- Sachpfändung
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Die Sachpfändung oder auch Pfändung beweglicher Sachen ist nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) die Regelform der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Geregelt ist sie in §§ 808 ff. ZPO.
Im Normalfall erfolgt die Sachpfändung dadurch, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aufsucht und bei ihm bewegliche Sachen pfändet, in amtlichen Gewahrsam nimmt und später versteigert. Der Erlös der Versteigerung wird dann an den Gläubiger ausgekehrt.
Vor der Sachpfändung geschützt sind die in § 811 ZPO genannten beweglichen Sachen, zum Beispiel Prothesen, Brillen oder Kleidungsstücke.
Statistisch gesehen ist die Sachpfändung heute eher selten geworden. Wichtigste Pfändungsart in der Rechtswirklichkeit ist die Pfändung von Geldforderungen.
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