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Basisdaten Titel: Gesetz über die Bundespolizei Kurztitel: Bundespolizeigesetz Abkürzung: BPolG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 13-7-2 Datum des Gesetzes: 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979)Inkrafttreten am: 1. November 1994 Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2692)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Bundespolizeigesetz – früher Bundesgrenzschutzgesetz – regelt die Aufgaben und die Rechtsstellung der Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz).
Das Gesetz ist in fünf Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 (§§ 1 bis 13) regelt die Aufgaben und Verwendungen der Bundespolizei. So zählt neben dem Grenzschutz, dem Schutz von Bahnanlagen, des Luftverkehrs und Organen des Bundes etwa auch die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen.
Abschnitt 2 (§§ 14 bis 50) enthält die dazugehörigen Befugnisse sowie Regelungen zur Verantwortlichkeit von so genannten Störern, zur unmittelbaren Ausführung und der Inanspruchnahme von Nichtstörern. Neben der Generalklausel des § 14 enthalten die §§ 21 bis 50 Standardmaßnahmen.
Im dritten Abschnitt (§§ 51 bis 56) ist der Schadensausgleich geregelt. Abschnitt 4 (§§ 57 bis 68) regelt Organisation und die jeweiligen Zuständigkeiten. Durch diese Bestimmungen werden insbesondere Aufgabenübertragungen an den Zoll geregelt, da dieser an vielen Grenzübergängen die polizeiliche Kontrolle durchführt. Abschnitt 5 schließlich enthält in den §§ 69 und 70 Schlussbestimmungen.
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