen römischen Bürgern offen. Aufgrund der (von der römischen Tradition so genannten und ins Jahr 367 v. Chr. versetzten) Leges Liciniae Sextiae durfte sogar einer der beiden Konsuln Plebejer sein (der andere musste weiterhin Patrizier sein).[2] Allerdings handelte es sich bei den Ämtern um reine Ehrenämter, so dass sich nur Abkömmlinge begüterter Familien politische Laufbahnen leisten konnten. Üblich war, die Wähler durch Bestechungen für sich zu gewinnen, und in der Regel investierten die Amtsinhaber große Summen ihres Privatvermögens zugunsten der Allgemeinheit, um in das nächsthöhere Amt gewählt zu werden. Deshalb kamen die meisten Bewerber für Ämter aus adeligen Familien (nobilitas), ein nichtadeliger Bewerber um ein Amt wurde als homo novus (wörtlich neuer Mensch, übertragen Emporkömmling) bezeichnet.

Ausgeschlossen vom cursus honorum waren, obwohl meist aus den ältesten und angesehensten Familien, die Flamines.

Bewerber um ein Amt mussten nach ihrer Zulassung während der Werbung um Wählerstimmen (ambitio) der Auffälligkeit halber eine besondere weiße Toga tragen: die toga candida. Die daraus abgeleitete Bezeichnung candidatus hat sich bis heute erhalten.

Neben der Solvenz war allen Magistraten gemeinsam, dass

  • sie nur für ein Jahr gewählt wurden (Annuitätsprinzip),
  • ihre Ämter mehrfach besetzt wurden (Kollegialität), wobei die Kollegen aufeinander Einfluss nehmen konnten (Interzessionsrecht),
  • die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt nicht möglich war (Iterationsverbot),
  • die Ämter in einer bestimmten Reihenfolge ausgeübt werden mussten (cursus) und
  • zwischen zwei Ämtern ein ämterloser Zeitraum von zwei Jahren liegen musste (Biennität).
  • Auch durften nie zwei Ämter gleichzeitig ausgeübt werden. (Kumulationsverbot).

Ein vorgeschriebenes Mindestalter wurde erstmals 180 v.Chr. in der Lex Villia annalis festgeschrieben: Nach zehn Jahren Militärdienst konnte man erstmals mit 27 für die Quästur kandidieren. Zwischen den Magistraturen sollte eine Pause von zwei Jahren eingelegt werden. Bei zwei Konsulaten sollten theoretisch zehn Jahre eingeschoben werden. Gerade die letzte Regelung wurde gegen Ende der Republik mehrfach verletzt, so war Gaius Marius von 107 v. Chr. an sechsmal in Folge Konsul.

Nach Ablauf der Amtsperiode konnte das imperium von Konsuln und Prätoren verlängert werden (sog. Promagistrate) (prorogatio).

Staatsämter, die außerhalb des cursus honorum standen, für die aber dennoch die Bekleidung eines der höchsten Ämter des cursus als Voraussetzung galt, waren:

  1. Zensur (zwei Zensoren); als Zensor waren nur ehemalige Konsuln wählbar.
  2. Diktatur (nicht aber der Magister equitum)
  3. Interrex

Neben den politischen hatten die Magistrate auch sakrale Funktionen, wie z.B. die Befragung der Götter gemeinsam mit den Priestern.

Reformen des Sulla und Ende der Republik

Sulla erließ 81 v. Chr. die Lex de magistratibus, die die Beamtenlaufbahn verbindlich regelte. So durfte niemand für das Konsulat kandidieren, der nicht zuvor Prätor gewesen war. Gleichzeitig passte er die Anzahl der Amtsträger an die gewachsenen Bedürfnisse des Weltreichs gegenüber dem Stadtstaat an:

Der cursus honorum nach Sulla:

  1. eine Position im Kreis der vigintisexviri
  2. Quästur, 20 Quästoren, Mindestalter zunächst 28, später 31 Jahre
  3. Volkstribunat, 10 Volkstribune oder
    Ädilität, 4 Ädile, Mindestalter 37 Jahre (Die Ädilität war nicht vorgeschrieben. Es wurde nur niemand zum Prätor gewählt, der dem Volk nicht sehr aufwendige Spiele geboten hatte.)
  4. Prätur, 8 Prätoren, Mindestalter 40 Jahre
  5. Konsulat, 2 Konsuln, Mindestalter 43 Jahre

Das Promagistrat wurde nun zu einer verpflichtenden einjährigen Statthalterschaft in einer der Provinzen im Anschluss an die Prätur und das Konsulat. Weil Sulla den Senat vergrößern wollte, wurde ein Magistrat nun schon nach der Quästur in den Senat aufgenommen, ohne dass die Zensoren ein Mitspracherecht hatten.

Die Lex Cornelia de tribunis plebis, das die Macht der Volkstribune beschränkte und das Amt aus dem cursus honorum ausgliederte, wurde bald nach Sullas Tod rückgängig gemacht. Von den übrigen Regeln wurde in der späten römischen Republik mitunter abgewichen, so erhielt Pompeius, ohne je ein Amt ausgeübt zu haben, 77 v. Chr. ein prokonsularische imperium für die Provinz Hispania citerior und wurde 70 v. Chr. Konsul.

Seit den Reformen Sullas fanden Wahlen normalerweise im Monat Quinctilis (Iulius) statt. Da Sulla der Klasse der Patrizier und Eques das Hauptgewicht bei den Wahlen erhielt, waren unter seiner Regierung die Stimmen der übrigen Wähler so gut wie machtlos. Die Gewählten traten ihr Amt im folgenden Januar an.

Selten gelang es Römern wie Cicero, alle Ämter suo anno, also unmittelbar nach Erreichen der unteren Altersgrenze zu bekleiden.

Caesar verdoppelte die Zahl der Quästoren und Prätoren noch einmal. Die Zahl der Aedile ergänzte er um zwei.

Kaiserzeit

Nachdem Augustus im Prinzipat das imperium allein übernommen hatte, waren die republikanischen Ämter überflüssig geworden. Trotzdem bestand zumindest das Konsulat bis zum Ende des weströmischen Reiches fort. Allerdings wurden die Magistrate nun nicht mehr vom Volk gewählt, sondern vom Senat oder vom Kaiser selbst ernannt. Auch das Eintrittsalter wurde erheblich herabgesetzt.

Daneben schuf Augustus eine Ämterlaufbahn für die Ritterschaft, die von militärischen Kommandos über hohe Verwaltungstätigkeit (Prokurator) zur Präfektur (Statthalterschaft einer Provinz) führte. Auf diese Weise konnten sich auch Männer aus einfachen Verhältnissen vom Legionär über primuspilus und procurator Augusti zum Prätorianerpräfekten hochdienen wie Marcus Bassaeus Rufus, der dieses Amt unter Antoninus Pius innehatte.

Weblinks

Anmerkungen

  1. Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik. 4. Auflage. Schöningh, Paderborn 1985. ISBN 3-506-99173-6, S. 77; Heinz Bellen: Grundzüge der römischen Geschichte. Teil 1. 2. Auflage. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-02726-4, S. 15, 22, 27.
  2. Jochen Bleicken: Geschichte der Römischen Republik. 4. Auflage. Oldenbourg, München 1996, ISBN 3-486-49664-6, S. 27.

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