BETandWIN.com Interactive Entertainment AG

BETandWIN.com Interactive Entertainment AG
bwin Interactive Entertainment AG
Unternehmensform Aktiengesellschaft
Gründung 1997
Unternehmenssitz Wien
Unternehmensleitung

Manfred Bodner
Norbert Teufelberger

Mitarbeiter 1.081 (2007)
Umsatz 336,91 Mio. EUR
Bilanzsumme 299,91 Mio. EUR
Branche Sportwetten
Produkte

Online-Gaming-Produkte

Website

www.bwin.ag

Die bwin Interactive Entertainment AG (früher betandwin) ist ein österreichischer Anbieter von Sportwetten und Online-Spielen, der seit März 2000 an der Wiener Börse notiert ist. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele und Soft-Games. bwin verfügt über zehn Millionen registrierte Kunden (davon sieben Millionen „Play Money“-Kunden) in mehr als 20 Ländern.

Inhaltsverzeichnis

Unternehmensstruktur

Das Unternehmen besitzt u. a. Lizenzen in Gibraltar, Kahnawake (Indianerreservat in Kanada, Lizenz von den kanadischen Behörden nicht anerkannt), Belize, Deutschland, Italien, Mexiko, Österreich und England. Niederlassungen befinden sich in Wien, Stockholm und Gibraltar.

Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG übernimmt für ihre Tochterunternehmen unter anderem die Funktionen Marketing, Finance & Administration, Corporate Communications und Controlling sowie IT-Services. Das gesamte operative Geschäft wird von lizenzierten Tochterunternehmen betrieben.

Unternehmensgeschichte

Das Unternehmen wurde im Dezember 1997 gegründet. Im August 2001 wurde die Firma SKP Piribauer Sportwetten GmbH, die bis dato mehrere Wettterminals in Österreich (hauptsächlich in Gastronomiebetrieben und Tankstellen) betrieb, zu 100 % übernommen. Durch den Kauf von SKP erwarb bwin auch eine komplett entwickelte Hard- und Software-Lösung, die einen schnellen Einstieg in den Internet-Direktvertrieb öffnete.

Seit dem Jahr 2002 ist die bwin Interactive Entertainment AG mit 50 % atypisch-stiller Gesellschafter der im Bundesland Sachsen zugelassenen betandwin e. K. mit Sitz in Neugersdorf, Deutschland. Im Jahr 2006 übernahm bwin die schwedische Firma Ongame e-solutions AB und baute dadurch den Bereich der Online-Pokerspiele deutlich aus. Dazu wurden durch einen Aktiensplit bzw. an der Börse fast 600 Mio. Euro neues Kapital gezeichnet bzw. geschaffen, und der Aktienkauf der Ongame-Aktien damit finanziert. Nach Firmendarstellung "unerwarteterweise" unterzeichnete George Bush am 13. Oktober 2006 ein Gesetz, den sog. Unlawful Internet Gambling Enforcement Act (Abschnitt VIII des sog. SAFE PORT Act, vgl. ), der die Überweisung von einem Finanzinstitut an ein Internet-Glücksspiel-Unternehmen untersagt, wobei fantasy sport, Online-Lotterien und Pferde/Hunderennen davon ausgenommen wurden. Allerdings hatte es schon Anfang April 2006 zum H.R. 4777 zum Verbot ungesetzlicher Wetten eine im Internet nachlesbare Anhörung des Repräsentantenhauses gegeben[1], und in der amerikanischen Presse, u.a. der New York Times, wurde kurze Zeit später darauf hingewiesen, dass es im Sommer 2006 als Teil der "American Value Agenda" eine Abstimmung darüber geben werde[2]. Insofern war spätestens ab 5. April 2006 voraussehbar, dass dieser Frage substantiell für den weiteren Geschäftsverlauf von ongames und bwin sein würde[3]. Im Ergebnis weist die Bilanz von bwin für das Jahr 2006 ein Defizit von mehr als 500 Mio. Euro auf. Kritisch in der Öffentlichkeit wurden in diesem Zusammenhang sehr hoch erscheinende Vorstandsgehälter diskutiert, u.a. dass die beiden Vorstände von bwin im gleichen Zeitraum zuvor nicht unerhebliche Aktienoptionen wahrgenommen haben, die Manfred Bodner am 7. März 2006 netto 13 Mio. € und Norbert Teufelberger am gleichen Tag 8,2 Mio. € erbracht haben. Kritisiert wurde auch, dass beide Geschäftsführer eine Woche später erneut jeweils 650.000 Aktien zum Stückpreis von 2 € erhielten, die zum damaligen Kurs einem Kurswert von jeweils 65 Mio. € entsprachen (vgl. DIRECTOR's DEALING[4]). Kritisch hinterfragt wurde auch, ob der Entwurf des HR 4777, der vom Republikaner Bob Goodlatte am 16. Februar 2006 dem Justizausschuss zugeleitet wurde[3], nicht den CEOs von bwin, Teufelberger und Bodner, zum Zeitpunkt ihrer Aktienverkäufe bereits bekannt war, und warum dieser Umstand im Sinne eines erheblichen Geschäftsrisikos weder in den Quartalsberichten noch im Rahmen einer ad hoc-Mitteilung erwähnt wurde. Befremdlich ist nämlich, dass die Aktie bereits kurze Zeit später, nämlich seit dem 12. Mai 2006, und weit vor der Verabschiedung des UIGEA von ihrem Hoch von 103 Euro immer weiter zu neuen Tiefpunkten wanderte, obwohl doch erst im Oktober 2006 das Aus für die Pokerangebote in den USA beschlossen wurde.

Am 1. August 2006 wurde die neue Marke bwin eingeführt.

Am 15. September 2006 wurden die beiden Vorstände Norbert Teufelberger und Manfred Bodner überraschend auf einer Pressekonferenz in Monaco wegen Vergehen gegen das französische Glücksspielgesetz verhaftet. Nach einer Befragung durch einen Untersuchungsrichter wurden die beiden Vorstände am Abend des 18. September 2006 gegen eine Kaution wieder aus der Haft entlassen. Ein Verfahren wurde laut bwin bisher nicht eingeleitet. [5]

Sonderstellung Deutschland

Das deutsche Sportwettenportal bwin.de wird unter der Firma betandwin e. K. als Einzelunternehmen von Steffen Pfennigwerth mit einer stillen Beteiligung der bwin Interactive Entertainment AG betrieben. Pfennigwerth hatte 1990 aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Durchführen von Glücksspielen erhalten.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 [6] ist das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner gegenwärtigen Form mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen bis zum 31. Dezember 2007 neu zu fassen. Die verbreitete Aussage, das BVerfG habe das staatliche Sportwettenmonopol bestätigt, ist somit falsch. Für zulässig wurde die Aufrechterhaltung des Monopols für Sportwetten nur unter der Voraussetzung erklärt, dass es konsequent an der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist und keinen fiskalischen Interessen des Staates dient. Da nach Ansicht der Richter das gegenwärtige Angebot von Oddset sich nicht ausreichend an diesem Ziel orientiere, wurden für Oddset strenge Vorgaben hinsichtlich der Werbung, seiner Angebote und des Jugend-/Spielerschutzes bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gemacht.

Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ordnungsbehörden bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf der Grundlage des geltenden Glücksspielrechts gegen alle illegalen Glücksspielanbieter vorgehen und deren Tätigkeit untersagen können. Betroffen hiervon ist - jedenfalls soweit es um Wettangebote an Bewohner der alten Bundesländer geht - auch bwin, weil die bwin in der DDR erteilte Konzession nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur für die neuen Bundesländer gelte [7] [8].

bwin hält den Entscheidungen der deutschen Gerichte entgegen, dass die Vermittlung von Sportwetten an in der EU konzessionierte Buchmacher nach geltendem EU-Recht und der Rechtsprechung des EuGH (Lindman, Gambelli und bald auch Placanica) zulässig sei, also keineswegs als „illegal“ bezeichnet werden könne. Hieraus folge nach Ansicht von bwin, dass der Staat bei einem Vorgehen gegen EU-Buchmacher und ihre Agenten in Deutschland Gefahr laufe, sich im Rahmen der Staatshaftung schadensersatzpflichtig zu machen, weil das EU-Recht Vorrang vor deutschem Recht hat. Dem steht jedoch die Aussage des Bundesverfassungsgerichts entgegen, das sich in seinem Urteil auch zur gemeinschaftsrechtlichen Komponente geäußert hat. Demnach laufen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 62). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen damit nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts denen des Grundgesetzes.

Die EU-Kommission hat Anfang April 2006 u. a. gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, in dem die widersprüchliche und uneinheitliche Behandlung von Sportwetten und Lotterien und sonstigen Formen des Glücksspiels erläutert werden soll.

Am 10. August 2006 hat das Bundesland Sachsen bwin die Konzession entzogen. Das Unternehmen kündigte jedoch von vornherein an, gegen diese Entscheidung sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen.

Einzelnachweise

  1. INTERNET GAMBLING PROHIBITION ACT OF 2006
  2. Urgent - H.R. 4777 Update
  3. a b The Leach Bill (H.R. 4411) – The Unlawful Internet Gambling Enforcement Act of 2005 & The Goodlatte Bill (H.R. 4777) – To Amend the Wire Act To Expand and Modernize the Prohibition Against Interstate Gambling
  4. Übersicht: Eigengeschäfte von Organmitgliedern und leitenden Angestellten
  5. Wirtschaftsblatt: bwin mit Update zur aktuellen Lage 19. September 2006
  6. Pressemitteilung des BVerfG
  7. Pressemitteilung des BVerwG
  8. Rheinischer Merkur: Die Lage ist eindeutig

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