Rücklastschrift

Rücklastschrift

Die Lastschrift ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Bei der Ausführung einer Lastschrift erteilt der Zahlungsempfänger seiner Bank (erste Inkassostelle) den Auftrag, vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (Zahlstelle) einen bestimmten Geldbetrag abzubuchen und seinem Konto gutzuschreiben.

Inhaltsverzeichnis

Grundzüge des Lastschriftverfahrens

Im Gegensatz zur Überweisung wird der Zahlungsvorgang bei der Lastschrift nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Neben dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger sind die als Erste Inkassostelle bezeichnete Bank des Zahlungsempfängers und die als Zahlstelle oder Letzte Inkassostelle bezeichnete Bank des Zahlungspflichtigen beteiligt. Der Zahlungsempfänger erteilt der Ersten Inkassostelle den Auftrag zum Einzug der Lastschriften. Dies wird auch als Lastschrifteinreichung, der Zahlungsempfänger dementsprechend als Lastschrifteinreicher bezeichnet. Die Lastschrifteinreichung kann beleghaft auf dafür vorgesehenen Vordrucken, im Datenträgeraustauschverfahren oder online per Datenfernübertragung erfolgen.

Die vertraglichen Grundlagen des Lastschriftverfahrens sind im „Abkommen über den Lastschriftverkehr“ geregelt. Diesem Abkommen sind alle Sparkassen, Volksbanken und Geschäftsbanken beigetreten.

Arten der Lastschrift

Die Abwicklung der Lastschriften erfolgt in Deutschland nach zwei unterschiedlichen Verfahren, dem Einzugsermächtigungsverfahren oder dem Abbuchungsauftragsverfahren. Im Abbuchungsauftragsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige der Zahlstelle (meist Bank) den Auftrag, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Im Einzugsermächtigungsverfahren hingegen löst der Zahlungsempfänger die Buchung aus, ohne dass der Zahlungspflichtige seiner Bank gegenüber irgendetwas veranlassen müsste.

  • Das Lastschriftverfahren ist als Einzugsermächtigungsverfahren oder Abbuchungsverfahren üblich im Vertragsrecht für Lieferungen und Leistungen.
  • Das Lastschriftverfahren ist nicht üblich für Werkverträge und Werklieferverträge, in denen die Erfüllung nicht allein bei Annahme der Lieferung oder Leistung gegeben ist, sondern wo eine ausdrückliche Willenserklärung der förmlichen Abnahme durch den Empfänger des Werkes erfolgen wird.

Lastschriftrückgabe

Lastschriften, die nicht eingelöst werden, werden als Rücklastschriften bezeichnet. Sie werden nach einem im Lastschriftabkommen definierten Verfahren zwischen den beteiligten Banken zurückgerechnet, dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet und dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Gründe für die Rückgabe einer Lastschrift sind zum Beispiel:

  • Das Einzugskonto weist keine Deckung auf, das heißt, dass auf dem Konto weder ausreichendes Guthaben vorhanden ist noch eine ausreichende Kreditlinie besteht.
  • Das angegebene Konto besteht nicht oder ist aufgelöst worden.
  • Kontonummer und Name des Zahlungspflichtigen gehören nicht zusammen.
  • Es liegt kein Abbuchungsauftrag vor (nur beim Abbuchungsauftragsverfahren).
  • Der Zahlungspflichtige hat der Lastschrift widersprochen (nur beim Einzugsermächtigungsverfahren).

Dem Einreicher wird der Grund einer zurückgegebenen Lastschrift üblicherweise mitgeteilt. Wenn die Lastschrift allerdings mangels Deckung nicht ausgeführt wird, darf dies nicht mitgeteilt werden.

Bankentgelte für Lastschriftrückgaben dürfen aufgrund verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs von der Zahlstelle vom Zahlungspflichtigen nicht verlangt werden[1]. Entgelte für den Einreicher der Lastschrift sind dagegen zulässig. Dieser kann die ihm entstandenen Aufwendungen und Auslagen gegenüber dem Lastschriftschuldner als Schadensersatz geltend machen.

Rechtliche Grundlagen

Das Lastschriftverfahren ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage ist das zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank 1963 vereinbarte Lastschriftabkommen[2]. Durch das Lastschriftabkommen werden Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Banken begründet. Die Banken schließen ihrerseits mit den Lastschrifteinreichern wiederum Verträge ab, deren Inhalt im Lastschriftabkommen geregelt ist, so dass ein durchgängiges rechtliches System mit verbindlichen Regelungen für alle Beteiligten besteht. Die „Vereinbarungen über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften“ zwischen den Lastschrifteinreichern und der Ersten Inkassostelle sind je nach Art der eingereichten Lastschriften unterschiedlich.

Beim Einzugsermächtigungsverfahren verpflichtet sich der Zahlungsempfänger, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt. Beim Abbuchungsauftragsverfahren verpflichtet er sich, Forderungen nur gegen solche Zahlungspflichtige einzuziehen, die ihrerseits der Zahlstelle einen Abbuchungsauftrag erteilt haben.

Lastschriftverfahren innerhalb der Europäischen Union

Nationale Lastschriftverfahren (Direct Debit) sind in sämtlichen Staaten der Europäischen Union mit unterschiedlicher Nutzungsintensität etabliert. Ähnlich wie in Deutschland sind die Verfahren im Regelfall nicht gesetzlich geregelt, sondern beruhen auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Institutionen. Außer dem österreichischen Verfahren Einzugsermächtigung international wurden alle Verfahren nur für den Inlandszahlungsverkehr konzipiert. Im Zusammenhang mit den Initiativen zur Etablierung einer Single Euro Payments Area (SEPA) gibt es Bestrebungen zur Entwicklung eines grenzüberschreitenden Lastschriftverfahrens für das Euro-Währungsgebiet (SEPA Debit Direct).

Missbrauch des Lastschriftverfahrens

Das Lastschriftverfahren kann in betrügerischer Absicht benutzt werden, sowohl zur Kreditbeschaffung (Lastschriftreiterei) als auch als unberechtigter Lastschrifteinzug in der Tätererwartung, der belastete Kontoinhaber werde dies nicht bemerken. Beides ist als Betrug strafbar.

Fehlerhafte Lastschriften

Das Lastschriftverfahren kann der Einreicher auch vertragswidrig entgegen den eingegangenen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kontoinhaber nutzen. Die Rückabwicklung wird für das Einzugsermächtigungsverfahren und für das Abbuchungsverfahren allein nach Vertragsrecht und BGB / HGB geregelt. Für die Abwicklung der Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit einer Lastschrift gelten allein die Fristen des Vertragsrechts.

Der Kontoinhaber kann im Einzugsermächtigungsverfahren die von dem kontoführenden Institut eingeräumte Frist zur Rückholung jeder einzelnen Lastschrift nutzen. Die Rückholung ist erst möglich, wenn die Lastschrift auf dem Konto gebucht wurde. Die Kosten der Rückholung trägt nach geltender Rechtsprechung der Einreicher. Diese Kosten kann er gegenüber dem Kontoinhaber jedoch geltend machen, wenn ein Zahlungsanspruch bestand und die Abbuchung entsprechend vertragsgemäß erfolgte.

Für die Handhabung einer Korrektur falscher Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren und im Abbuchungsverfahren sind die Unterschiede im Vertragsrecht nach BGB und HGB zwischen dem Handeln einer Privatperson als Kontoinhaber und dem Handeln eines Kaufmanns als Belastendem zu beachten. Der Belastende ist in der Regel Kaufmann:

  • Die Privatperson als Kontoinhaber muss einmalig eine ausdrückliche Zustimmung zum Einzugsermächtigungsverfahren oder zum Abbuchungsverfahren geben. Bereits bei entsprechendem Handeln des Kaufmanns als Belastendem ohne dessen weitere Stellungnahme gilt die Zustimmung des Kontoinhabers als bestätigt. Jede weitere Belastung durch den Kaufmann als Belastendem erfolgt im Rahmen des bestehenden Vertrages unter der einmal gegebenen Zustimmung des Kontoinhabers.
  • Die Privatperson kann durch einfache einmalige Erklärung den generellen Widerruf zum Einzugsermächtigungsverfahren gegenüber dem Kaufmann aussprechen. Trifft keine Stellungnahme des Kaufmanns als Belastendem ein, bleibt dieser Widerruf unwidersprochen. In diesem Fall ist eine erneute Belastung kein Widerspruch des Belastenden, sondern ein vertragswidriges Verhalten unter dem Strafvorbehalt des Betrugs.
  • Ein Kaufmann als Kontoinhaber kann seine Zustimmung für jeden einzelnen Vorgang auch durch stillschweigende Duldung geben. Er muss daher bei jeder Handlung durch den Kaufmann als Belastendem seine Zustimmung oder seinen Widerspruch ausdrücklich und erneut schriftlich erklären.

Wurde das Einzugsermächtigungsverfahren oder das Abbuchungsverfahren als Vertragsbestandteil zwischen dem Lastschrifteinreicher und dem Kontoinhaber ausdrücklich vereinbart, kann die Rücknahme der Einwilligung nur durchgesetzt werden, wenn der Einreicher gegen die Regeln des Vertragsrechts grob fahrlässig oder vorsätzlich verstößt. Das trifft immer dann zu, wenn die Leistung insgesamt unterbleibt, verweigert wird oder vertragswidrig unvollständig bleibt. Im Zweifel sind beide Seiten zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Auch diese Vertragskündigung muss durchgesetzt werden.

Beweispflichten

  • Der Belastende muss die Einwilligung des Kontoinhabers beweisen (Kopie ausreichend).
  • Der Kontoinhaber muss die Zustellung der Aufhebungserklärung beweisen (Einschreiben empfohlen).
  • Beide Vertragspartner müssen der Aufhebung schriftlich zustimmen (Kopie der Vereinbarung).

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 8. März 2005, Az. XI ZR 154/04, Volltext online; BGH XI ZR 197/00, BGH XI ZR 5/97
  2. Lastschriftabkommen

Weblinks

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